Schlachten und Töten von Tieren

Schafherde
Schafherde

Das Schlachten und Töten von Tieren ist in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 geregelt.

Wer an Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit folgende Tätigkeiten durchführt

•    Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung
•    Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung
•    Betäubung von Tieren
•    Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung
•    Einhängen und Hochziehen der Tiere
•    Entblutung lebender Tiere
•    Schlachtung nach bestimmten religiösen Riten
hat gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

Das Schlachten warmblütiger Tiere ist nur zulässig, wenn sie vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden sind.

Für das Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) darf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Dies gilt sowohl für mosaisches als auch für muslimisches Schächten. Hierunter fallen auch Schlachtungen anlässlich des islamischen Opferfestes.

Die Voraussetzungen, unter denen in Rheinland-Pfalz Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt werden können, hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Vollzugshinweisen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a TierSchG (Schächten) am 28.10.2002 erläutert.

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen.

Zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Vorgaben, sind nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften vor der Schlachtung die lebenden Tiere und nach der Schlachtung die Tierkörper zu untersuchen.

Einleitung

Die Verfassungsmäßigkeit des § 4 a Tierschutzgesetz wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 BVR 1783/99 - bestätigt.

Es ist eine fallspezifische Prüfung vorzunehmen.

Anforderungen an die subtantiierte und nachvollziehbare Darlegung des zwingenden Grundes einer Religionsgemeinschaft

Unter Benennung hinreichend aussagekräftiger Tatsachen sind in schriftlicher Form begründete Ausführungen zum religiösen Standpunkt der konkreten religiösen Gemeinschaft (Gruppierung) vorzulegen, nach denen das Unterlassen der Betäubung vor dem Schächtschnitt zwingend geboten ist.

Dabei ist unter Bezugnahme auf die entsprechende Sure des Korans die für die Gemeinschaft verbindliche Auslegung, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere zwingend verbietet, darzulegen und die Beschreibung des religiösen Lebens der Mitglieder der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Religionspraxis durch die Gemeinschaft und ihrer Mitglieder vorzustellen.

Für die konkrete religiöse Gemeinschaft ist deren Struktur, die Mitgliederzahl sowie der Kundenstamm bzw. der Abnehmerkreis, für die der Antrag Relevanz hat, zu benennen. Die Abgabe an den freien Handel oder die Gastronomie ist nicht möglich.

Materielle Anforderungen an die Durchführung des Schlachtens ohne Betäubung

Es sind Angaben zur Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere zu machen. Ferner hat eine Darlegung des Schlachtablaufes zu erfolgen.

Notwendig sind ebenso Angaben zur sachkundigen Person muslimischen Glaubens, welche das Schächten durchführt.

Bei beruflicher Tätigkeit ist eine Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für das Schlachten gemäß § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz i. V. m. § 4 Abs. 2 der Tierschutzschlachtverordnung vorzulegen; zusätzlich die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zum Schächten durch eine bundesweit anerkannte Stelle.

Bei nicht beruflicher Tätigkeit z. B. im Rahmen des Opferfestes hat die Prüfung der Sachkunde unter Einbeziehung eines Fragenkataloges bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Es kann gefordert werden, die praktischen Fähigkeiten an einem zuvor betäubten Tier nachzuweisen.

Detaillierte Angaben zum Schlachtbetrieb, in dem die Schlachtung ohne Betäubung erfolgen sind vorzulegen, insbesondere zur technischen Einrichtungen und deren Handhabung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tiere ohne unnötige Belastung ruhiggestellt werden und die besonderen technischen Einrichtungen zur ungehinderten und sicheren Durchführung des Schächtschnitts und der ungestörten Entblutung vorhanden sind.

Auch für das Opferfest darf die Durchführung nur in nach Fleischhygienerecht zugelassenen oder registrierten Betrieben genehmigt werden.

Sicherstellung der Absatzwege

Das durch Schächtung gewonnene Fleisch darf nur an Angehörige der im Antrag genannten Religionsgemeinschaften abgegeben werden.