Sport und Freizeitlärm

Die Zahl der Beschwerden der Wohnnachbarschaft über den von Freizeit- und Sporteinrichtungen und -veranstaltungen ausgehenden Lärm hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Solche Einrichtungen und Veranstaltungen sollten grundsätzlich auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie nicht stören. Andererseits sind Sportmöglichkeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten zu erhalten und im Interesse des Jugend- und Breitensports auch künftig wohnungsnah zu errichten.

Sportanlagen

Von Sportanlagen ausgehender Lärm zeichnet sich durch eine große Vielfalt an Quellen aus. Üblicherweise entstehen hier Geräusche durch den ausgeübten Sport (z.B. Schuss des Balles beim Fußball), den Rufen der Sportler/Trainer, den Pfiffen des Schiedsrichters, dem Jubel und den Rufen der Zuschauer, Lautsprecherdurchsagen sowie des An- und Abreiseverkehrs der Sportveranstaltung.

Sportanlagen sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Betreiber hat demnach die Pflicht, von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden und unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - vom Juli 1991 hat einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung und Messung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Geräuscheinwirkungen festgelegt. Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sie auch die Grenze für die Duldungspflicht in zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt dem Anliegen des Sports weitgehend Rechnung, stellt bei Neuplanung von Sportanlagen auf einen umfassenden Lärmschutz ab und gewährleistet einen weitgehenden Bestandsschutz für vorhandene Sportanlagen.

Zuständig bei aufkommenden Problemen mit von Sportanlagen ausgehendem Lärm sind in der Regel die Ordnungsämter der Kommunen.

Kinder- und Jugendspieleinrichtungen

Bolzplätze für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind Freizeitanlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und damit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die §§ 22 ff. BImSchG anzuwenden sind. Hieraus geht die Pflicht des Betreibers hervor, dafür Sorge zu tragen, dass von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu vermeiden sind.

Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Eine Vermeidung von unnötiger Belästigung der Nachbarschaft durch unsachgemäße Nutzung von Kinderspielplätzen kann durch Nutzungsordnungen erreicht werden, in denen Nutzungszeiträume und Altersgrenzen festgelegt werden.

Auf  Bolzplätzen, Skateanlagen u.ä. Einrichtungen werden zusätzlich nutzungsbedingte Geräusche verursacht. Diese sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich nach der Freizeitlärmrichtlinie (Rundschreiben vom 22.07.2015) zu bewerten. Auch hier kann der Betreiber durch Erlassen einer Nutzungsordnung seiner Pflicht nachkommen, dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen.

Die behördliche Zuständigkeit für den Vollzug des Immissionsschutzes bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen liegt bei den kommunalen Ordnungsämtern.

Veranstaltungen im Freien

Veranstaltungen im Freien wie Open-Air-Kino oder -Theater, Volksfeste u.ä. zeichnen sich durch eine Vielzahl an unterschiedlichen Geräuschquelle aus wie z.B. elektronisch verstärkte Musik, Lautsprecherdurchsagen an Fahrgeschäften, Publikumsgeräusche und Lärmgeräusche durch An- und Abreise der Gäste.

In Rheinland-Pfalz regelt das auf den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) basierende Schreiben vom 22.07.2015 (Freizeitlärmrichtlinie) in Verbindung mit dem Landesimmissionsschutzgesetz die Beurteilung der durch Veranstaltungen im Freien verursachten Geräusche.

Die Freizeitlärmrichtlinie enthält unter anderem nach Gebietseinstufung differenzierte Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht sowie Erläuterungen, unter welchen Bedingungen die Geräuschimmission als unvermeidbar und zumutbar bewertet werden kann.

Die Regelungen zielen darauf ab, dass bei seltenen Ereignissen, für deren Durchführung ein öffentliches Interesse vorliegt, die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte in einem zumutbarem Rahmen heraufgesetzt werden können und z.B. auch der Beginn der Nachtzeit um bis zu 2 Stunden nach hinten verlagert werden kann. Um die Zumutbarkeit zu gewährleisten, ist zudem eine Vielzahl an Maßnahmen beschrieben, die die Schalleinwirkung auf betroffene Anwohner reduzieren können.

Für Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen und zu einer Störung der Nachtruhe führen können, ist eine Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG erforderlich.

Zuständig für das Genehmigungsverfahren einer Veranstaltung im Freien sind die Ordnungsämter der Kommunen. Ist die Kommune ihrerseits (Mit-)Veranstalter, so ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion die zuständige Behörde.

Gaststätten und Außengastronomie

Gaststätten sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Daraus ergibt sich die Pflicht des Betreibers, dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden und unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Durch das Gaststättengesetz ist gewährleistet, dass die Erlaubnis des Betriebs der Gaststätte nur erfolgen kann, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können (§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaststättenG).

Das Ausgehverhalten hat sich im Zuge der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte merklich verändert, so dass Gäste zunehmend Sommerabende im Außenbereich von gastronomischen Betrieben verbringen. Damit einher geht eine gesteigerte Lärmbelastung der Anwohnerschaft.

Um beiden Bedürfnissen – dem der Gäste auf Aufenthalt im Freien und dem der Anwohner auf erholsame Abend- und Nachtstunden – gerecht zu werden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, den Beginn der Nachtruhe zu verschieben. Nachfolgende lärmintensive Reinigungs- und Aufräumarbeiten sollten dann am darauffolgenden Tag erfolgen.

Der Betrieb von Außengastronomie über 22:00 Uhr muss, wenn hierdurch die Nachtruhe gestört werden kann, durch die zuständige Behörde im Einzelfall oder gebietsbezogen genehmigt werden, Hierbei ist der verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Seitens der Behörden liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen bei den Ordnungsämtern der Kommunen.

Public Viewing

In Zeiträumen, in denen Sportveranstaltungen mit besonders ausgeprägtem öffentlichem Interesse stattfinden wie z.B. Fußballweltmeisterschaften, kann die Durchführung von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien über 22:00 Uhr hinaus nach § 4 Abs. 3 oder 5 LImSchG genehmigt werden.

Zur EM 2012 wurde eine Musterverfügung für eine allgemeine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 LImSchG herausgegeben, die nach wie vor zur Orientierung herangezogen werden kann.

Die üblicherweise für Fußballwelt- und –europameisterschaften herausgebenen, temporär gültigen Bundesverordnungen sind aufgrund der konkurrierenden Vorschriften des LImSchG in Rheinland-Pfalz nicht unmittelbar anwendbar. Die dort enthalten Regelungen können jedoch ebenfalls eine Hilfestellung bei der Erteilung von Genehmigungen darstellen.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anträgen auf Durchführung einer Public-Viewing-Veranstaltung im Freien liegt bei den kommunalen Ordnungsämtern. Ist die Kommune ihrerseits (Mit-)Veranstalter, so ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion die zuständige Behörde.