39. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung

Europäische Rechtsgrundlage

In den Staaten der Europäischen Union existiert ein einheitliches Recht zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Dieses Recht war bis zum 11. Juni 2008 in der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (96/92/EG) und in ihren vier Tochterrichtlinien verankert. Durch die am 11. Juni 2008 in Kraft getretene „Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa“ (2008/50/EG) wurde die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und die ersten drei Tochterrichtlinien außer Kraft gesetzt und in einer Richtlinie vereint.
Die vierte Tochterrichtlinie besteht weiterhin und hat ihre Gültigkeit beibehalten.

Nationale Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden. In Deutschland wurden zur Umsetzung der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie vom Bundestag das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert und von der Bundesregierung die 22. (Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und die 33. Verordnung (Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen) zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. und 33. BImSchV) erlassen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde Anfang August 2010 aufgrund der neuen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG erneut geändert und die 22. und 33. BImSchV wurden durch die 39. BImSchV ersetzt. Zusätzlich wurden Regelungen der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie) über Emissionshöchstmengen in die 39. BImSchV aufgenommen, sodass erstmals Emissionshöchstmengen und Immissionsgrenzwerte in einer Verordnung vereint sind. Ziel ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern.

Wichtige Neuerungen

  • Mit den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2008/50/EG, die durch den § 5 der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt werden, wurde eine weitere Feinstaubfraktion (PM2,5[1]) in den Schadstoffkatalog aufgenommen. Hierbei wird ab dem Jahr 2010 ein Jahreszielwert von 25 µg/m3 vorgeschrieben. Sollte dieser Wert überschritten werden, muss ein Luftreinhalteplan für das betroffene Gebiet aufgestellt werden. Im Jahr 2015 wird aus dem Jahreszielwert ein verbindlicher Jahresgrenzwert, der 2020 auf 20 µg/m3 abgesenkt werden soll.
  • Eine weitere Neuerung sieht vor, dass zukünftig keine „Aktionspläne“ mehr aufgestellt werden, sondern „Pläne für kurzfristig Maßnahmen“.
  • Die 39. BImSchV beinhaltet außerdem die Möglichkeit der Fristverlängerung. Können in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für Feinstaub (PM10[2]), Stickstoffdioxid oder Benzol nicht innerhalb der Fristen eingehalten werden, kann die Frist unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden: für das Gebiet/Ballungsraum besteht ein Luftreinhalteplan und es wird dargelegt, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neune Frist erreicht werden kann.
  • Die Bevölkerung ist über die Luftqualität, Fristverlängerung und Luftreinhaltepläne zu informieren.
     

Übersicht über die Ziel-/Grenzwerte der 39. BImSchV

Komponente/SchutzzielMittlungs-
zeitraum
Grenzwert
[µg/m3]
zul. Über-
schreitung
gültig abVorschrift
Schwefeldioxid (SO2)
Schutz der menschlichen Gesundheit
Schutz der menschlichen Gesundheit
Schutz von Ökosystemen
Alarmschwelle

1-Stunde
24-Stunden
Kalenderjahr
1-Stunde

350
125
20
500

24
3

3 Stunden in Folge

01.01.2005
01.01.2005
19.07.2001
19.07.2001

39. BImSchV
39. BImSchV
39. BImSchV
39. BImSchV
Stickstoffdioxid (NO2)
Schutz der menschlichen Gesundheit
Schutz der menschlichen Gesundheit
Alarmschwelle

1-Stunde
Kalenderjahr
1-Stunde

200
40
400

18

3 Stunden in Folge

01.01.2010
01.01.2010
19.07.2001

39. BImSchV
39. BImSchV
39. BImSchV
PM10
Schutz der menschlichen Gesundheit
Schutz der menschlichen Gesundheit

24-Stunden
Kalenderjahr

50
40

35

01.01.2005
01.01.2005

39. BImSchV
39. BImSchV
PM2,5
Schutz der menschlichen Gesundheit

Kalenderjahr
Kalenderjahr

25
20
 
2015
2020

39. BImSchV
39. BImSchV
Ozon (O3)
Informationsschwelle
Alarmschwelle
Schutz der menschlichen Gesundheit


Schutz der Vegetation AOT40

1-Stunde
1-Stunde
8-Stunden-
mittel des Tages
Mai-Juli

180
240
120


18000



25

 

09.09.2003
09.09.2003
01.01.2010


01.01.2010

39. BImSchV
39. BImSchV
39. BImSchV


39. BImSchV

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[1] PM2,5: Feinstaubfraktion mit einem aerodynamischen Durchmesser < 2,5 Mikrometer

[2] PM10: Feinstaubfraktion mit einem aerodynamischen Durchmesser < 10 Mikrometer