Verpackungen

Anhäufung von Lebensmittelverpackungen wie Blechdosen, Tuben, Plastikbecher
Lebensmittelverpackungen

Verpackungen sind allgegenwärtig. Sie dienen dem Schutz der Waren beim Transport, im Handel und im Haushalt. Verpackungen bestehen überwiegend aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz. Die Abfälle dieser Materialien stellen wertvolle Sekundärrohstoffe dar. Deshalb werden Verpackungen getrennt von anderen Siedlungsabfällen im Gelben Sack oder der Gelben Tonne erfasst und der Verwertung zugeführt. Ökologisch sinnvoll können Mehrwegverpackungen sein, weil diese sich mehrfach wiederverwenden lassen.

Ansprechpartner

Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Grundsatzfragen und Produktverantwortung

Dr. Dirk Grünhoff
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2610
E-Mail

Nach §33 Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“, also Essen und Getränke für unterwegs ab dem 1. Januar 2023 auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat unter Mitwirkung von Rheinland-Pfalz einen Leitfaden entwickelt, der die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht erleichtern soll. Den Leitfaden finden Sie hier.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß §3 Absatz 4b VerpackG Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist. Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.

Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet?

Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden sind dann verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Letztvertreiber ist gemäß §3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Adressiert sind daher all diejenigen Letztvertreiber, bei denen eine Befüllung für den To-go-Bereich stattfindet, wie Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen muss, denkbar ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Somit kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen vorverpackt sind oder vorgehalten werden. Es muss also nicht nach individuellem Kundenwunsch oder vor den Augen des Kunden befüllt werden, um eine Mehrwegalternative fordern zu können. Dies betrifft insbesondere den Fall der sogenannten Ladenpackungen, also Verpackungen von Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren Verkauf vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden, wie beispielsweise verzehrfertige Speisen wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, die beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden. Auch in diesen Fällen muss eine Mehrwegalternative angeboten werden. Eine Befüllung direkt in der Verkaufsstelle ist nicht nötig, sie kann auch in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle erfolgen. Es reicht aus, wenn die Befüllung in separaten Neben- oder Vorbereitungsräumen des Letztvertreibers erfolgt. Auch Zwischenlagerungen ändern an der Verpflichtung des Letztvertreibers nichts.

Wie sind die Endverbraucherinnen und -verbraucher auf die Mehrwegalternative hinzuweisen?

Nach §33 Absatz 2 VerpackG sind Endverbraucherinnen und -verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sofort erkennen können, dass Sie die Möglichkeit haben die Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung zu erhalten. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. 

  1. Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen. Die Verkaufsstelle ist hier als der Ort im gastronomischen Betrieb zu verstehen, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird. Das soll gewährleisten, dass neben der Speisen- und/oder Getränkeauswahl auch die Wahl der Verpackungsart an die Kundinnen und Kunden sachgerecht kommuniziert wird.
  2. Die Größe des Hinweises nach Paragraph 33 Absatz 2 beziehungsweise Paragraph 34 Absatz 3 VerpackG muss in seiner Darstellung der Darbietung (zum Beispiel Schriftgröße) des Angebots an Speisen und/oder Getränke entsprechen.
  3. Der Hinweis muss mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten:
    1. Im Falle des Paragraphen 33 Absatz 2 VerpackG:
      „Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich“.
      Im Falle, dass nur Speisen beziehungsweise nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend verkürzt werden.
    2. Im Falle des Paragraphen 34 Absatz 3 VerpackG:
      „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse“.
  4. Im Falle der Lieferung von Speisen und Getränken ist den Kundinnen und Kunden im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit anzubieten, diese in Mehrwegverpackungen/-behältnissen zu erhalten.

Dürfen in Mehrwegverpackungen angebotene Lebensmittel und Getränke teurer verkauft werden?

Nach § 33 Abs 1 VerpackG darf die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als in einer Einwegverpackung. Damit können die Verbraucherinnen und Verbraucher aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu senken, Ressourcen zu schonen und das Klima zu schützen.

Wie ist die Mehrwegangebotspflicht umzusetzen?

Wie der Letztvertreiber die neuen Pflichten umsetzt, bleibt ihm überlassen. Wichtig ist, dass die angebotene Mehrwegalternative der Definition einer Mehrwegverpackung gemäß § 3 Absatz 3 VerpackG entspricht. Dort ist definiert, dass die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt sein muss, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und dass ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik sowie durch ein geeignetes Anreizsystem - in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird. Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) feststellen lassen. Auf der folgenden Seite finden Sie bereits getroffene Einordnungsentscheidungen der ZSVR für Mehrwegverpackungen: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/einordnungsentscheidungen/mehrwegverpackungen. Außerdem darf ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt vor der Abgabe an den Verbraucher nicht in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung entsorgt werden, da so keine Verbrauchsminderung erreicht werden kann. 

Gibt es Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht?

Nach §34 Absatz 1 VerpackG können kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kann-Option des Letztvertreibers, sie müssen dies aber nicht, sie können auch Mehrwegverpackungen anbieten. Im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen.Wie die Anzahl der Beschäftigten zu errechnen ist, kann dem genannten Paragraphen entnommen werden. Die Ausnahmeregelung stellt auf das jeweilige Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte ab. Dabei ist es abhängig von der jeweiligen Unternehmensform, wer im Einzelfall als Vertreiber beziehungsweise Letztvertreiber einzuordnen ist. So kann bei Zugehörigkeit zu einer Unternehmens-„Kette“, einem Unternehmen der Systemgastronomie, einer Filiale im Lebensmitteleinzelhandel oder Handwerk oder in ähnlichen Konstellationen auf das Gesamtunternehmen abzustellen sein, die dann in der Regel Verkaufsfläche und Mitarbeiterzahl überschreiten dürften. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, denn bei großen Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie die finanziellen und gegebenenfalls räumlichen Herausforderungen der Mehrwegeinführung stemmen können.

Was passiert bei Verstößen gegen die Angebotspflicht?

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten stellen nach § 36 VerpackG jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar und können von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden die grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit der Verpackungen und der Verpackungsabfälle europaweit einheitlich festgelegt.

2018 hat die Europäische Union die Richtlinie 2018/852 erlassen, die die bestehende oben genannte Richtlinie ändert. Diese zielt auf die Vermeidung von Verpackungsabfällen, insbesondere durch Förderung von Wiederverwendung und Recycling und soll den Übergang zur Kreislaufwirtschaft ermöglichen.

Um den Umgang mit Verpackungen nachhaltiger zu organisieren, das Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu verbessern, den Wettbewerb der Systembetreiber fairer zu gestalten und die Vollzugsbehörden zu entlasten, hat die Bundesregierung 2019 die bisher bestehende Verpackungsverordnung durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungenn (Verpackungsgesetz- VerpackG) ersetzt. Nach dem VerpackG tragen die Hersteller und Vertreiber die Verantwortung für die Erfassung, Sortierung, Verwertung und Beseitigung ihrer Verpackungsabfälle (Produktverantwortung).

Das Verpackungsgesetz definiert nachfolgende Verpackungsarten in §3

1. Transportverpackungen
Diese Verpackungsart soll den Transport der Waren erleichtern, Transportschäden vermeiden und ist nicht für die Übergabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt (§ 3 Abs.1 Nr. 3 VerpackG).

2. Umverpackungen
Umverpackungen enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Verkaufsverpackungen) und werden typischerweise den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale (§ 3 Abs.1 Nr. 2 VerpackG)

3. Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen werden entsprechend § 3 Abs.1 Nr. 1 VerpackG typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten; Als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher (Serviceverpackungen) oder den Versand von Waren an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher (Versandverpackungen) zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Befüllte Verkaufs- und Umverpackungen sind  gem. § 3 Abs.8 VerpackG systembeteiligungspflichtig. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind gem. § 15 Abs.1 Nr. 4 VerpackG hiervon ausgenommen.

Verpackungen sollen nach § 4 VerpackG derart gestaltet sein, dass das Verpackungsmaterial und deren Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Außerdem muss die Wiederverwertung möglich sein, und die Menge der bei Beseitigung auftretenden Schadstoffe möglichst begrenzt werden. Gleichzeitig muss dafür Sorge getragen werden, dass die Verpackung zu einem möglichst hohen Anteil aus Sekundärrohstoffen besteht.

Nach § 9 VerpackG sind Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister  LUCID zu registrieren. 

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Ein System bedarf einer Genehmigung gem. § 18 VerpackG durch die zuständige Landesbehörde. Es erfasst flächendeckend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen und führt diese einer Verwertung zu.

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen diejenigen, die beim Import von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Wird eine Holschuld vereinbart, ändert auch ein Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der Ware nichts an der Systembeteiligungspflicht des Importeurs.

Die Systembeteiligungspflicht für Eigenmarken des Handels liegt nur dann beim Handel, wenn dieser selbst als Erstinverkehrbringer anzusehen ist. Ein Handelshaus gilt als Erstinverkehrbringer, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist, und es das Markenrecht innehat.

Nein. Der Systembeteiligungspflicht unterliegen auch diejenigen, die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel in den Verkehr bringen.

Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht nicht unterliegen müssen in ein System eingebracht werden. Eine Einbringung dieser Getränkeverpackungen in Branchenlösungen ist nicht zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackG).

Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber zur Beteiligung an einem System entfällt, soweit sie die von ihnen in den Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen ( z.B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, Kinos, Opern und Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien), die von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung nach § 8 Abs. 1 VerpackG). Hierzu muss der Erstinverkehrbringer besondere Anforderungen erfüllen, die durch einen unabhängigen Sachverständigen bescheinigt werden.

Um die Erfüllung der Pflichten zur Systembeteiligung besser kontrollieren zu können, müssen die Erstinverkehrbringer von Verpackungen oberhalb bestimmter Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t Papier-Pappe-Karton (PPK), > 30 t (Eisenmetalle/Aluminium/Getränkekartonverpackugen/Sonstige Verbundverpackungen) gemäß § 11 Abs. 4 VerpackG sogenannte Vollständigkeitserklärungen hinterlegen. Nach § 11 Abs. 1 VerpackG  ist dieser zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart), zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen), sowie zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen gemacht werden.

Zudem haben die Betreiber von Systemen und Branchenlösungen über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach § 17 VerpackG Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis).

Zum Effizienznachweis des Systems gelten bestimmte Erfassungs- und Sortierquoten (§ 16 VerpackG). Jeder Systembetreiber hat nach § 17 Abs. 1 VerpackG jährlich einen Nachweis über über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen (Mengenstromnachweis).

Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen (§ 17 Abs. 3 VerpackG).

Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen (§ 17 Abs. 2 VerpackG).

Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Pfanderhebungspflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen. Pfandpflichtig sind grundsätzlich alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 bis 3,0 Liter. Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent (§ 31 VerpackG).

Ausgenommen von der Pfandpflicht sind die nach § 31 Abs. 4 VerpackG Getränkeverpackungen. 

Die Rücknahmeverpflichtung eines Vertreibers beschränkt sich auf Einweg-Verpackungen der jeweiligen Materialarten (Glas, Metall, PPK, Kunststoff,  Verbunde) in denen die Getränke, die er im Sortiment führt, vertrieben werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm. Für diese beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber im Sortiment führt (§ 31 Abs. 2 Satz 3 VerpackG).

Die Pfanderstattung kann nicht verweigert werden, wenn eine pfandpflichtige Verpackung als solche eindeutig zu erkennen ist; und zwar unabhängig davon, ob die Verpackung beschädigt oder der EAN-Code vorhanden oder lesbar ist. Eine Weigerung der Pfanderstattung stellt eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit nach § 36 Nr. 23 VerpackG dar. Sofern Rücknahmeautomaten nur unbeschädigte Gebinde erkennen und annehmen, ist dem Verbraucher die Möglichkeit der manuellen Rücknahme einzuräumen.

Industrie und Handel haben die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet, die die Rahmenbedingungen für das bundesweite Rücknahmesystem für bepfandete Einweggetränkeverpackungen festlegt und die Einhaltung des Regelwerks rund um Rücknahme und Pfandpflicht verantwortet. Die bepfandeten Einweggetränkeverpackungen sind mit dem DPG-Label gekennzeichnet und mit einem speziellen Strichcode (EAN-Code) versehen. Hieran können die Automaten resp. spezielle Lesegeräte erkennen, ob es sich um eine bepfandete Getränkeverpackung handelt.