Rechtliche Anforderungen
Wer in Rheinland-Pfalz mit wassergefährdenden Stoffen umgehen möchte, hat sein Vorhaben der zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Für jede Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Für private Heizölverbraucheranlagen wurde ein entsprechender Vordruck erstellt. Ab einem erhöhten Gefährdungspotential hat der Betreiber einer Anlage mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nach § 62 AwSV oder § 19l WHG (alte Fassung) zugelassene Fachbetriebe zu beauftragen.Auf der Suche nach einem Fachbetrieb kann Sie dieses Angebot des IWO unterstützen.“ Bitte durch „Einen Fachbetrieb in Ihrer Nähe finden Sie z. B. auf der Seite der WHG-Überwachungsgemeinschaft des Handwerks.“ „Seite der WHG-Überwachungsgemeinschaft des Handwerks“