Richtlinie zur Förderung der Entfernung und Beseitigung von Falltieren
1. Rechtsgrundlage
1.1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 27 Abs. 1, Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193 vom 1. Juli 2014; S. 1), des § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19. August 2014 (GVBl. 2014, S. 191), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzs (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie/Handlungsanweisung.
1.2.
Nach dieser Förderrichtlinie zu fördernde Projekte dürfen nicht zusätzlich aus Mitteln anderer öffentlich finanzierter Programme gefördert werden, wenn damit der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder Teilvorhaben die in dieser Förderrichtlinie/Handlungsanweisung vorgesehene Höhe der Zuwendung überschreitet.
2. Zuwendungszweck
2.1.
Ziel ist es, durch unschädliche Entfernung und Beseitigung von Falltieren aus in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen sicherzustellen.
2.2.
Die Förderung dient der Umsetzung des konsequenten Programms zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere in Rheinland-Pfalz.
3. Gegenstand der Förderung / Förderfähige Maßnahmen
3.1.
Förderfähig sind die Kosten für die Entfernung von Falltieren und die Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere gemäß § 4 des AGTierNebG.
3.2.
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
3.3.
Von der Förderung sind ausgeschlossen Skonti.
3.4.
Beihilfen zur Deckung der Kosten der Entfernung oder Beseitigung von Schlachtabfällen werden nicht gewährt.
4. Zuwendungsempfänger
4.1.
Begünstigte sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung erfüllen und für diese Tiere Beiträge zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz entrichten.
4.2.
Diese Beihilferegelung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1.
Die Beihilfezahlungen hinsichtlich der Entfernung und Beseitigung der Falltiere erfolgen nach den Vorgaben des AGTierNebG, dass durch den Andienungs- und Benutzungszwang in § 1 Abs. 4 AGTierNebG eine die Beseitigung von Falltieren gewährleistet.
5.2.
Für die Tiere müssen Beiträge zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz erhoben und von den Andienungspflichtigen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des AGTierNebG in vollem Umfang gezahlt werden.
5.3.
Keine Zuwendungen werden für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern gewährt, soweit die Tierkörper wegen belastender Rückstände ganz oder teilweise nicht verwertbar sind oder nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung gegen Kostenerstattung beseitigt werden.
5.4.
Die geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters sind gebührend zu beachten. Der derzeitige Dienstleister wurde im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung ermittelt.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung von Falltieren gewährt.
6.2.
Es handelt sich um eine bezuschusste Dienstleistung. Die Gewährung erfolgt in Form von Sachleistungen. Eine direkte Zahlung an den Landwirt erfolgt nicht.
6.3.
Die Beihilfe ist an Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen, die auf einer den im Tierhal-tungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen. Zur Erleichterung der Verwaltung werden die Beihilfen über die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz gezahlt.
7. Verfahrensregelungen
7.1.
Bewilligungsbehörde ist die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz.
7.2.
Die Abrechnung der verursachergerecht festgelegten Gebühren bzw. Entgelte hat für die Zuwendungsempfänger nach Ziffer 4 einzelfallbezogen zu erfolgen.
7.3.
Die Fördermittel werden vom Land Rheinland-Pfalz, den Landkreisen und kreisfreien Städten und der Tierseuchenkasse bereitgestellt. Die Auszahlung erfolgt über die Tierseuchenkassen direkt an den Leistungserbringer. Die vorgeschrie-benen Anteile der Landwirte sind von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz einzelfallbezogen zu erheben.
7.4.
Die Gesamtförderung darf nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Zuwendungsempfänger nach Ziffer 5.3 gezahlt werden könnte.
7.5.
Antragstellung:
7.5.1.
Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Subventions-, Haushalts- und Europäischen Gemeinschaftsrechts Anwendung, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Der Antrag auf Zuwendung gilt als gestellt, wenn ein Tierkörper zur Beseitigung abgegeben wird. Daten über die abgebenden Unternehmen und ihre Tierbestände, insbesondere Namen, Kennnummer und Größe, sind in landwirtschaftlichen und veterinärrechtlichen Datenbanken vorhanden.
7.5.2.
Die Zuwendungen werden auf Basis der einzelfallbezogen, in Rechnung ge-stellten Kosten von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz festgesetzt.
8. Transparenz
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des für Agrarförderung zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
- vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.
9. Kontrollen
9.1.
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und das für Tiergesundheit zuständige Ministerium bzw. eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
10. Rückforderungen, Zinsen
10.1.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendungen entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.
10.2.
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendungen nebst der Erhebung von Zinsen richten sich nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung und der Nummer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Teil I Anlage 3 zu § 44 VV-LHO). Sie ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder
- Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
10.3.
Die nach dem Zuwendungszweck und den Bestimmungen dieser Handlungsanweisung für die Bewilligung und Rückforderung der Zuwendungen maßgeblichen Tatsachen sowie die Angaben zur Tierzahl gegenüber der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
10.4.
Ergeben sich aus den Angaben des Zuwendungsempfängers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragten oder in Anspruch genommenen Zuwendungen mit den Förderungsvoraussetzungen in Einklang stehen, so hat die Bewilligungsbehörde der anspruchsberechtigten Person, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).
11. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.