Störfallanlagen

Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – sogenannten Störfällen –, hat der europäische und nationale Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die spezielle Anforderungen an die Betriebsbereiche von Unternehmen stellen. Diese Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 12. BImSchV) gelten für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dies können Chemieanlagen, große Tanklager oder Raffinerien sein, aber auch Anlagen zur Herstellung explosiver Stoffe oder Gefahrstofflager.

Für diese Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfallverordnung ist sicherzustellen, dass sie von einem behördlichen Inspektionsplan erfasst werden. Auf der Grundlage des Inspektionsplans sind regelmäßige Programme für routinemäßige Vor-Ort-Inspektionen zu erstellen. Der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden Inspektionsplans erstreckt sich auf das Bundesland Rheinland-Pfalz und gilt für alle derzeit 146 (Stand Mai 2023) Störfallbetriebe des Landes. Er wird regelmäßig geprüft und, sofern erforderlich, jährlich aktualisiert und auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie des Umweltministeriums veröffentlicht.