Fragen Kennzeichnung Pferde

Einhufer, die nach dem 1. Juli 2009 geboren werden, sind ohne Ausnahme mit einem Transponder zu kennzeichnen und es ist ein Equidenpass auszustellen. Einhufer, die bis zum 30. Juni 2009 geboren, aber bis dahin noch nicht mit einem Equidenpass identifiziert worden sind, mussten bis zum 31. Dezember 2009 identifiziert werden, d.h. diese Tiere waren bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Transponder zu kennzeichnen und es war ein Equidenpass auszustellen. Eine Ausnahme gilt für Einhufer, die bis zum 30. Juni 2009 geboren und mit einem Equidenpass identifiziert worden sind; sie gelten als identifiziert und müssen nicht mit einem Tranponder gekennzeichnet werden.

Spätestens am 31. Dezember des Geburtsjahres oder ein halbes Jahr nach der Geburt, je nachdem, welche Frist später abläuft. Mit anderen Worten: wenn ein Fohlen z.B. im Februar geboren wird, muss es bis spätestens zum 31. Dezember des Geburtsjahres gekennzeichnet sein. Ein Fohlen, das erst im August geboren wird, muss bis spätestens zum Februar des Folgejahres gekennzeichnet sein (also 6-Monats-Frist).

Für diese Pferde sind ein Transponder und ein Equidenpass bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Equide erhält dann einen Ersatzpass. Für diese Equiden ist eine Schlachtung nicht mehr möglich.

Der Transponder kann entweder von einem Tierarzt oder von einem Kennzeichnungsberechtigten des jeweiligen Zucht- oder Sportverbandes gesetzt werden.
Zu beachten ist, dass letztendlich der Tierhalter eines Einhufers die Kennzeichnung vornehmen zu lassen hat und somit einem Tierarzt / Kennzeichnungsberechtigten den Auftrag erteilen muss.

Der Transponder stellt die individuelle Tiernummer dar und wird aus einer 15-stelligen Nummer mit folgender Reihenfolge gebildet:

  • drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166,
  • zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“ und
  • zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer (= individuelle Nummer).

Transponder mit einem anderen Code dürfen zur Kennzeichnung von Einhufern nicht eingesetzt werden! Dem Tierhalter wird empfohlen, sich vor dem Setzen des Transponders zu vergewissern, dass der Transpondercode den oben genannten Vorgaben entspricht.

Nein. Der Betreiber des neuen Stalles ist lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Daten in Bezug auf den Besitzer / Eigentümer des Einhufers, der neu eingestellt wird, noch aktuell sind.

In der Landwirtschaft ist die Pensionspferdehaltung ein möglicher Betriebszweig, um insbesondere Altgebäude zu nutzen. Dieser Betriebszweig wird oft neben der eigentlichen Landwirtschaft betrieben. Die Landwirte, die mit dem Betrieb der Pensionspferdehaltung ja per Definition Tierhalter sind, haben die Equidenpässe auf ihrem Betrieb vorzuhalten.
Das Prinzip, dass der Equidenpass zum Einhufer gehört (Pass und Einhufer bilden eine „Einheit“) und damit jederzeit dem Tierhalter zur Verfügung stehen muss, gilt hier uneingeschränkt weiter. Der Tierhalter hat den Equidenpass auf Nachfrage unverzüglich vorzulegen. Auch muss der Tierhalter den Equidenpass für Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen bzw. Impfungen zur Verfügung stellen.

Nein.

Vor einer Beantwortung dieser Frage wird auf folgende Erläuterungen zu „Halter“, „Besitzer“ sowie „Eigentümer“ hingewiesen, auf die sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden verständigt hat.
Da die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 nur auf den Tierhalter („Halter“: jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw. für dessen Haltung zuständig ist und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich ob befristet oder unbefristet ( Transport, Markt, Turnier etc. ) bzw. den Besitzer (Ist der Halter nicht Besitzer des Equiden, so handelt er innerhalb des Rahmens dieser Verordnung im Namen von und mit dem Einverständnis der natürlichen oder juristischen Person, die Besitzer ist) abhebt, die Viehverkehrsverordnung jedoch auf Tierhalter und Eigentümer, wird Einigung dahingehend erzielt, weiterhin (und mit den Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege vergleichbar) dem Tierhalterprinzip zu folgen.
„Besitzer“ (derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Einhufer hat; er kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer sein) und „Eigentümer“ (Eigentum ist im Sinne des Rechts das umfassende Recht an einer Sache / an einem Tier; der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB) werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 („owner“) gleichgestellt.
Sofern der Halter nicht Besitzer / Eigentümer ist, wären mögliche Handlungen, z.B. Anzeige des Eigentümer- / Besitzerwechsels im Binnenverhältnis zu klären („Holschuld“ des Tierhalters); dies auch vor dem Hintergrund, dass nur der Tierhalter eine Registriernummer erhält.
Der Halter eines Einhufers muss den Besitzwechsel / Eigentümerwechsel bei derjenigen Stelle angeben, die dem Einhufer den Equidenpass ausgestellt hat. Wechselt der Einhufer mit dem Verkauf auch den Stall, muss sich der jeweils neue Halter, also der Betreiber des neuen Betriebes, in dem der Einhufer künftig untergestellt sein wird, darum kümmern, dass der aktuelle Besitzer im Pass vermerkt ist bzw. wird. Entweder er schickt den Equidenpass an die zuständige Stelle, die dann den neuen Besitzer des Einhufers einträgt, oder er lässt sich einen Aufkleber zuschicken mit den Informationen zum neuen Besitzer / Eigentümer zuschicken, der im Equidenpass eingeheftet wird. Dabei hat er die Registriernummer für seinen Betrieb anzugeben. Die den Equidenpass ausstellende Stelle hat den Besitzerwechsel / Eigentümerwechsel in HIT zu erfassen und die Daten des Tierhalters in HIT zu plausibilisieren.

Nein. Die Übernahme oder der Kauf von Einhufern ohne Equidenpass ist verboten und sanktionsbehaftet.

Der Equidenpass muss den Einhufer ständig begleiten. Ein Stallbetreiber z.B. darf einen Einhufer in seinem Betrieb nur dann aufnehmen, wenn der Equidenpass vorgelegt worden ist.
Ausnahmen für das Mitführen eines Equidenpasses gibt es lediglich in folgenden Fällen:

  • wenn ein Einhufer im Stall oder auf der Weide gehalten wird und der Equidenpass unverzüglich vorgelegt werden kann,
  • bei Fohlen, die noch bei dem Muttertier laufen,
  • wenn im Rahmen eines Lehrgangs oder eines Wettkampfes der Veranstaltungsort verlassen wird (beispielsweise bei einer Vielseitigkeit),
  • in Notsituationen (z.B. wenn ein Einhufer wegen einer Kolik schnell in eine tierärztliche Klinik gebracht werden muss).

Ja. Jeder Halter von Einhufern ist verpflichtet, seine Haltung oder seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Kreis / der Verwaltung der kreisfreien Stadt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Verpflichtung zur Anzeige gilt unabhängig von der Größe der Haltung oder des Bestandes sowie dem Verwendungszweck der Tiere! Die Vorgabe richtet sich somit nicht nur an erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Betriebe, sondern an jegliche Haltungen von Einhufern.
Außerdem haben sich Halter von Pferden in Rheinland-Pfalz unverzüglich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz  zu melden.

„UELN“ steht für die „Universal Equine Life Number” (Internationale Lebensnummer des Einhufers). Die UELN ist eine 15-stellige Nummer und besteht aus zwei Teilen:
Der erste Teil mit 6 Ziffern steht für

  • 3 Nummern (Zahlen) des Landes der Datenbank, in dem das Fohlen zur Geburt registriert wird (ISO-Norm 3166, also „276“ für Deutschland),
  • 3 Nummern (Zahlen) als Code für die Datenbank, in dem der Einhufer zur Geburt registriert wird.

Der zweite Teil mit 9 Ziffern kann, muss aber nicht, alphanumerisch (Zahlen und Buchstaben) sein und steht für die individuelle Nummer eines Einhufers im Zuchtbuch eines Verbandes zum Zeitpunkt der Geburt.
Hieraus ergibt sich, dass die UELN nicht identisch mit dem Transpondercode ist! Aus tierseuchenrechtlicher Sicht ist alleine der Transpondercode entscheidend. Eine Zuordnung des Transpondercodes zur UELN ist in jedem Falle jedoch sicherzustellen.

Wenn das Original eines Equidenpasses verloren geht, sollte sich der Halter des betreffenden Einhufers an die den Equidenpass ausgebende Stelle wenden. Die den Equidenpass ausgebende Stelle entscheidet dann über das weitere Verfahren.

Nach dem natürlichen Tod eines Einhufers, nach seiner Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers auf andere Weise muss der jeweilige Halter des Einhufers den Equidenpass unter Angabe des Datums des Todes oder Verlustes an die den Equidenpass ausgebende Stelle zurücksenden.

Aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbrachte Einhufer benötigen

  • keinen Transponder (für vor dem 01.07.2009 geborene Einhufer) und keinen neuen Equidenpass bzw.
  • keinen neuen Transponder (für nach dem 30.06.2009 geborene Einhufer, auch für solche Einhufer aus Mitgliedstaaten, die mit einer „alternativen Methode“ gekennzeichnet sind, z.B. Einhufer aus Österreich) und gleichfalls keinen neuen Equidenpass,

vorausgesetzt, sie besitzen einen Equidenpass nach jeweils gültigem EU-Recht. Der Kauf eines Equiden ohne gültigen Equidenpass ist verboten!

Allerdings ist eine Anzeige des Besitzerwechsels erforderlich. Zu diesem Zweck hat der Tierhalter den Equidenpass und die Änderungsanzeige an die jeweils zuständige Stelle zu senden.
Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Handel von Einhufern schreiben vor, dass Einhufer nur in einen anderen Mitgliedstaat (also innerhalb der Europäischen Union) verbracht werden dürfen, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden, der den EU-Bestimmungen entspricht.
Ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Equidenpasses ist daher nicht in allen Fällen erforderlich. Für den Fall, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Equidenpasses bestehen, wird dem Tierhalter empfohlen, sich an das zuständige Veterinäramt zu wenden und den Equidenpass dort vorzulegen.

Ob ein neuer Equidenpass ausgestellt werden muss, hängt vom Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Stelle (PRPS, sonstiger Zuchtverband oder FN) ab, ob die mitgeführte Zuchtbescheinigung oder die Begleitunterlagen den Anforderungen der einschlägigen EU-Vorgaben entsprechen oder nicht.