Ausnahmen beim Verbringen

Holzschranke an einem Waldweg
Holzschranke an einem Waldweg

Mit Anwendungsbeginn des neuen EU-Tiergesundheitsrechts (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen (Tiergesundheitsrechtsakt – AHL) (EU) 2016/429 sowie deren Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) können die Mitgliedstaaten Ausnahmeregelung beim Verbringen von Tieren unter bestimmten Voraussetzungen erlauben.

Hierzu vereinbaren sich die Mitgliedstaaten, in dem sie unter anderem die Regionen festlegen, für die eine Erleichterung beim Verbringen der Tiere gilt. Die Tierarten und die Tierseuchensituation stellen hierbei entscheidende Kriterien dar, also beispielsweise ob die Gebiete frei von bestimmten Tierseuchen sind oder wie sich die allgemeine Tierseuchensituation darstellt.

Vereinbarung über Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Verbringens von Rindern bei der Grenzbeweidung zwischen Deutschland und Luxemburg

Luxemburg und Deutschland haben eine Vereinbarung über erleichterte Voraussetzungen hinsichtlich des Verbringens von Rindern bei der Grenzbeweidung getroffen, welche in folgenden Gebieten gilt: In Rheinland-Pfalz im Eifelkreis Bitburg-Prüm und im Landkreis Trier-Saarburg, im Saarland und in Luxemburg. Die Vereinbarung finden Sie im nachfolgenden Dokument:

 

Vereinbarung über Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Verbringens von Equiden in Grenznähe zwischen Frankreich und Deutschland

Frankreich und Deutschland haben aufgrund der günstigen und vergleichbaren Tiergesundheitslage eine Vereinbarung über erleichterte Voraussetzungen hinsichtlich des Verbringens von Equiden getroffen, welche in folgenden Gebieten gilt:

In Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Baden-Württemberg in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg sowie in Frankreich in den Départements de la Moselle, du Haut-Rhin et du Bas-Rhin. Nähere Erläuterungen sowie die Bedingungen für das erleichterte Verbringen finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten: