Informationen für Landwirtinnen und Landwirte

Schweine im Stall
Schweine im Stall

Auf Grund der aktuellen Lage sind alle schweinehaltenden Betriebe in Rheinland-Pfalz dazu aufgerufen, ihr Biosicherheitskonzept zu überprüfen und ggf. anzupassen!

  • Schweinehalter, die gleichzeitig Jäger sind, werden zur allergrößten Vorsicht aufgerufen. 
  • Es besteht die Gefahr der möglichen Übertragung des Erregers durch Jagden, Jagdreisen sowie der Mitnahme von Trophäen aus infizierten Gebieten. 
  • Eine Verfütterung von Speiseresten oder Küchenabfällen an Schweine ist verboten. 
  • Beim Auftreten akuter Symptome sind Proben zur Abklärung einer möglichen Infektion durch klassische bzw. afrikanische Schweinepest vom Tierarzt zu nehmen und an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz zu schicken. Parallel ist das Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung zu informieren.
  • Auf geeignete Reinigung und Desinfektion und das Verwenden von betriebseigener Kleidung ist zu achten
  • Der Schweinebestand ist durch entsprechende Schilder vor unbefugten Betreten zu schützen. 
  • Schadnager sind fernzuhalten. 
  • Materialien wie Futter und Einstreu sind wildschweinsicher zu lagern.

Weiterführende Informationen

Der einzige Schutz für Hausschweinebestände vor der ASP ist die konsequente Einhaltung eines bereits im Vorfeld etablierten Biosicherheitskonzepts in den Betrieben. 
Primäres Ziel ist es, keinen Kontakt von Haus- und Wildschweinen zuzulassen! Dafür sind geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen, aber auch das Personal zu schulen. Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass kein Kontakt mit Wildschweinen möglich ist.

Eine wichtige Säule ist hierbei das Verfütterungsverbot von Speiseabfällen in Schweinehaltungen! Dementsprechend ist auch dafür Sorge zu tragen, dass auch keine Zufütterung von außen erfolgt. Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Aber auch Hobby- oder Kleinsthalter sind zum Schutz der Schweinebestände aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen, um den Tod der Tiere durch einen ASP-Ausbruch durch die Seuche oder angeordnete Tötung zu verhindern. 

Eine allgemeines Merkblatt zur ASP für Schweinehalter, Tierärzte und Jäger, welches Biosicherheitsmaßnahmen beinhaltet, findet sich auf der Website des LUA: Merkblatt Afrikanische Schweinepest für Schweinehalter, Tierärzte und Jäger

Zur Überprüfung des eigenen Bestands können auch die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.

BMEL - Schutz vor Tierseuchen - Was Landwirte tun können
https://risikoampel.uni-vechta.de

Siehe hierzu auch FAQ – Aktuelles „Welche Maßnahmen werden im Tierseuchenfall in der Sperrzone getroffen“.
Die jeweils geltenden Maßnahmen werden durch die zuständigen Kreisverwaltungen mittels Allgemeinverfügung auf ihrer Website veröffentlicht:  Kontakt zu den Kreisverwaltungen 
 

In den nach einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen auszuweisenden Sperrzonen/Restriktionsgebieten werden zum Schutz vor biologischen Gefahren verstärkte Maßnahmen angeordnet. Dabei kann eine Aufstallungspflicht durch die zuständige Veterinärbehörde nach Bewertung der Gefahren, hier eines ASP-Virus-Übertragungsrisikos, ausgesprochen werden. Das Risiko des ASP-Virus-Eintrages in Freiland- und Auslaufhaltungen wird ohne Biosicherheitsmaßnahmen als grundsätzlich höher eingestuft als bei geschlossener Stallhaltung (siehe Leitlinien FLI und EFSA Journal 2021; 19(6) 6639 link am Ende der Frage).  
Die Entscheidung über eine Aufstallungspflicht obliegt der zuständigen Veterinärbehörde. 
Ausnahmen von einer angeordneten Aufstallung können auf Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde von Fall zu Fall gewährt werden: 

  • Kriterien für die Risikobewertung sind beispielsweise die bereits getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wie eine doppelte Einzäunung oder aber eine feste Einfriedung, regelmäßige standardisierte Kontrollen zur Bewertung der Schutzmaßnahmen und die unabhängige Bewertung des Biosicherheitsrisikos durch die Behörde. Siehe hierzu auch Punkt 2.3 der ASP-Leitlinien der Europäischen Kommission bezüglich der Auslaufhaltung* von Schweinen in der Sperrzone (link am Ende der Frage).
  • Insbesondere die Einhaltung strikter Desinfektions- und Hygienemaßnahmen bei Betreten oder Befahren der Haltung sind zwingend erforderlich.
  • Weiterhin können eine Erhöhung der passiven und der aktiven Überwachung über gezielte Untersuchungen zu einer Erhöhung der Sicherheit beitragen. Siehe hierzu auch die vom FLI entwickelten Leitlinien zur Auslauf und Freilandhaltung von Hausschweinen unter ASP Bedingungen mit den besonderen Verweis auf die „Maßnahmentabelle“ unter Punkt 4. 
  • Sofern Ausnahmen für Verbringungen aus oder in Sperrzonen erforderlich werden, haben die Betriebe konkrete Erfordernisse zu erfüllen, die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 beschrieben sind. Sie beinhalten unter Nummer 2. Buchstabe i) ix) unter anderem auch eine spezifische Bewertung mit Anwendung einschlägiger Verfahren zur Risikominimierung für Schweine die vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden.

Prinzipiell gilt, um im Falle des Auftretens der ASP in der Umgebung des Betriebs ein Verbot bzw. einen Widerruf der Genehmigung zur Freilandhaltung bzw. eine Beschränkung oder ein Verbot der Auslaufhaltung durch die zuständige Behörde möglichst vermeiden zu können, müssen bereits in seuchenfreien Zeiten wirksame Biosicherheitsmaßnahmen geplant und ggf. umgesetzt werden. 

Das EU-Recht sieht vor, dass bei einem Eintrag der ASP in einen schweinehaltenden Betrieb die Schweine unabhängig von der Haltungsform zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, um die Infektionskette zu unterbrechen. Somit gilt es einen Eintrag des ASP-Virus in schweinehaltende Betriebe nicht nur in Hinblick auf die Tierseuchenbekämpfung, sondern auch aus Tierschutzgründen um jeden Preis zu verhindern.

Weiterführende Links

*Cave: Im EU Recht wird nicht immer hinreichend eindeutig zwischen Auslauf- und Freilandhaltung unterschieden. Die Schweinehaltungshygieneverordnung hingegen unterscheidet die Auslauf- von der Freilandhaltung. Ein Unterschied ist hierbei, dass die Auslaufhaltung anzeigepflichtig ist, wohingegen die Freilandhaltung genehmigungspflichtig ist. Somit wird gewährleistet, dass gewisse Standards für die Freilandhaltung eingehalten werden und den Veterinärämtern eine Übersicht über beide Haltungsformen vorliegt.

In den nach einem ASP-Ausbruch auszuweisenden Sperrzonen/Restriktionsgebieten werden zum Schutz vor biologischen Gefahren verstärkte Maßnahmen angeordnet. Dabei kann eine Aufstallungspflicht durch die zuständige Veterinärbehörde nach Bewertung der Gefahren, hier eines ASP-Virus-Übertragungsrisikos, ausgesprochen werden. 

Die Entscheidung über eine Aufstallungspflicht obliegt der zuständigen Veterinärbehörde.
Siehe hierzu auch die Informationen bezüglich verstärkter Biosicherheitsmaßnahmen aus der FAQ „Welche Auswirkung hat ein ASP-Ausbruch auf die Freiland- und Auslaufhaltung von Schweine“.

Handelt es sich um einen Betrieb mit ökologischer Tierhaltung gem. des Anhangs II Teil II Nummer 1.7.3.  der Verordnung (EU) 2018/848, bleibt der Öko-Status von der Aufstallungspflicht in einer ASP-Restriktionszone unberührt: Die Tiere müssen zwar ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, aber nur insofern keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier entgegenstehen.

Bei angeordneter Aufstallung sind allerdings die Anforderungen an die Mindeststallflächen für Schweine gemäß Anhang I Teil III der Öko-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/464 einzuhalten. 

Siehe hierzu auch die vom FLI entwickelten Leitlinien zur Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen unter ASP Bedingungen:  https://tsis.fli.de/documents/Leitlinien_zur_Auslauf_und_Freilandhaltung_von_Hausschweinen_unter_ASP_Bedingungen.pdf

Die Betriebe sollten dementsprechend auf die potentiell zu ändernde Unterbringung vorbereitet sein oder die erforderlichen hohen Biosicherheitsmaßnahmen etabliert haben.
 

Schweinehaltende Betriebe in der infizierten Zone haben besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten. So haben Tierhalter innerhalb der infizierten Zone Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.

Gras, Heu und Stroh, das in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Es sei denn 

  • das Gras, Heu und Stroh wurde früher als sechs Monate vor der Festlegung der infizierten Zone gewonnen oder
  • es wurde für mindestens sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder
  • für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen.

Neben den Vorgaben zur Lagerung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen sowie zum Umgang mit Gras, Heu und Stroh, welches in der infizierten Zone gewonnen wurde, können die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Fütterung von Schweinen mit Getreide aus der infizierten Zone ergreifen. 

Auskunft über das von Futtermitteln ausgehende Risiko, das für die Übertragung der ASP auf einen Schweinehaltungsbetrieb darstellen kann, geben die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union („ASP-Leitlinien“, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202301504). Hiernach wird das Risiko, das von Futtermitteln ausgeht zwar als geringer eingeschätzt als bei anderen Übertragungswegen, jedoch wird lokal erzeugtes Heu, Stroh oder Getreide, das in einem Gebiet geerntet wurde, in dem die ASP bei Wildscheinen festgestellt wurde oder die Verfütterung von Frischfutter an Schweine als potenzielle ASP-Quellen für Hausschweine ermittelt, insbesondere in Betrieben, in denen Schweine für den Eigenverbrauch gehalten werden. 

Um den Risiken einer ASP-Virus Übertragung zu begegnen, sind von den Futtermittelunternehmen wirksame Rückverfolgbarkeitssysteme und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umzusetzen. Diese sollen die Sicherheit von Lieferungen und Futtermittelbestandteilen gewährleisten. Weiterhin kann eine Lagerung der Futtermittel und Ausstattungs- oder Einstreumaterialien das Risiko der ASP-Übertragung verringern. 

Kommt die zuständige Behörde nach einer Risikoabwägung zum Ergebnis, dass lokal geerntetes Getreide als Risiko angesehen wird, sollte sie nach den ASP-Leitlinien ein Verbot der Verfütterung des Getreides in Betracht ziehen, es sei denn es wurde zur Inaktivierung des ASP-Virus behandelt oder mindestens 30 Tage vor der Verwendung außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert.

Von den zuständigen Behörden werden u.a. per Allgemeinverfügung Vorgaben zum Absuchen der Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich bodendeckender Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, nach kranken Wildschweinen und deren Kadavern gemacht. Diese dienen der Prävention. 

Landwirte sollten bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen nach kranken Wildschweinen und deren Kadavern Ausschau halten und diese umgehend an das zuständige Veterinäramt melden.

Eine Beschränkung der Bewirtschaftung und Ernte des Weinbaus ist bisher nicht vorgesehen. Bewirtschaftete Weinberge sind in der Regel sehr gut einsehbar, was lebende Wildschweine und Wildschweinkadaver angeht. Diese würden bei einer Begehung oder Befahrung der Fläche auffallen. 
Das Risiko des Eintrags eines Wildschweinkadavers in die Traubenernte wird daher als vernachlässigbar eingestuft, so dass auch die Rückstände/Trester nach aktueller Risikoeinschätzung aus hiesiger Sicht ohne Auflagen ausgebracht werden können. 

Winzer in der infizierten Zone sollen nach kranken Wildschweinen und deren Kadavern Ausschau halten und diese umgehend an das zuständige Veterinäramt melden. 

Winzer außerhalb der infizierten Zone sollen Wildschweinkadaver ebenfalls an den zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder das Veterinäramt melden, damit diese beprobt werden können.

  • Konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen nach Schweinehaltungshygieneverordnung
  • Strikte hygienische Trennung von Jagd und Tierhaltung
  • Kein Betreten des Stalles mit Jagdkleidung, - ausrüstung oder Jagdhund
  • Kein Aufbrechen auf dem Betrieb, Zerwirken und Entsorgen unter Beachtung der Seuchenhygiene.
  • Teile von erlegten oder verendeten Wildschweinen kommen nie in einen Schweinehaltungsbetrieb
  • Keine Verfütterung von Jagd- oder Speiseabfällen

Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können.

Für die Koordinierung der Drohnensuche, die der Suche von Wildschweinen bzw. Wildschweinkadavern in der infizierten Zone inklusive Randgebiete dient und vom Land beauftragt wurde, ist die Zentralstelle der Forstverwaltung an der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Trippstadt verantwortlich. Hier erfolgt eine enge Abstimmung mit dem MKUEM. 

Landwirtinnen und Landwirte, die vor Bearbeitung oder Ernte ihrer Flächen die Leistungen eines Drohnenfliegers benötigen, finden z.B. auf der Homepage des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.V. eine Liste von Drohnenfliegern in Rheinland-Pfalz.

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinbestand müssen alle Schweine in dem Bestand getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu unterbrechen. Die unschädliche Beseitigung des Fleisches infizierter Schweine dient der Prävention Seuchenausbreitung. Das Fleisch von infizierten Tieren, stellt für den Menschen zwar keine Gefahr dar, kann aber bei unsachgemäßer Behandlung oder Entsorgung maßgeblich zur Verbreitung der Seuch beitragen.
 
Um den schweinehaltenden Betrieb müssen Sperrzonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.

Im Falle eines ASP Ausbruchs bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungen, welche je hälftig durch die Tierseuchenkasse und das Land Rheinland-Pfalz getragen werden, sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. 

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte. Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet.

Siehe hierzu auch: Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz