Umwelt und Verkehr
Der Straßenverkehr ist Hauptverursacher der Feinstaubbelastungen in Städten oder an verkehrsbelasteten Straßenabschnitten. Mit dem Ziel die Luftqualität zu verbessern und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen haben einige deutsche Städte eine Umweltzone eingerichtet.
Umweltzonen
Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung einer Umweltzone finden sich in der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) wieder, die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung sieht vor, dass Fahrzeuge in unterschiedliche Schadstoffgruppen eingeteilt werden und demnach keine Plakette, eine rote, gelbe oder grüne Plakette erhalten. Die Einteilung der Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern der einzelnen Fahrzeuge.
Obige Abbildung zeigt die Zuteilung der Schadstoffgruppen mit den zugehörigen EURO- Abgasnormen zu den jeweiligen Plaketten.
Durch Nachrüstung eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem (PMS), beispielsweise Partikelfilter, kann eine höhere Schadstoffgruppe und somit eine gelbe oder sogar eine grüne Plakette erreicht werden. Die erreichte Nachrüststufe (geregelt in der Kennzeichnungsverordnung) muss auf der Grundlage der Bescheinigung der Werkstatt nachgewiesen werden.
In eine Umweltzone sind nur die Fahrzeuge einfahrberechtigt, die über eine entsprechende Plakette verfügen. So dürfen in der ersten Stufe die Fahrzeuge, die keine Plakette erhalten haben, nicht mehr einfahren. In der Folgezeit sind dann auch Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette betroffen und dürfen in das als Umweltzone ausgewiesene Gebiet nicht mehr einfahren. Bei Befahren der Umweltzone ohne entsprechend gültige Plakette, kann der Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € geahndet werden.
Die Plaketten können bei den Zulassungsstellen, den bekannten Sachverständigenorganisationen (z.B. TÜV, DEKRA etc.) und allen AU-berechtigten Werkstätten erworben werden.
Die Emissionsschlüsselnummern finden Sie in Ihrem Fahrzeugschein
-bei Fahrzeugscheinen, die bis zum 30. September 2005 ausgestellt wurden die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer zu 1
-bei Fahrzeugscheinen, die ab dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer in 14.1
Durch die Einführung der Umweltzonen wurden zwei neue Verkehrszeichen und ein Zusatzzeichen in die StVO eingefügt:
Beginn eines Verkehrsverbotes in einer Umweltzone
Ende eines Verkehrsverbotes in einer Umweltzone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Das Zusatzzeichen nimmt Kraftfahrzeuge von dem Verkehrsverbot aus,
1. die ausnahmsweise zugelassen sind (siehe folgende Ausnahmen I.),
2. die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette ausgestattet sind
oder
3. die keiner Plakettenkennzeichnung unterliegen. (siehe folgende Ausnahmen II.)
Auf dem Zusatzzeichen sind alle Plaketten der vom Verbot ausgenommenen Kraftfahrzeuge in der jeweils zutreffenden Farbe dargestellt. Es können also eine, zwei oder drei Plaketten auf dem Zusatzzeichen abgebildet sein.
I. Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht ... gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen ..., oder (wenn) überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.
II. Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht ? mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- weiterhin sind alle Fahrzeuge eingeschlossen, die in der Änderung der Verordnung vom 7.12.2007 explizit erwähnt werden
Umweltzonen in Rheinland-Pfalz
Im Februar 2013 wurde erstmalig in Deutschland eine Ländergrenzen übergreifende Umweltzone für den Ballungsraum Mainz-Wiesbaden eingeführt. Einfahrtberechtigt sind seitdem nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette).