Gentechnik

Das Gentechnikgesetz (GenTG) hat ein sehr breit gefasstes Schutzziel. Es dient dem Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umgehen oder diesen exponiert werden können (Arbeitsschutz), sowie dem Verbraucherschutz bei GVO-Produkten, konventionellen, ökologischen oder auch als Gentechnik-frei gekennzeichneten Produkten. GVO können gentechnisch veränderte Mikroorganismen einschließlich Zellkulturen, humanpathogener Endoparasiten und Prionen sein, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädigen können. Als Schadwirkungen kommen Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen in Betracht. Darüber hinaus sind die Umweltwirkungen sowohl von Mikroorganismen, aber auch von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren zu berücksichtigen. Das Gentechnikgesetz regelt – im Gegensatz zur Biostoffverordnung (BioStoffV) – auch den Umgang mit Organismen, die für den Menschen keine direkte Bedrohung darstellen.

Mit dem Gentechnikgesetz wurde ein übergreifender rechtlicher Rahmen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei allen Tätigkeiten mit GVO geschaffen. Das Grundprinzip besagt, dass gentechnische Arbeiten nur in zugelassenen gentechnischen Anlagen erfolgen dürfen. Alle Freiland-Anwendungen von GVO bedürfen der vorherigen Zulassung. Nach dem GenTG werden GVO entsprechend dem von ihnen ausgehenden Risiko in vier Risikogruppen von Gruppe 1 (bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht von einem Risiko auszugehen) bis Gruppe 4 (hohes Risiko) eingeteilt. In Abhängigkeit der jeweiligen Risikogruppe werden in den Anhängen III bis V der Gentechnik-Sicherheitsverordnung abgestuft technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen für den Regelfall vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und danach bei Änderungen der Arbeitsbedingungen zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Gesetzgeber hat im Gentechnikrecht kein Grenzwertkonzept vorgesehen. Generell gilt, dass bei gentechnischen Arbeiten die Kontamination des Arbeitsplatzes, die Exposition der Beschäftigten und der Austrag in die Umwelt so gering wie möglich zu halten ist.

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG)

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (kurz: LAG (www.lag-gentechnik.de) ist als Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz zugeordnet und nimmt dabei die notwendige Abstimmung und Koordination zwischen dem Bund sowie den Ländern in allen mit dem Vollzug des Gentechnikgesetzes verbundenen Fragen vor. Die für die Gentechnik zuständigen obersten Landesbehörden sowie das federführende Bundesressort wirken in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik zusammen, um Fragen aus den Aufgabenbereichen Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erörtern, Lösungen auszuarbeiten und Empfehlungen auszusprechen. Das federführende Bundesressort und die federführenden Ressorts der Länder entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied in die LAG. Die mitbeteiligten Ressorts im Bund sowie in den Ländern können in Absprache mit den federführenden Ressorts ebenfalls vertreten sein, allerdings ohne Stimmrecht. Die Ministerkonferenz, deren Fachbereich nicht mehrheitlich im LAG vertreten ist, entsendet zusätzlich zwei Mitglieder in den Ausschuss. In der LAG wirken der Bund und die 16 Länder jeweils gleichberechtigt mit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Das vorsitzführende Land nimmt auch die Geschäftsführung wahr. Die LAG kommt in der Regel jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Beschlüsse kommen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. In den Beratungen soll auf Einvernehmlichkeit hingewirkt werden. Die Beschlüsse der LAG haben empfehlenden Charakter. Ziel ist es, den Vollzug des Gentechnikgesetzes bundesweit zu harmonisieren. Die LAG hat zwei ständige Ausschüsse, den Ausschuss "Recht" und den Ausschuss "Methodenentwicklung".

Biostoffe

Berufsbedingte Tätigkeiten mit Biostoffen sind in der Biostoffverordnung geregelt. Sie enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten vor Infektionen durch Mikroorganismen im weiteren Sinn sowie vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen. Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein. Mit der Gentechnik besteht insofern eine weitgehend Analogie, mit dem Unterschied, dass die Biostoffverordnung in allen Tätigkeitsbereichen gilt, in denen Biostoffe verwendet werden bzw. mit Mikroorganismen umgegangen wird.