Fragen und Antworten zu PFAS (Per- und polyfluorierte Chemikalien)

PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien. Diese Stoffgruppe umfasst nach letzten Schätzungen mehr als 10.000 verschiedene Stoffe. PFAS kommen nicht natürlich vor und werden erst seit den späten 1940ern hergestellt. Chemisch gesehen bestehen die organischen Verbindungen aus Kohlenstoffketten verschiedener Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt sind. Am häufigsten werden perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren sowie deren Vorläuferverbindungen verwendet. Als Vorläuferverbindungen werden Stoffe bezeichnet, die zu diesen persistenten perfluorierten Stoffen abgebaut werden können.

PFAS sind wasser-, fett- und schmutzabweisend sowie chemisch und thermisch stabil. Aufgrund dieser Eigenschaften werden sie in zahlreichen Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Kochgeschirr, Papierbeschichtungen, Textilien oder Ski-Wachsen verarbeitet. Außerdem werden PFAS zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, in Pflanzenschutzmitteln oder Feuerlöschmitteln verwendet. Auch PFAS-haltige Kältemittel werden derzeit vielfach u.a. noch in Luft-Wärmepumpen eingesetzt.

PFAS werden in kurzkettige und langkettige PFAS unterteilt. Kurzkettige PFAS sind extrem langlebig und verteilen sich in der Umwelt in kürzester Zeit über das Wasser. Als kurzkettige PFAS gelten Verbindungen mit weniger als sieben perfluorierten Kohlenstoffatomen. Langkettige PFAS sind in der Umwelt und in Lebewesen ebenfalls sehr langlebig und einige PFAS reichern sich in verschiedenen Organismen bis hin zum Menschen an.
Diese ausschließlich menschengemachten Stoffe reichern sich aufgrund ihrer Langlebigkeit fortwährend an. Unser Wissen um ihre Wirkung ist bislang zudem noch begrenzt. Allerdings wurden in den letzten Jahren bei bestimmten PFAS auch gesundheitsschädliche Wirkungen nachgewiesen, was in Kombination mit der Langlebigkeit besonders bedenklich ist.
Weitere Informationen zu PFAS in der Umwelt befinden sich auf der BMUV-Seite: Belastung von Böden durch PFAS/PFC. Das Umweltbundesamt hat ein Portal mit umfangreichen Informationen zu PFAS (dort mit der früher üblichen Abkürzung "PFC" bezeichnet) eingerichtet. Auch auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) finden Sie weiterführende Informationen und Veröffentlichungen zu PFAS.

Menschen können PFAS vor allem über Lebensmittel (inklusive Trinkwasser) aufnehmen. PFAS werden auf unterschiedliche Weise in Lebensmittel eingetragen. Sie sind in Böden, Trinkwasser, Futtermitteln und unter anderem in Verpackungen nachweisbar. Laut aktueller Kenntnis der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA sind vor allem Lebensmittel tierischer Herkunft mit PFAS belastet.

Mit der Nahrung zugeführte PFAS werden aus dem Darm rasch und fast vollständig aufgenommen und verbleiben (je nach Einzelsubstanz) über Monate bis Jahre im Körper. Anders als z. B. bei Mäusen, Ratten, Hunden oder Affen erfolgt die Ausscheidung von PFAS über die Nieren beim Menschen nämlich nur sehr langsam.
Zu den negativen gesundheitlichen Wirkungen, mit denen einzelne oder mehrere PFAS derzeit in Verbindung gebracht werden, gehören

  • verringerte Antikörperproduktion nach Impfungen bei Kindern
  • erhöhte Infektanfälligkeit
  • erhöhte Cholesterinspiegel im Blut
  • leicht verringertes Geburtsgewicht
  • erhöhtes Risiko für Präeklampsie (eine in der Schwangerschaft auftretende Erkrankung mit erhöhtem Blutdruck und gestörter Nierenfunktion).

Eine Exposition gegenüber PFAS kann zu Leberwerterhöhungen im Blut führen. Allerdings sind Menschen für die in Tierversuchen festgestellten PFAS-induzierten Veränderungen des Lebergewebes vermutlich weniger anfällig.

Obwohl PFAS nach heutiger Kenntnis nicht direkt die Erbsubstanz schädigen, besteht der Verdacht, dass sie das Risiko für das Auftreten von Hoden- und Nierenkrebs erhöhen. 
Bei etlichen weiteren möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen, die in Tierversuchen nach PFAS-Exposition beobachtet wurden (z. B. Störungen der Schilddrüsenfunktion, Entstehung von Diabetes mellitus, verminderte Knochendichte u. a.), ist derzeit noch nicht klar, inwieweit sie auch den Menschen betreffen. 
Es werden also diverse mögliche Gesundheitsrisiken durch PFAS mit unterschiedlichen Graden an Gewissheit vermutet. Allerdings ist das Ausmaß der Risikoerhöhungen für die einzelnen Schädigungen im Rahmen der üblichen Aufnahmemengen jeweils relativ gering. 

Die EFSA empfiehlt in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2020, eine gruppenbezogene tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI; das ist die Menge eines Stoffes pro Woche, die bei lebenslanger Aufnahme keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt) von 4,4 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht für die Summe der vier im menschlichen Blut überwiegenden PFAS nicht zu überschreiten. Diese sind Perfluoroktansäure (PFOA), Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS). Grundlage der Empfehlung sind beobachtete Wirkungen auf das Immunsystem von Säuglingen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten EU-weit rechtsverbindliche Höchstgehalte für die vier PFAS der EFSA-Stellungnahme – jeweils einzeln und als Summe – in Fisch und Fischereierzeugnissen, Krebstieren und Muscheln, Fleisch (einschließlich Wild) und Eiern (Verordnung (EU) 2022/2388). Bei Überschreitung der Höchstgehalte dürfen diese Lebensmittel auch nicht als Lebensmittelzutat verwendet werden.

Zusätzlich empfiehlt die europäische Kommission, eine Vielzahl häufig verzehrter Lebensmittel wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder hinsichtlich PFAS zu überwachen (Empfehlung (EU) 2022/1431). Trinkwasserbelastungen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Gesundheit.

Auswertungen der Umweltprobenbank des Bundes belegen, dass die Belastung junger Erwachsener mit bestimmten PFAS in den letzten Jahrzehnten deutlich abgenommen hat:
Für PFOS und PFOA waren die Belastungen im Jahr 1986 am höchsten. Heute liegen sie für PFOS bei rund 10 Prozent und für PFOA bei rund 30 Prozent der damaligen Werte.

Für PFNA wurde 1989 die höchste Belastung gemessen. Aktuell werden nur noch rund 30 Prozent der damaligen Konzentrationen festgestellt.

Ähnliches gilt für PFHxS: Im Vergleich zur höchsten mittleren Belastung im Jahr 2001 liegen die Werte heute nur noch bei rund 30 Prozent.

Dennoch ist weiterer Handlungsbedarf gegeben, um neuen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Wirkungen dieser Stoffe beziehungsweise anderer PFAS-Stoffe Rechnung zu tragen und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu verbessern.

Bei der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES) wurde eine ubiquitäre Belastung auch von Kindern und Jugendlichen festgestellt. EU-weite Untersuchungen von Jugendlichen zwischen 2016 und 2022 im Rahmen der Forschungsinitiative HBM4EU zeigten, dass die Blutkonzentration, die dem EFSA TWI-Wert zugrunde liegt, im Mittel über alle Studien bei 15 Prozent, in einzelnen Studien bei über 20 Prozent der Teilnehmenden überschritten ist.

Die Beseitigung und Sanierung der mit PFAS belasteten Böden und des Grundwassers gestaltet sich schwierig. Herkömmliche Sanierungsverfahren funktionieren bei den PFAS schlecht. Die Sanierung ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der PFAS kompliziert und aufwändig, um einen nennenswerten Sanierungseffekt zu erhalten. Das wiederum macht die Sanierung sehr kostspielig. Denn eine vollständige Beseitigung wäre nur in hochtemperierten Sonderabfallverbrennungsanlagen möglich. Diese Anlagen sowie Deponien, die die kontaminierten Mengen aufnehmen könnten, stehen in der benötigten Kapazität nicht zur Verfügung.

Erstmals in Deutschland bekannt wurden PFAS-Belastungen 2006 durch einen großflächigen Schadensfall mit einem kontaminierten Bodenverbesserer, welcher großflächig auf landwirtschaftliche Flächen in Nordrhein-Westfalen aufgebracht wurde. Landes-, bundes- und europaweit finden seitdem Untersuchungen, Forschungen sowie strategische Überlegungen und Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von schädlichen PFAS-Stoffen statt.

Seit 2006 und mit Bekanntwerden verschiedener Belastungsbereiche wie Flugplätze und Abwassereinleitungen finden bis heute zunehmend PFAS-Untersuchungen in verschiedenen Umweltmedien in Rheinland-Pfalz statt. Hierbei werden PFAS systematisch durch verschiedene Monitoring- oder Grundmessprogramme oder anlassbezogen bei Schadensereignissen erfasst.
Ziele sind dabei:

  1. Die Grundlast (den ubiquitären Zustand) zu ermitteln.
  2. Die Entwicklung in bekannten Belastungsschwerpunkten oder -bereichen zu verfolgen.
  3. Aus etwaigen Unfall- oder Schadensereignissen resultierende Belastungsspitzen zu erfassen.

Konkret finden flächendeckende Grundwasseruntersuchungen etwa alle 3-4 Jahre statt. Bis heute fanden drei Monitorings statt. Dabei wurden insgesamt 214 Messstellen untersucht und 924 Messwerte ermittelt. 29 dieser Messwerte lagen oberhalb der Bestimmungsgrenze (kleinste Konzentration eines Analyten, die quantitativ mit einer festgelegten Präzision bestimmt werden kann), diese verteilen sich auf 13 Messstellen. Vorkommen von PFAS sind im rheinland-pfälzischen Grundwasser also nicht flächenhaft verteilt, sondern sehr lokal zu finden. In der Regel handelt es sich um die bekannten Belastungsquellen, die für die Einträge verantwortlich sind.

Im Anschluss an das Grundwasser-Monitoring wurden auch aufgrund der dortigen Ergebnisse die Wasserversorgungsunternehmen, die in der Nähe von Messstellen mit nachgewiesenen PFAS-Gehalten liegen,  informiert und gebeten Untersuchungen bezüglich PFAS Stoffen durchzuführen.

Einige PFAS-Werte lagen hier über der Nachweisgrenze. Nach Auskunft der Gesundheitsämter bei den Kreisverwaltungen kam es außer bei einem Brunnen im Kreis Kaiserslautern zu keinen Stilllegungen. Dort, wo die Nachweisgrenze zwar überschritten, die Werte aber zunächst als unbedenklich eingestuft werden, finden weitere Untersuchungen statt.

Das nächste landesweite Grundwassermonitoring wird 2023-2024 durchgeführt.

An den Oberflächengewässern finden an neun Überblicksmessstellen an den größeren rheinland-pfälzischen Fließgewässern regelmäßig Untersuchungen u.a. auch auf PFAS statt. Diese Untersuchungen dienen dazu, die Grundlast zu verfolgen sowie neue Belastungsquellen rechtzeitig zu erkennen. Bisher gab es hier keine besonderen Auffälligkeiten.
Daneben werden an 61 Messstellen an kleineren Gewässern Wasserproben und an 9 Messstellen zusätzlich Schwebstoffe aus den Gewässern auf PFAS untersucht. 45 weitere Sondermessstellen befinden sich an Gewässern im Umfeld der Belastungsquellen, um die dortigen Veränderungen verfolgen zu können.

Darüber hinaus finden Fischuntersuchungen an größeren Gewässern und insbesondere auch im Umfeld der Belastungsquellen statt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen führten dazu, dass an einigen Gewässern Verzehreinschränkungen für die dort gefangenen Fische ausgesprochen wurden.  

Bezüglich der Einleitung PFAS-haltiger Abwässer wurden bereits 2009 alle relevanten Branchen angesprochen und dazu angehalten, zukünftig in der Produktion unschädliche PFAS-Ersatzstoffe zu verwenden. 

2018 wurden die Abwassereinleitungen der relevanten Branchen untersucht. Hierbei stellte sich heraus, dass viele Betriebe auf andere, mutmaßlich weniger gefährliche PFAS-Stoffe gewechselt hatten. Mit den Betrieben finden Gespräche zu den Möglichkeiten des Umstiegs auf PFAS-freie Stoffe, der möglichen Abwasserbehandlung oder des möglichen Rückhalts noch eingesetzter PFAS-Stoffe statt.   

Die rheinland-pfälzischen Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften wurden informiert und angehalten, ihre Klärschlämme zu untersuchen, da noch ein relativ hoher Anteil landwirtschaftlich verwertet wird. Klärschlämme, die zu Düngezwecken genutzt werden, müssen einen Grenzwert von 100 µg/kg für die Summe aus PFOS und PFOA einhalten; ab 50 µg/kg besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Bei Unfällen mit dem Einsatz von Löschschaummitteln und bei der Aufarbeitung von Schadensereignissen / Altlastenbearbeitung finden anlassbezogen auch Untersuchungen auf PFAS statt. 

Im Auftrag des Umweltbundesamtes finden seit 2021 bundesweite Bodenuntersuchungen zur Bestimmung von PFAS-Hintergrundwerten der landwirtschaftlichen Flächen statt. Dabei befinden sich derzeit 14 Acker- und 10 Grünlandstandorte aus Rheinland-Pfalz in der Bearbeitung.

Im Rahmen der turnusmäßigen Beprobung der 16 im rheinland-pfälzisch Forst vorhandenen Bodendauerbeobachtungsflächen erfolgen 2023 auch PFAS-Untersuchungen zur Ermittlung der PFAS-Hintergrundwerte von Waldböden.

In einer umfangreichen Recherche wurden von einer Journalistengruppe deutschlandweit umfangreiche Daten zu PFAS-Belastungen (auch rheinland-pfälzischen Daten) zusammengetragen und in einer interaktiven Karte dargestellt: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/pfas-chemikalien-deutschland-101.html

Aufgrund einiger Nachfragen zu den in der interaktiven Karte dargestellten Daten möchten wir folgenden Hinweis geben: Die ARD wählt in ihrer Karte für die Farbgebung eine grobe Klasseneinteilung der PFAS-Konzentrationen. Sie unterscheidet in der Klassifizierung nicht zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser, Abwasser und Schlamm. Dargestellt werden jeweils die Summen aus PFAS-Einzelsubstanzen. Die Zusammensetzung der Einzelsubstanzen ist über die einzelnen Messpunkte nicht identisch. Die Stoffgruppe der PFAS besteht aus zahlreichen Einzelparametern, die eine sehr unterschiedliche Umweltrelevanz aufweisen. Bei der Bewertung der Konzentrationen aller Einzelstoffe wird daher üblicherweise ein Bewertungsindex gebildet (vergleichbar mit den CO2-Äquivalenten bei den Treibhausgasemissionen). Dies ist in der Auswertung durch die ARD ebenfalls nicht geschehen.  Dieses führt zu einer irreführenden Einordnung der Umweltrelevanz der dargestellten Konzentrationen.

Durch ihre weltweite und aufgrund ihrer einzigartigen Eigenschaften ständig zunehmende Anwendung von PFAS seit Ende der 1940er Jahre haben sich die Stoffe weltweit ubiquitär verbreitet.
Eine Reduzierung von PFAS in der Umwelt würde selbst bei sofortiger vollständiger weltweiter Einstellung aller PFAS-Anwendungen viele Jahrzehnte dauern. Da dies technisch und rechtlich nicht möglich ist, gilt es, auf allen Ebenen alle Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Bund und Länder ziehen hierzu an einem Strang.

Im Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes ist geregelt, dass der Bund die Regelungskompetenz für stoffliche und anlagenbezogene Regelungen im Wasserrecht hat. Von diesen Regelungen dürfen die Länder nicht abweichen. Da die Länder die bundesweit getroffenen gesetzlichen Regelungen jedoch umsetzen müssen, werden alle stofflichen und anlagenbezogenen Fragestellungen in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmt. Bezogen auf PFAS finden diese Abstimmungen zunächst in der Umweltministerkonferenz (UMK) statt.

Als Ergebnisse dieser Abstimmungen wurden:

Wie schon in den vergangenen 15 Jahren wird sich Rheinland-Pfalz auch weiterhin auf Bundes- und Landesebene für alle Maßnahmen einsetzen, die zu einer Vermeidung/Verminderung von PFAS in der Umwelt führen.

In Rheinland-Pfalz wurde 2014 eine PFAS-Strategie entwickelt. Sie dient seitdem den Vollzugsbehörden als Grundlage für

  • die Untersuchung von Gewässern und Böden mit dem Ziel, Grundlasten zu ermitteln und Belastungsschwerpunkte zu erfassen;
  • die Durchführung von Bewertungen und Beurteilungen von Ursachen und Quellen schädlicher PFAS-Belastungen;
  • die Realisierung konkreter Vorgehensweisen von der Erkundung bis zur Sanierung;
  • die Ergreifung von akuten, vorsorgenden und sichernden Maßnahmen.

Weitere Maßnahmen der Landesregierung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen sind die Folgenden:
Feuerlöschschäume mit PFOS, einer speziellen Gruppe von PFAS, dürfen aufgrund eines EU-weiten Verbots seit dem 27.06.2011 nicht mehr verwendet werden.
Hier hat das rheinland-pfälzische Innenministerium 2009 die Verwendung PFOS-haltiger Löschschäume zu Übungszwecken verboten.
Die neuesten Löschschaummittel sind als Proteinschaummittel PFAS-frei.

Eine weitere wesentliche Belastungsquelle sind bestimmte Industriebranchen, welche PFAS-Stoffe zur Herstellung von Produkten verwenden. Bereits 2009 wurden alle relevanten Branchen angesprochen und dazu angehalten, zukünftig in der Produktion unschädliche PFAS-Ersatzstoffe zu verwenden. 

Die rheinland-pfälzischen Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften wurden informiert und angehalten, ihre Klärschlämme zu untersuchen, da noch ein relativ hoher Anteil landwirtschaftlich verwertet wird.

Neben den Vorgenannten ergreift das Land folgende weitere Maßnahmen, um die Umweltbelastungen zu bewältigen:
Im Falle kritischer Schadensfälle gilt zunächst als oberste Priorität, durch vorsorgliche Maßnahmen eine Gefährdung für Menschen auszuschließen.
Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel Verzehreinschränkungen für Fische aus den betroffenen Gewässern, Verzicht auf die Bewässerung von Gärten aus stark belasteten Oberflächengewässern sowie das Verbot des Aufbringens belasteter Klärschlämme auf landwirtschaftliche Flächen.

Die Landesregierung wird sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in den nationalen Gremien weiter an Lösungen mitarbeiten.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten EU-weit die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2388, in der neue Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln festgelegt wurden. Nach geltendem EU-Recht sind die Lebensmittelunternehmer dafür verantwortlich, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel die Höchstgehalte einhalten. Gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2388 dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung wird gemäß den Vorgaben der EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel) stichprobenartig und risikoorientiert kontrolliert, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben – also auch die der Verordnung (EU) 2022/2388 - von den
Lebensmittelunternehmern eingehalten werden. 

Lebensmittel, die zum eigenen Verzehr genutzt werden, wie z. B. Obst/Gemüse aus Privatgärten oder Fisch von Privatanglern, unterliegen nicht der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

Von Freizeitfischern zum eigenen Verzehr gefangene Fische dürfen wiederum nicht in Verkehr gebracht werden.

Eine industrielle Herstellung von PFAS-Stoffen ist nicht bekannt.

Eine Anwendung von PFAS-Stoffen in der Produktion verschiedener Branchen wie Papier-, Metall- und chemische Industrie ist derzeit in Rheinland-Pfalz noch gegeben. Die zuständigen Behörden sind mit der Industrie im Gespräch, um anderweitige Lösungen zu finden.
 

Noch vor Inkrafttreten der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wurde ein EU-weites Verbot für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, C8) beschlossen (siehe EG-Richtlinie 2006/122), das kurz darauf in die EU-POP-Verordnung (persistent organic pollutants) übernommen wurde. Damit wurde die entsprechende Regelung aus der internationalen Stockholmer Konvention übernommen (VO (EU) 757/2010). Daher erfolgte dann auch die Streichung des PFOS-REACH-Eintrags (siehe EU-Verordnung 207/2011). Im Jahr 2019 wurde das PFOS-Verbot nach dem Stockholmer Übereinkommen noch einmal geprüft und alle in der EU bis dahin gewährten Ausnahmen gestrichen, mit Ausnahme der Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen.

Der besonders relevante Stoff PFOA (Perfluoroctansäure, C8) ist auf Initiative der deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den norwegischen Behörden zunächst EU-weit reguliert worden, und zwar einschließlich seiner Salze und Vorläuferverbindungen (vergleiche REACH-Anhang XVII). Parallel wurde die Aufnahme von PFOA in die weltweit gültige Verbotsliste der Stockholm-Konvention für persistente organische Schadstoffe vorangetrieben und 2019 beschlossen. Daher wurde die vormalige Beschränkung von PFOA durch die Aufnahme in die EU-POP-Verordnung überschrieben. Die Regelung in der EU-POP-Verordnung ist seit Dezember 2020 mit verschiedenen Fristen bis spätestens Dezember 2036 für verschiedene Ausnahmen in Kraft, um den Wechsel auf geeignete Alternativen zu ermöglichen. Die Ausnahmen enthalten Verwendungen für implantierbare Medizinprodukte, Feuerlöschschäume, fotografische Beschichtungen und für fotolithografische Verfahren, öl- und wasserabweisenden Textilien und industrielle Polymere für spezifische Membranen oder Dichtmassen, da hier bisher keine geeigneten Alternativen verfügbar sind.

Darüber hinaus wurde PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure, C6) 2022 in das Stockholmer Übereinkommen als weiteres POP aufgenommen. Um die dem Übereinkommen konforme Bewirtschaftung der Abfälle mit PFHxS zu gewährleisten, wurde der Stoff zudem in die Anhänge IV und V der EU-POP-Verordnung aufgenommen. Die Aufnahme in Anhang I steht noch aus.

Ab dem 25. Februar 2023 sind zudem das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA) beschränkt. Derzeit wird zudem von der EU-Kommission ein Vorschlag zur Regulierung von PFHxA (Perfluorhexansäure, C6), erarbeitet. Eine Entscheidung über diese Regulierung wird vermutlich 2023 erfolgen. Ein ergänzender Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen wird derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bewertet. Mit einer Entscheidung ist vermutlich 2024 zu rechnen.

Verschiedene weitere PFAS wie etwa Perfluorbutansulfonsäure und "GenX" (Ammonium-2,3,3,3-tetrafluor-2-propanoat) sind bereits als besonders besorgniserregende Stoffe (sogenannte Substances of Very High Concern, SVHC) unter REACH identifiziert und auf die zugehörige SVHC-Liste aufgenommen worden mit dem Ziel, auch diese zu substituieren.

Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 10.000 bekannte Stoffe, deren Identität und Verwendungen nur teilweise bekannt sind. Ihre Regelung stellt hohe Anforderungen an die Behörden aufgrund

  • der großen Anzahl der Stoffe,
  • der Vielfalt der Verwendungen,
  • der teilweise schwierigen Substituierbarkeit (zum Beispiel als bislang noch essentieller Bestandteil von Löschschäumen für Großbrände, in spezieller technischer Schutzkleidung oder bei einigen Medizinprodukten),
  • der mangelhaften Kenntnisse über die Zusammensetzung komplexer Erzeugnisse (Kraftfahrzeuge, Elektronikerzeugnisse), die entweder ganz oder teilweise außerhalb der EU hergestellt werden und
  • der Anforderungen der internationalen Handelsbestimmungen, nach denen nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen erhebliche Anforderungen an den Nachweis der Umwelt- und Gesundheitsgefährlichkeit stellen.

Ein Verbot ist demnach eine komplexe und aufwändige Angelegenheit. Daher haben die Behörden zunächst nur diejenigen PFAS reguliert, die in den höchsten Konzentrationen in der Umwelt nachgewiesen wurden und deren Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit begründet werden konnten.

Diese Vorgehensweise hat jedoch in der Vergangenheit dazu geführt, dass die regulierten PFAS teilweise durch andere noch unregulierte PFAS ersetzt wurden. Über deren gefährliche Eigenschaften lagen weniger umfangreiche oder keine Informationen vor, und ihre Regelungsbedürftigkeit war daher zunächst unklar. Ein Beispiel hierfür ist der Ersatz von PFOA durch das zuvor unbekannte GenX (Ammoniumsalz von Hexafluorpropylenoxid-Dimersäurefluorid).

In den vergangenen Jahren haben sich die Hinweise weiter verdichtet, dass die gesamte Gruppe der PFAS aus Umweltsicht problematisch ist. Deshalb haben die deutschen Behörden gemeinsam mit den Behörden aus Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden nun ein Verfahren begonnen, das zu einer umfassenden Regelung aller PFAS führen soll. Das entsprechende "Beschränkungsdossier" wurde inzwischen erarbeitet und bei der ECHA eingereicht. Eine große Herausforderung dabei besteht darin, diejenigen Verwendungen angemessen zu behandeln, die einer zeitweiligen Ausnahme bedürfen, weil ihre Verwendung trotz der problematischen Eigenschaften derzeit als gesamtgesellschaftlich unabdingbar anzusehen ist.

Chemikalienrechtliche Verbote auf EU-Ebene erfolgen grundsätzlich im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH (VO (EG) Nr. 1907/2006) als sogenannte Beschränkungen.
Die Verordnung sieht hierfür ein mehrstufiges, komplexes Verfahren vor, das eine unabhängige wissenschaftliche Beurteilung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der sozioökonomischen Auswirkungen einer Beschränkung beinhaltet. Die europäische Chemikalienagentur ECHA berichtet über jeden Verfahrensschritt und konsultiert Unternehmen und Öffentlichkeit.

Zunächst wird durch die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die Europäische Chemikalienbehörde ECHA ein Beschränkungsvorschlag in einem standardisierten Format erstellt (sogenanntes "Beschränkungsdossier"). Das Dossier der zu regelnden Stoffe enthält die geforderten wissenschaftlichen Nachweise über problematische Eigenschaften, Verwendungsgebiete, Betrachtungen zu den sozioökonomischen Auswirkungen eines möglichen Verbots sowie Informationen zu verfügbaren Alternativen. Die Erstellung des Dossiers kündigen die Behörden ein Jahr, bevor sie das Dossier bei der ECHA einreichen, an. Nach Einreichung bei der ECHA prüfen zwei unabhängige wissenschaftliche Expertengremien den Vorschlag: der Ausschuss für Risikobewertung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse. In diesem Verfahrensschritt werden ausschließlich fachliche Aspekte diskutiert. Im Rahmen der Bewertung finden zwei öffentliche Konsultationen zu der geplanten Regelung statt, die zur Einreichung von Kommentaren und zusätzlichen Informationen genutzt werden können. Nach 13 Monaten legen die Ausschüsse dann eine gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme vor.

Auf Basis dieser Stellungnahme ist es dann Aufgabe der Europäischen Kommission, einen formalen Beschränkungsvorschlag vorzulegen. Im Fall, dass sie dabei von dem Votum der genannten Expertengremien abweicht, ist dies begründungspflichtig. Der Vorschlag wird dann im sogenannten REACH-Regelungsausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt und von der EU-Kommission geleitet wird, diskutiert und nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle abgestimmt. Dieser Verfahrensschritt stellt die politische Willensbildung zu dem Vorschlag dar und dauert im Allgemeinen etwa sechs bis neun Monate.

Nach der Annahme im REACH-Regelungsausschuss erfolgt die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, mit der die Regelung in Kraft tritt, gegebenenfalls mit Übergangsfristen oder zeitlich befristeten Ausnahmen.

Persistente organische Schadstoffe (POP; persistent organic pollutants) können durch Aufnahme in das Stockholmer Übereinkommen global reguliert werden. Das Verfahren hierfür wurde im Übereinkommenstext festgelegt. Ein POP-Kandidatenstoff wird von den Vertragsparteien nominiert und dann von einem Expertengremium, dem POP Review Committee bewertet. Wenn der Stoff die POP-Kriterien erfüllt und eine so hohe Besorgnis gegeben ist, dass eine globale Regulierung erforderlich ist, erarbeitet das Komitee ein Risikoprofil und eine Risiko-Management-Bewertung, die in einer Empfehlung münden, ob und wie der Kandidatenstoff in das Übereinkommen aufzunehmen ist. Dies wird im Rahmen einer Vertragsstaatenkonferenz beschlossen. Um diesen Beschluss in geltendes europäisches Recht umzusetzen, wird der neue POP konform mit den Regelungen des Übereinkommens in einen der Anhänge der POP-Verordnung (1021/2019) aufgenommen.

Sobald die Aufnahme eines Stoffes / einer Stoffgruppe in die europäische POP-Verordnung erfolgt ist, werden entsprechende Verbotseinträge aus der REACH-Verordnung gestrichen, um nicht parallele Regelungen existieren zu lassen.

Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden ("Handlungsstörer") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ("Zustandsstörer") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.

Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf.

Ein Vorschlag zur Regulierung von fluorhaltigen Feuerlöschschäumen, deren Einsatz in der Vergangenheit teilweise zu erheblicher Umweltkontamination mit PFAS führte, wird derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bewertet. Mit einer Entscheidung ist vermutlich 2024 zu rechnen.

Zudem läuft derzeit ein Verfahren für eine umfassende Regelung aller PFAS. Diese Initiative geht auf einen einstimmigen Beschluss des EU-Umweltrats vom Juni 2019 zurück. Das zugehörige Beschränkungsdossier wurde von den deutschen zuständigen Fachbehörden, dem Umweltbundesamt (UBA), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Zusammenarbeit mit den Chemikalienbehörden Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Schwedens erarbeitet und im Januar 2023 eingereicht [Veröffentlichung am 7. Februar 2023]. Nun folgen die weiteren Verfahrensschritte.

Von voraussichtlich Ende März bis Ende September 2023 erfolgt eine öffentliche Konsultation bei der ECHA zu dem im vorherigen Abschnitt beschriebenen Beschränkungsverfahren, das ein allumfassendes Verbot von PFAS zum Ziel hat. Alle Unternehmen in der Europäischen Union,

  • die PFAS herstellen oder in ihrer Produktion verwenden,
  • die Produkte (Mischungen und Erzeugnisse) verkaufen,
  • die mit PFAS hergestellt werden sowie
  • die PFAS-Alternativen verwenden

sind zur Teilnahme aufgerufen.

Gleichzeitig haben alle Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Möglichkeit, Kommentare und weitergehende Informationen einzureichen.

Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug der Altlastensanierung liegt bei den Ländern. Das BMUV verfügt über keinerlei Finanzmittel zur finanziellen Unterstützung bei der Beseitigung von PFAS-Belastungen. Dennoch geht das BMUV das Problem PFAS gemeinsam mit den Ländern an – unter anderem durch Vollzugshilfen zur Bewertung und Sanierung sowie bei der Bewertung verhältnismäßiger, pragmatischer Sanierungsoptionen:

  • Arbeitshilfe zum Thema "Sanierungsmanagement für lokale und flächenhafte PFC-Kontaminationen"
  • PFAS-Leitfaden zum Thema "Empfehlungen zur Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFC-haltiger Materialien"

Weiterhin fördert das BMUV über sein Ressortforschungsprogramm verschiedene PFAS-Vorhaben. Unter anderem, um die Festsetzung von Prüf- und Maßnahmewerten im Bodenschutzrecht voranzubringen und Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden zu gewährleisten. Dazu sind die Verbesserung der Datenlage und der Bewertungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit den Bundesländern sowie ein europäischer Austausch zu stärken.