Abfälle

Die Abbildung zeigt das Emblem von Baustoffrecycling - Mensch mit Schubkarre
Emblem von Baustoffrecycling - Mensch mit Schubkarre

Der Begriff der Abfallentsorgung ist weit gefasst und beinhaltet die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die energetische Verwertung und die Beseitigung. 
Ziel der Kreislaufwirtschaft ist es, Stoffe, die bei der Produktion oder beim Konsum als Abfall anfallen, nach Möglichkeit wieder als Sekundärrohstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG).

Abfälle sind so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird.

Nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetzt endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, "wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

  1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
  2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
  3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
  4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt."

Ansprechpartner

Abteilung Klimaschutz, Umwelttechnologie, Kreislaufwirtschaft
Referat Kreislaufwirtschaft, Produktionsintegrierter Umweltschutz

Christoph Schladt
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-4378
E-Mail

Gregor Daus
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-5405
E-Mail

Förderungen

Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe der "Fördergrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz" (Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes)

Abfallarten

Abfälle aus Haushalten stellen massenmäßig eine bedeutende Abfallfraktion dar. Wesentliche Bestandteile sind Hausrestabfälle, Papier/Pappe/Karton, Verpackungen, Bioabfälle sowie sperrige Abfälle, insbesondere Metallschrott, Holz- und Sperrabfall. Die aktuellsten Zahlen zum Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.

Wie trenne ich Abfälle richtig? - Baukasten für die Erstellung einer Abfalltrennhilfe für Flüchtlinge
Ob Biotonne, gelber Sack, Glascontainer, Altpapier- oder Restmülltonne - Abfalltrennung gehört in Deutschland längst zum Alltag. Hierzu stehen regional sehr unterschiedliche und individuell gestaltete Sammel-und Tonnensysteme zur Verfügung. Doch trotz oder eben wegen dieser bunten Tonnenvielfalt werden Abfälle häufig falsch zugeordnet, das erschwert die hochwertige Verwertung der Abfälle.
Viele Abfallwirtschaftsbetriebe stellen deshalb schon seit Jahren ihren Kunden Informationsflyer zur Verfügung, die ihnen die richtige Abfalltrennung erklären. Leider stoßen die Bemühungen der Abfallwirtschaftsbetriebe dort, wo kulturelle und sprachliche Barrieren die Kommunikation erschweren, an ihre Grenzen. Menschen aus anderen Kulturkreisen können oftmals weder die Schrift noch die auf den Flyern abgebildeten Produkte richtig interpretieren und die Sinnhaftigkeit der getrennten Entsorgung verstehen.
Auf Initiative des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität wurde aus diesem Grunde in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt eine einfach zu bedienende Softwarelösung zur Erstellung individueller Informationsflyer über die richtige Abfalltrennung für die Zielgruppe der Flüchtlinge erstellt. Der Bildsprache wurde bei der Flyerkonzeption die größte Bedeutung zugemessen. Mit Hilfe der bei Flüchtlingen viel verbreiteten Smartphones können über QR-Codes zusätzliche Informationen in 22 Sprachen abgerufen werden. Interessierte Akteure (Entsorger, Hausverwaltung etc.) haben die Möglichkeit mit Hilfe eines Online-Baukastens einen Informationsflyer über die spezifische Art der Abfalltrennung vor Ort zu erstellen. Weitere Informationen zum Online-Baukasten und den Nutzungsbedingungen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Grafische Papierprodukte, wie Druckerzeugnisse und Büropapiere, stellen die mengenmäßig wichtigste Gruppe von Papiererzeugnissen dar. Deshalb kommt dem Recycling grafischer Papiere ein hoher ökologischer Stellenwert zu. Altpapier ist ein wertvoller Rohstoff, der im Vergleich zu Papierprodukten auf Frischfaserbasis deutlich geringere Umweltbelastungen verursacht.

Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menge an verbrauchten und verwerteten Altpapier. Den aktuellen Bericht finden Sie hier: Verwertung und Entsorgung von Altpapier

Rücknahmepflicht von Herstellern und Vertreibern

Die Rücknahmepflichten von Herstellern und Vertreibern von Papierverpackungen und deren Verwertung werden durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) geregelt. Nach der Verpackungsverordnung müssen rund 70 Prozent der Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Dieser Wert wird in Deutschland deutlich übertroffen.

Die Altpapiersammlung erfolgt in der Regel entweder über die "blaue Tonne" bei den Haushalten oder die blauen Container an zentralen Sammelplätzen. Bei großen Anfallmengen wird das Altpapier auch direkt abgeholt.

Selbstverpflichtung der Wirtschaft

Die deutsche Wirtschaft hat im Rahmen ihrer Selbstverpflichtung zugesichert, die Verwertungsquote von Altpapier dauerhaft auf dem Niveau 80 +/- 3 Prozent stabil zu halten. Mit der Selbstverpflichtung wird der hohe Stellenwert des Altpapierrecyclings in Deutschland gefestigt und Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wahrgenommen (siehe hierzu auch die European Declaration on Paper Recycling "EDPR Monitoringberichte").

Förderung der Nutzung von Altpapier durch die Landesregierung

Auch die Landesregierung fördert die Verwendung von Altpapier. So verpflichten zum Beispiel das rheinland-pfälzische Landesabfallwirtschaftsgesetz und einschlägige Verwaltungsvorschriften des Landes die Behörden des Landes, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, u.a. bei der Beschaffung solchen Produkten den Vorzug zu geben, die aus Abfällen hergestellt sind. Darüber hinaus wird vorgeschrieben, dass graphisches Recycling-Papier, das den Anforderungen für die Vergabe des Umweltzeichen (RAL-ZU 14) entspricht, für bestimmte Zwecke zu verwenden ist (z.B. Kopien, Umdrucke, Formulare, Schreibhefte, -blocks, Ringbucheinlagen und Versandtaschen). Für die Beschaffung von Kartonagen (RAL-UZ 56) und Hygiene-Papieren (RAL-UZ 5) sind ebenfalls Recyclingpapiere mit blauem Engel zu verwenden (Überblickstabelle Blauer Engel/RAL).

Welche Altpapiere gehören in die blaue Tonne?

  • Zeitungen, Zeitschriften,
  • Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (sog. PPK-Material)
  • Papiere, Kartons und Pappen aus Büros und Verwaltungen
  • Schulmaterial aus Papier
  • Broschüren, Bücher
  • unbeschichtetes Geschenkpapier
  • Eierkartons
  • Geschenkekartons

Welche Altpapiere gehören NICHT in die blaue Tonne?

  • Getränkekartons
  • Tapeten
  • Wachs-, Paraffin-, Bitumen- und Ölpapiere/-pappen
  • Kohlepapiere
  • Nassfeste imprägnierte sowie geleimte Papiere und Pappen
  • Kunststoff-, Zellstoff-, Bitumen- und Metallfolien-, oberflächen- und zwischenbeschichtete Papiere und Pappen
  • Mit Kunststofflacken oder -folien hergestellte Lack-, Glacé- und Chromopapiere und -pappen
  • Kleber enthaltende Papiere und Pappen
  • Magnetstreifen auf Lochkarten

Was ist die Arbeitsgemeinschaft Graphische Papiere – AGRAPA?

Die Arbeitsgemeinschaft Graphische Papiere (AGRAPA), ein Zusammenschluss von Verbänden und Organisationen der papierherstellenden Industrie, der Papierimporteure, des Papiergroßhandels, der Druckindustrie sowie der Verleger, hat bereits am 26.09.1994 eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet, um die stoffliche Verwertung grafischer Altpapiere zu steigern und eine Verwertungsquote von 60 % zu erreichen. Dazu sind folgende Maßnahmen von den einzelnen Branchen in eigener Verantwortung durchzuführen:

  • Die Papierindustrie verpflichtet sich, bei der Papierproduktion Altpapier als Rohstoff einzusetzen und solches Papier verstärkt auf dem Markt anzubieten. Ähnliches gilt für den Großhandel und die Importeure.
  • Die Verleger verpflichten sich, beim Einkauf von Papier für ihre Produkte Papiere aus Altpapier verstärkt nachzufragen.
  • Die Druckindustrie verpflichtet sich, keine Stoffe einzusetzen, die den Prozess der Wiederverwendung von Altpapier erschweren. Das Altpapier soll recyclingfreundlich sein.

Weitere gemeinsame Maßnahmen der Industrie sind:

  • Finanzierung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
  • Modellversuche zur sortenreinen Erfassung von Altpapier,
  • Schaffung von Transparenz für alle Beteiligten und Vertrauensbildung.

Was ist die Aufgabe des Europäischen Altpapier-Rat?

Zur Kontrolle der im Rahmen der Selbstverpflichtung eingegangenen Verpflichtungen wurde 2001 der so genannte Europäische Altpapier-Rat gegründet. Er hat folgende Aufgaben:

  • Koordinierung der von den Unterzeichnern übernommenen Verpflichtungen,
  • Nachweisführung über die erzielten Fortschritte,
  • Diskussion aller relevanten Angelegenheiten, die mit der Erfüllung der Europäischen Erklärung zusammenhängen,
  • Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit über die Ergebnisse der Europäischen Erklärung,
  • Veröffentlichungen von Jahresberichten. 

Unter dem Begriff Gewerbeabfälle werden hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sowie produktionsspezifische Abfälle subsumiert. Nur ein Teil dieser Abfälle wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassen. Die aktuellsten Zahlen zum über die örE entsorgten Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist novelliert worden. Die neue Fassung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Mit der Novelle wird die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfallregelungen angepasst. Ziel ist dabei insbesondere, die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen anzuwenden.

Bioabfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit den vorgenannten Abfällen vergleichbar sind. Sie stellen einen bedeutenden Teilstrom beim Siedlungsabfallaufkommen dar und sind aufgrund ihrer Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet, nach entsprechender Behandlung Primärenergieträger zu substituieren. Hochwertige Verwertungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Abfallhierarchie und sind energie- und ressourceneffizient. Die aktuellsten Zahlen zum Aufkommen an Bioabfällen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.

Die energetisch-stoffliche Nutzung von Bioabfällen ist der effizienteste Weg, um Biotonneninhalte und krautiges Material der Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle in diesem Sinne zu verwerten. In einer Kaskadennutzung wird aus dem Material durch Vergärung zunächst ökologisch wertvolles Biogas gewonnen, das entweder aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist, oder in Blockheizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung zur Erzeugung von Strom und Wärme umweltfreundlich genutzt werden kann. In einem zweiten Schritt werden die Gärreste zu hochwertigen Komposten aufbereitet, die aufgrund ihres Humus- und Nährstoffgehaltes als Bodenverbesserungsmittel zum Beispiel in der Landwirtschaft und dem Weinbau eingesetzt werden können. Holzartige Bestandteile der  Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle, die für Vergärungs- oder Kompostierungszwecke nicht geeignet sind, werden einer energetischen Verwertung zugeführt, zum Beispiel in Biomasseheizkraftwerken.

Unter Nachhaltigkeitsaspekten ist eine derartige Verfahrenskombination, bei der sowohl fossile Primärenergieträger als auch mineralische Dünger substituiert werden, erstrebenswert. Voraussetzung hierfür ist allerdings die getrennte Erfassung der Bioabfälle, die im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bunds für die entsorgungspflichtigen Körperschaften ab 1.1.2015 verpflichtend normiert ist.

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen enthalten viele wertvolle Pflanzennährstoffe, insbesondere Stickstoff und Phosphat sowie organische Substanz. Sie enthalten allerdings auch Schadstoffe, die im Verlauf der Abwasserreinigung dem Wasser entzogen werden und sich im Klärschlamm anreichern. Deshalb ist der Einsatz von Klärschlamm als Düngemittel in der Landwirtschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Klärschlämme, die aufgrund ihrer Schadstoffbelastung für eine landwirtschaftliche Verwertung ungeeignet sind, sollen einer geeigneten Verbrennungsanlage zugeführt werden.

Die aktuellsten Zahlen zum rheinland-pfälzische Klärschlammaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Aufgrund sich verändernder Rahmenbedingungen und der Absicht des Bundesgesetzgebers, die für eine stoffliche Verwertung des Klärschlammes zulässigen Grenzwerte zu senken, ist auf absehbare Zeit mit Einschränkungen dieses Verwertungsweges zu rechnen.  
Vor diesem Hintergrund stehen die Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen vor der Herausforderung, ihre Klärschlammverwertung mittelfristig neu aufzustellen nachhaltige, wirtschaftliche Alternativlösungen zu entwickeln und zu etablieren. Dabei kommt der Phosphorrückgewinnung eine hohe Bedeutung zu.
Rheinland-Pfalz unterstützt Kommunen bei der Entwicklung technologischer Lösungen einer effizienten Klärschlammverwertung. Insbesondere die Nutzung des Energiegehaltes des Klärschlamms, die Phosphorrückgewinnung und die Optimierung des Energiebedarfs bei der Klärschlammbehandlung sollen vorangebracht werden.   

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Bau- und Abbruchabfälle stellen den mit Abstand größten Stoffstrom unter den Siedlungsabfällen dar. Die aktuellsten Zahlen zum über die örE entsorgten Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine geringe Teilmenge des gesamten Aufkommens an Bau- und Abbruchabfällen. Der übrige Teil geht unmittelbar vom Abfallerzeuger an Recyclingunternehmen.
Insbesondere die mineralischen Fraktionen sind aufgrund ihrer Materialeigenschaften geeignet, in Recyclinganlagen aufbereitet und als Sekundärrohstoffe einer Verwertung zugeführt zu werden. Zur Förderung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen und zur Schonung natürlicher Ressourcen wurde auf Initiative des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung (MWKEL) im Oktober 2012 die Vereinbarung "Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau" getroffen. Hierin verpflichten sich die obersten Abfall , Bau- und Infrastrukturbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie zahlreiche Verbände und Institutionen aus dem Umfeld der Bauwirtschaft zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bau- und Abbruchabfälle werden nach entsprechender Aufbereitung je nach Materialeigenschaft für Rekultivierungszwecke, Deponieabdeckungsmaßnahmen oder als Ersatzbaustoffe verwendet.

Die Entwicklung von Vermeidungs- und Verwertungsstrategien hat angesichts der Bedeutung dieses Massenstroms einen besonderen Stellenwert. Hinweise hierzu enthält der Leitfaden Bauabfälle, der vom Landesamt für Umwelt (LfU, ehemals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG) erarbeitet wurde.

Eine umfassende Übersicht über Entsorgungsmöglichkeiten mineralischer Bauabfälle ermöglicht die vom ifeu-Institut für das Land Rheinland-Pfalz erstellte Broschüre Stoffstrommanagement Bauabfall.

Anforderungen an die Verwertung von Böden und Bauabfällen außerhalb von Deponien sind in den Informationsblättern 24 "Anforderungendes § 12 BBodSchV an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht", 25 "Anforderungen an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen" und 26 "Anforderungen an die Verwertung von Boden und Bauschutt bei technischen Bauwerken" der Altlastenexpertengruppe (ALEX) des Landesamtes für Umwelt (LfU, ehemals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG) enthalten. In den vorgenannten Informationsblättern wird Bezug auf die LAGA-Mitteilung 20 (LAGA-M20) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" genommen - diese Mitteilung wird mit Vorbemerkungen und Hintergrundinformationen auf der LAGA-Homepage (LAGA-Mitteilung 20) bereitgestellt.

Weitere Informationen zum Thema Kreislaufwirtschaft auf dem Bau finden Sie auf den Serviceseiten des Bündnisses.

Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle ("Sonderabfälle") der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:

  • in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen,
  • explosiv oder brennbar sind,
  • Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.

Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland- Pfalz mbH (SAM ) steht allen Abfallerzeugern und -entsorgern im Bundesland als kompe­tenter Ansprechpartner zum Vollzug des abfallrechtlichen Nachweisrechts zur Seite. Das schließt die Vorab- und Verbleibskontrolle bei gefährlichen Abfällen und das Notifizierungsverfahren bei grenzüberschreitender Abfallverbringung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ein.

Das rheinland-pfälzische Landesrecht eröffnet durch die An­dienungspflicht an die SAM die Möglichkeit, im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lenkend ins Entsorgungs­geschehen einzugreifen: Im Regelfall benötigen Sonderab­fallerzeuger vor Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen eine Zuweisung der SAM. Die SAM finanziert sich durch aufwandsbezogene Gebühren (Verursacherprinzip).

Die aktuellsten Zahlen zum Aufkommen an Sonderabfällen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden. Nicht andienungspflichtig sind insbesondere firmenintern entsorgte Abfälle, Entsorgungs­vorgänge im Rahmen der "Freiwilligen Rücknahme", von der Andienungspflicht freigestellte Abfälle sowie ehemalige Reststoffe und ehemals nicht andienungspflichtige Abfälle (z. B. Altöle, Elektroschrott, Altfahrzeuge und Bleibatterien).

Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM)

Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfall-Verordnung

Eine Übersicht rheinland-pfälzischer Vorbehandlungsanlagen gemäß Gewerbeabfall-Verordnung findet sich hier.

Die Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz (seit 2014 als Ergänzung zu den Landesabfallbilanzen jährlich aktualisiert) geben einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergrärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.

Informationsschreiben

Mit Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 wurde die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht - LUWG" durch "Landesamt für Umwelt - LfU" ersetzt. Der Behördensitz, die Aufgaben und auch die Ansprechpartner bleiben von dieser Änderung unberührt.

 

DatumBezeichnungDokumente
01.05.2023Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der BioabfallverordnungMerkblatt Grüngut 2023
01.05.2023Hintergrundpapier über die Verwertung von GrüngutHintergrundpapier Grüngut 2023
26.01.2023Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz nach dem
Stand der Technik 2022
Sortierrichtlinie-RP
25.04.2019Leitfaden für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (zur Umsetzung
des § 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz)
Leitfaden Erstellung Abfallwirtschaftskonzept
Juni 2015Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23
"Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
LAGA-Asbestmerkblatt 2015
23.01.2014Leitfaden Sicherheitsleistungen
Für die Verwaltungspraxis der Immissionsschutzbehörden des Landes Rheinland-Pfalz bei der Auferlegung von Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen
Leitfaden Sicherheitsleistungen
04.02.2011Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und ElektronikschrottRundschreiben ElektroG
25.02.2010LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009E-Mail vom 25.02.2010

LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009
12.10.2009Schreiben zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung
Belasteter Boden und Bauschutt (ersetzt das Schreiben vom 12.12.2006)
MUFV-Schreiben vom 12.10.2009

LUWG-Entscheidungshilfe vom 12.10.2009
01.04.2008LUWG "Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz", Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG, Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-PfalzHandbuch Entsorgungsplanung
01.05.2007"Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung"
Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, 2. Auflage
Leitfaden Boden und Straßenbaustoffe (2. Auflage)
05.02.2007MUFV-Schreiben zur Entsorgung von WeinbergspfählenMUFV-Schreiben Weinbergspfähle
08.01.2007"LUWG-Merkblatt: Gleisschotter" (Aktualisiert am 10.05.2007) eingeführt mit MUFV-Schreiben vom 22.01.2007Merkblatt Gleisschotter (vom 08.01.2007, aktualisiert am 10.05.2007)
01.11.2006"Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Straßen und Verkehr (LSV), 2. Auflage, aktualisiert im August 2008
Hinweis: Gemäß Schreiben vom 12.12.2006 wurde der Wert für die Unterscheidung gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall für PAK von 20 auf 30 mg/kg angehoben.
Leitfaden Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (2. Auflage)
18.07.2006MUFV-Schreiben zur Einführung der Leitlinie "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" des LUWG vom 02.06.2006MUFV-Schreiben vom 18.07.06 und Leitlinie des LUWG vom 02.06.06 "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage"
16.02.2006Informationsschreiben zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch und Hinweis auf das "Merkblatt zur Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Verkehrsflächen außerhalb des Geschäftsbereiches des Landesbetrieben Straßen und Verkehr"Schreiben vom 16.02.2006

Merkblatt Straßenaufbruch

14.02.2006

und

07.02.2006

Entscheidungsgrundlage und Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugVRundschreiben AltfahrzeugV 2/3
13.12.2004Einstufung der Abfalleigenschaft von AltfahrzeugenAltfzV Abfalleigenschaft
13.11.2002Rundschreiben über die Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 13.11.2002Rundschreiben Altholz
30.09.2002Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002Rundschreiben AltfahrzeugGesetz
30.08.2002Entsorgung von BrandschuttInformation Brandschutt
 

DatumBezeichnungDokumente
16.10.2023LAGA-Mitteilung 39 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der KlärschlammverordnungSchreiben des Klimaschutzministeriums vom 16.10.2023
25.01.2023In-Kraft-Treten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zum 01.08.2023 Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis zum 01.08.2023 für Rheinland-PfalzSchreiben des Klimaschutzministeriums vom 25.01.2023
06.08.2020Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen nach § 5 KrWGSchreiben des Umweltministeriums vom 14.02.2020
14.01.2020

Getrennte Erfassung von Bioabfällen
(Dieses Rundschreiben nimmt inhaltlich das in gleicher Sache ergangene Rundschreiben vom 11. November i.d.F. vom 4. Dezember 2014 auf und erweitert es durch weitere Hinweise. Das frühere Rundschreiben ist damit erledigt.)

Merkblatt des Umweltministeriums vom 14.01.2020
16.07.2019Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer GefährlichkeitSchreiben des Umweltministeriums vom 16.07.2019
22.01.2019Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen und Änderungen im Landeskreislaufwirtschaftsrecht

Schreiben des Umweltministeriums vom 13.12.2018

CDNI-Begriffsbestimmungen

07.07.2017Vollzug der neuen AbfallbeauftragtenverordnungSchreiben des Umweltministeriums vom 07.07.2017
01.02.2016Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung

Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut
Merkblatt 2016


Hintergrundpapier
17.12.2015Änderung des § 12 Abs. 5 des LandeskreislaufwirtschaftsgesetzesGesetzesentwurf der Landesregierung
Juni 2015Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23
„Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“
LAGA-Asbestmerkblatt 2015
04.12.2014

Getrennte Kompostierung von Bioabfällen und Eigenkompostierung
(Dieses Rundschreiben wurde durch das Rundschreiben vom 14.01.2020 ersetzt.)

Rundschreiben Bioabfälle und Eigenkompostierung
23.01.2014Für die Verwaltungspraxis der Immissionsschutz- behörden des Landes Rheinland-Pfalz bei der Auferlegung von Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen

 

Leitfaden Sicherheitsleistungen
07.01.2014Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012); vom MWVLW mit Rundschreiben vom 07.01.2014 zur Vollzugsorientierung eingeführt.

 

Vollzungshinweise zur novellierten Bioabfallverordnung
22.11.2013Hinweise zum Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

 

 

Hinweis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 

Hinweis für Vollzugsbehörden

04.02.2011Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott

 

Rundschreiben ElektroG
25.02.2010LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009E-Mail vom 25.02.2010

LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009
12.10.2009Schreiben zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung Belasteter Boden und Bauschutt (ersetzt das Schreiben vom 12.12.2006)MUFV-Schreiben vom 12.10.2009

 

LUWG-Entscheidungshilfe vom 12.10.2009

 

01.04.2008LUWG "Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz", Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG, Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz

 

Handbuch Entsorgungsplanung
04.02.2008Neue rechtliche Entwicklungen im Bereich der Produktverantwortung und Vollzugshinweise

 

Rundschreiben PV
01.05.2007"Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, 2. Auflage

 

Leitfaden Boden und Straßenbaustoffe (2.  Auflage)
05.02.2007MUFV-Schreiben zur Entsorgung von Weinbergspfählen

 

MUFV-Schreiben Weinbergspfähle
26.01.2007Europäisches Abfallverzeichnis nach AVV vom 10.12.2001

 

Info_EAK_2007 (Stand: 15.07.2006)
08.01.2007"LUWG-Merkblatt: Gleisschotter" (Aktualisiert am 10.05.2007)eingeführt mit MUFV-Schreiben vom 22.1.2007

 

Merkblatt Gleisschotter (vom 08.01.2007, aktualisiert am 10.05.2007)
01.11.2006"Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Straßen und Verkehr (LSV), 2. Auflage, aktualisiert im August 2008Hinweis: Gemäß Schreiben vom 12.12.2006 wurde der Wert für die Unterscheidung gefährlicher / nicht gefährlicher Abfall für PAK von 20 auf 30 mg/kg angehoben.

 

Leitfaden Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (2. Auflage)
18.07.2006MUFV-Schreiben zur Einführung der Leitlinie "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" des LUWG vom 02.06.2006

 

MUFV-Schreiben vom 18.07.06 und Leitlinie des LUWG vom 02.06.06 "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage"
16.02.2006Informationsschreiben zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch und Hinweis auf das "Merkblatt zur Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Verkehrsflächen außerhalb des Geschäftsbereiches des Landesbetriebes Straßen und Verkehr"

 

Schreiben vom 16.02.2006

Merkblatt Straßenaufbruch
14.02.2006 und 07.02.2006Entscheidungsgrundlage und Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugV

 

Rundschreiben AltfahrzeugV 2/3
22.11.2005Vollzug des ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht der Hersteller für die Zeit bis zum 31.12.2005

 

ElektroG - Regiestrierungspflicht
09.11.2005Vollzug der Altfahrzeugverordnung - Anforderungen an die Demontage von Altfahrzeugen und die Vewertung von ausgebauten Teilen mit Blick auf die Erreichung der Verwertungsquoten ab dem 01.01.2006

 

Rundschreiben_AltfahrzeugV 1
14.04.2005Wesentliche Inhalte und das stufenweise Wirksamwerden des neuen "Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"

 

Elektro- und Elektronikgesetz - ElektroG
13.12.2004Einstufung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen

 

AltfzV_Abfalleigenschaft
13.11.2002Rundschreiben über die Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 13.11.2002

 

Rundschreiben Altholz
30.09.2002Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002

 

Rundschreiben_Altfahrzeug-Gesetz
30.08.2002Entsorgung von Brandschutt Info_Brandschutt.pdf