Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen
Umwelt- und Naturschutzvereinigungen engagieren sich für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Als „Anwälte der Natur“ fördern sie auch - in Verantwortung künftiger Generationen - die nachhaltige Nutzung der natürlichen Umwelt. Sie unterstützen den Staat in der Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Umweltschutzauftrages (Artikel 20a des Grundgesetzes / Artikel 69 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).
Die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen verleiht diesen besondere Rechte, an umweltrelevanten Behördenverfahren mitzuwirken (Mitwirkungsrechte) und deren Entscheidungen verwaltungsintern und gerichtlich überprüfen zu lassen (Wider-spruchs- und Klagerechte). Die Verleihung dieser Partizipationsrechte dient dem Zweck, das fachliche und örtliche Wissen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen für die behördliche und gerichtliche Entscheidungsfindung nutzbar zu machen, um möglichst gut informierte und ausgewogene Entscheidungen zu treffen.
Die Anerkennung von inländischen Vereinigungen, die in mehr als einem Bundesland tätig sind, oder von ausländischen Vereinigungen erfolgt durch das Umweltbundesamt. Für eine inländische Vereinigung mit dem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität ausgesprochen.
Anerkennungsverfahren
Leitfaden mit Hinweisen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen in Rheinland-Pfalz.
Liste anerkannter Vereinigungen
Liste der von Rheinland-Pfalz anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen
Weitere Informationen
Hinweise zur Anerkennung von in mehreren Bundesländern tätigen Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.