Verwertung von Bodenmaterialien

Das Bild zeigt Aushubarbeiten eines Baggers zur Verlegung der Versorgungsleitungen
Aushubarbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen

Der Bundesgesetzgeber hat Mitte 2021 mit der sogenannten Mantelverordnung u. a. die  Ersatzbaustoffverordnung neu eingeführt und eine Neufassung der seit 1999 im Wesentlichen unverändert bestehenden Bundes-Bodenschutz-Altlastenverordnung (BBodSchV n. F.) vorgenommen. Beide Verordnungen sind zum 1. August 2023 In-kraft-getreten und haben Auswirkungen auf den Vollzug des Bodenschutzrechts. 
Mit dem Rundschreiben vom 09.02.2023 wurde deshalb vorab über die wesentlichen Änderungen der BBodSchV n. F. und sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Vollzug informiert.

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Verwertung von Bodenmaterialien. Die bis Ende Juli 2023 im § 12 BBodSchV getroffenen Regelungen wurden in der Neufassung durch die §§ 6 bis 8 abgelöst sowie der Anwendungsbereich auch auf den Bereich unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert.  Die diesbzgl. Änderungen sind mit Rundschreiben vom 9. Februar 2023 festgehalten. 

Die nachfolgene Darstellung gibt die bis Ende Juli 2023 geltenden Regelungen wieder. 
Bei der Verwertung von Boden- und Aushubmaterialien werden folgende zwei Anwendungsbereiche unterschieden:
- Bodenverwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
- Bodenverwertung unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Je nach Anwendungsfall gelten unterschiedliche Anforderungen an die Beschaffenheit des verwerteten Materials. Mit den ALEX-Informationsblättern 24, 25 und 26 des damaligen Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht stehen Handlungshilfen für die unterschiedlichen Verwertungsbereiche zur Verfügung, die in 2007 mit Rundschreiben des damaligen Umweltministeriums in den Vollzug eingeführt wurden. Die folgende Abbildung zeigt die verschiedenen Anwendungsbereiche und Abgrenzungen mit Verweis auf die grundlegenden Handlungshilfen auf.

 

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine "Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" erarbeitet.  Die LABO hat dieser Vollzugshilfe mit Stand 16.02.2023 auf der 63. LABO-Sitzung am 22.03.2023 in Berlin zugestimmt und sie den Ländern zur Anwendung empfohlen. 

Die LABO-Vollzugshilfe wird hier informell als download angeboten bis die finale Abstimmung mit der LAWA, LAGA und dem LAB abgeschlossen ist und diese daher noch Änderungen erfahren könnte.

 


Das Bild zeigt eine graphische Darstellung der Anwendungsbereiche der ALEX-Informationsblätter 24 bis 27
Anwendungsbereiche der ALEX-Informationsblätter 24 bis 27

Bei der Verwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht und unterhalb einer durchwurzelbaren Schicht zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion darf nur Bodenmaterial verwendet werden. Mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt, Ziegelbruch) sind nur in geringen Anteilen zulässig.

Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes gelten auch unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion. Als Vollzugshilfe der in der Praxis relevanten Verwertungsmaßnahmen ist für die Verwertung von Bodenmaterial das ALEX-Informationsblatt 25  heranzuziehen. Dieses basiert auf dem gemeinsamen Rundschreiben des damaligen Umwelt- und Wirtschaftsministeriums zu den „Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllungen von Abgrabungen“ vom 12.12.2006 (aktualisiert, ursprünglich vom 01.07.2004), mit dem die Regelungen für bodenähnliche Verwertungen gemäß LAGA M 20 TR Boden (LAGA 2004) in den rheinland-pfälzischen bodenschutz- und abfallwirtschaftlichen Vollzug verpflichtend eingeführt worden sind.

Die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken unterliegt dem Abfallrecht. Für die dort geltenden Anforderungen wird auf das ALEX-Informationsblatt 26 verwiesen. Weitergehende Hinweise werden in den Internetseiten der Kreislaufwirtschaft unter dem Thema Bau- und Abbruchabfälle gegeben. 

Ergänzend zu den genannten Vollzugshilfen werden im ALEX-Informationsblatt 27 mittels Rundschreiben von 2010 zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt (geogen) erhöhten Hintergrundwerten bekannt gegeben. Dies kann dazu führen, dass Böden mit Belastungen über den Vorsorgewerten ohne behördliche Gebietsfestsetzung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eingebaut werden können. Eine wichtige Arbeitsgrundlage dazu ist u. a. die Veröffentlichung „Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz“ (MWKEL 2013).

Nachfolgend sind die relevanten Rundschreiben von 2003, 2006, 2007 und 2010 zusammen mit den weiterführenden Hinweisen sowie anzuwendenden Vollzugshilfen aufgeführt.

Rundschreiben zum Vollzug des Bodenschutzrechts

Das Bild zeigt eine Tabelle mit den einzuhaltenden Vorsorgewerten zur Verwertung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (verändert nach ALEX-Informationsblatt 24, LUWG 2011)
Einzuhaltende Vorsorgewerte zur Verwertung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (verändert nach ALEX-Informationsblatt 24, LUWG 2011)

Für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV. In Rheinland-Pfalz wurden dazu in 2003 die LABO-Vollzugshilfe zu § 12  eingeführt. Ergänzend hierzu wurde mit Rundschreiben von 2007 u.a. das ALEX-Informationsblatt 24 zur Unterstützung des Vollzugs zur Verfügung gestellt. 

Bei einer landwirtschaftlichen Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidbare Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70% der Vorsorgewerte eingehalten werden.  

Die Tabelle listet die diesbezüglich geltenden bodenschutzrechtlichen Vorsorgeanforderungen auf. 

Mit Datum 15.01.2016 wurden ergänzende Regelungen zum Rundschreiben von 2006 zu den Anforderungen an Verfüllung von Abgrabungen hinsichtlich des TOC-Gehaltes getroffen:

Bodenmaterialien mit höheren TOC-Gehalten, die ausschließlich eine Überschreitung des Zuordnungswertes der Tabelle 3 für den Parameter TOC mit größer 0,5 Masse-%  aufweisen, sollen primär für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht/Oberböden genutzt werden.

Um allein wegen Überschreiten des TOC-Gehaltes von 0,5 Masse-% eine Deponierung zu vermeiden, wird aufgrund aktueller Einschätzung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Geologie und Bergbau für Verwertungen von Boden im Rahmen einer bodenähnlichen Anwendung der TOC-Gehalt auf 1,0 Masse-% angehoben.

Für Böden mit einem TOC-Gehalt größer 1 Masse-% kann auch nach bodenkundlicher Begutachtung durch Sachkundige eine Verwertung in  bodenähnlichen Anwendungen, ausgenommen Verfüllungen von Abgrabungen, im Einzelfall möglich sein.

Dies setzt eine bodenkundliche Baubegleitung voraus. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung BBB – Leitfaden für die Praxis (2013)“ des Bundesverband Boden e.V. wird empfohlen. Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind zu beachten. 

Schreiben des MUFV und MWVLW vom 01.07.2010, Az. 107-90 431/2010-6#1.5

Mit Schreiben vom 01.07.2010 haben das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ergänzende Regelungen zu den Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen eingeführt. Dies beinhaltet Regelungen für den Sonderfall "Hangsicherung zur Gefahrenabwehr" sowie zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt erhöhten Gehalten (ALEX-Informationsblatt 27).

Rundschreiben: Anforderungen bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial.pdf (2,1 MB)

ALEX-Informationsblatt 27.pdf (2,9 MB)

Schreiben des MUFV vom 23.07.2007 - zur Einführung der ALEX-Informationsblätter 24, 25 und 26, Az. 1075-89702-30n

Mit Datum 23.07.2007 wurden den rheinland-pfälzischen Abfall- und Bodenschutzbehörden Arbeitshilfen für die Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV, für die Verwertung von mineralischen Abfällen im bodenähnlichen Anwendungsbereich sowie für die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken zur Verfügung gestellt. Grundlage hierzu waren das aktualisierte gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial vom 12.12.2006 sowie die technische Regel Boden mit Stand 5.11.2004, die die Abfall- und Bodenschutzbehörden zur Beurteilung der Schadlosigkeit bei der Verwertung nach Bodenschutzrecht heranziehen.

Rundschreiben: Einführung ALEX-Informationsblätter 24, 25, 26.pdf (40 kB)

ALEX-Informationsblatt 24.pdf (596 kB)

ALEX-Informationsblatt 25.pdf (1,0 MB)

ALEX-Informationsblatt 26.pdf (1,0 MB)

Schreiben des MUFV vom 12.12.2006, Az. 1072/1075-89 702-30
mit ergänzenden Regelungen zum TOC-Gehalt vom 15.01.2016

Mit Datum 12.12.2006 wurde das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 01.07.2004 zu den Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial aktualisiert. Hierzu ergangene frühere Verlautbarungen beider Ministerien, soweit sie den Regelungen widersprechen, finden künftig keine Anwendung mehr. Das Rundschreiben mit den Anlagen 1 und 2 sind nachfolgend einsehbar.

Rundschreiben: Verfüllung von Abgrabungen.pdf (111 kB) 

Anlage 1 zum Rundschreiben 2006.pdf (47 kB)

Anlage 2 zum Rundschreiben 2006 - Informationsblatt für Auftraggeber und Auftragnehmer von Baumaßnahmen.pdf (15,2 kB)

Mit Datum 15.01.2016 wurden ergänzende Regelungen hinsichtlich des TOC-Gehaltes getroffen:

Bodenmaterialien mit höheren TOC-Gehalten, die ausschließlich eine Überschreitung des Zuordnungswertes der Tabelle 3 für den Parameter TOC mit größer 0,5 Masse-%  aufweisen, sollen primär für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht/Oberböden genutzt werden.

Um allein wegen Überschreiten des TOC-Gehaltes von 0,5 Masse-% eine Deponierung zu vermeiden, wird aufgrund aktueller Einschätzung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Geologie und Bergbau für Verwertungen von Boden im Rahmen einer bodenähnlichen Anwendung der TOC-Gehalt auf 1,0 Masse-% angehoben.

Für Böden mit einem TOC-Gehalt größer 1 Masse-% kann auch nach bodenkundlicher Begutachtung durch Sachkundige eine Verwertung in  bodenähnlichen Anwendungen, ausgenommen Verfüllungen von Abgrabungen, im Einzelfall möglich sein. Dies setzt eine bodenkundliche Baubegleitung voraus. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung BBB – Leitfaden für die Praxis (2013)“ des Bundesverband Boden e.V. wird empfohlen. Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind zu beachten. 

Rundschreiben des damaligen Ministeriums für Umwelt und Forsten, Az. 1075-89702-30, vom 13.01.2003

Die im Rundschreiben angeführten Regelungsinhalte wurden später in 2006 und 2007 durch neuere Rundschreiben bzw. Arbeitshilfen, mit Ausnahme der "Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV", ersetzt. Die Vollzugshilfe der LABO (in Zusammenarbeit mit dem LAB, der LAGA und der LAWA erstellt) wurde im November 2002 von der 30. Amtschefkonferenz zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe mit Stand 11. September 2002 ist unverändert in Rheinland-Pfalz bei bodenschutzbezogenen Fragestellungen für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht anzuwenden. Mit Rundschreiben des damaligen MUFV vom 23.07.2007 wurde die LABO-Arbeitshilfe um die Arbeitshilfe "ALEX-Info 24" ergänzt.

LABO Vollzugshilfe §12 BBodSchV.pdf (349 kB)

ALEX-Informationsblatt 24 (600kB)