Gefahrstoffverordnung / Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Gefahrstoffverordnung hat zum Ziel den Menschen und die Umwelt vor stoffspezifischen Gefahren zu schützen. Die Gefahrstoffverordnung geht dabei von dem Grundsatz aus, dass der Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb, am Arbeitsplatz, ansetzen muss. Daneben werden auch Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes in der Verordnung berücksichtigt.

Die Ziele der Gefahrstoffverordnung werden verfolgt durch Verbote und Beschränkungen des Herstellens und Verwendens für bestimmte Stoffe, durch Vorschriften zur Einstufung des Gefährdungspotentials, zur Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie durch Regelungen zum Umgang mit ihnen.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), welche entsprechend dem Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung konkretisieren.

Text der Gefahrstoffverordnung

Asbest

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien nach Nr. 3 der TRGS 519 sind bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, E-Mail: Poststelle(at)sgdnord.rlp.de
oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt/Weinstraße, E-Mail: Poststelle(at)sgdsued.rlp.de anzuzeigen.

Informationen zum Thema Regionale Zuständigkeit der SGD'en finden Sie hier

 

Um Unterschiede in den international existierenden Systemen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und um den Standard in der Arbeitssicherheit, im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie beim Transport gefährlicher Güter weiter anzuheben, ist unter Federführung der Vereinten Nationen (UNECE) ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS) entwickelt worden.
Die GHS-Verordnung (CLP-Verordnung), die dieses GHS-System in der EU umsetzt, muss für Stoffe seit dem 01.12.2010 verbindlich angewendet werden. Für Zubereitungen, die unter GHS als Gemische bezeichnet werden, wurde die GHS/CLP-Kennzeichnung ab dem 01.06.2015 verbindlich. Weiterführende Informationen zum Thema GHS finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) oder (in Englisch) auf der Internetseite der UNECE

Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen und chemischen Produkten in Deutschland. Dazu zählen einige Verbote und Beschränkungen für gewisse Gefahrstoffe, die über die europäischen Regelungen hinausgehen.

Daneben stellt sie auch Anforderungen in Bezug auf die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische. So können für bestimmte Gefahrstoffe eine Sachkunde sowie die Erlaubnis durch die zuständige Behörde oder die Anzeige bei der zuständigen Behörde notwendig sein.

Text der Chemikalien-Verbotsverordnung