Überwachung
Behördliche Überwachung
Die Einhaltung des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen wird von der zuständigen Behörde im Rahmen eines Überwachungskonzeptes regelmäßig überprüft.
Dieses Konzept umfasst
- Anlass-unabhängige, wiederkehrende Begehungen von gentechnischen Anlagen
- Schwerpunktaktionen zu bestimmten Themen im Rahmen von Programmarbeiten
- Probenahmen in gentechnischen Anlagen
- Begleitung bei Freisetzungen und Anbau von GVO einschließlich Probenahme
- Probenahme und Analyse auf GVO bei landwirtschaftlichen Produkten, die zu technischen Produkten verarbeitet werden sollen (z.B. Biodiesel aus Raps)
Informationen zu Überwachungstätigkeiten finden Sie auch im jeweils aktuellen Jahresbericht der Gewerbeaufsicht auf den Internetseiten des MKUEM.
Werden der Behörde im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten Verstöße gegen die Regelungen des Gentechnikgesetzes und seiner Rechtsverordnungen bekannt, so kann sie im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Beseitigung festgestellter oder die Verhütung künftiger Verletzungen zu gewährleisten oder auch den Betrieb der gentechnischen Anlage ganz oder teilweise untersagen.
Auch eine Freisetzung kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Genehmigung gegeben ist, gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen verstoßen wird oder die vorhandenen sicherheitsrelevanten Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.
Im Gentechnikrecht und seinen Verordnungen wird eine Vielzahl von Tatbeständen genannt, die bußgeldbewehrt sind oder einen Straftatbestand darstellen. So kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Strafrechtlich können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Monitoring von Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Organismen
Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung sowohl für die Freisetzung als auch für das Inverkehrbringen/ den Anbau von GVO ist die Vorlage eines Überwachungsplans durch den Betreiber. Dieser Überwachungsplan, auch Monitoring-Plan genannt, hat das Ziel, die Auswirkungen der GVO auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auch für die Zeit nach Erteilung der Zulassung zu erfassen.
Im Gegensatz zu den USA, wo zugelassene GVO „dereguliert“ und fortan wie konventionelle Pflanzen behandelt werden, hat sich in der EU die Erkenntnis durchgesetzt, dass es auch langfristige Wirkungen geben kann, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannt oder erkennbar waren. Daher wurde das Monitoring von Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Organismen in der Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) und in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (VO (EG) 1829/2003) verbindlich festgeschrieben. Mit der Etablierung eines Monitoring nach Marktzulassung wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen.
Der heutige Wissensstand zu möglichen Umweltwirkungen ist lückenhaft und begründet sich vorwiegend auf zeitlich und räumlich begrenzte Labor- und Gewächshausexperimente sowie auf Freisetzungsversuche. Langzeitwirkungen und die Folgen eines großflächigen Anbaus sind nicht abschließend bekannt und nur schwer prognostizierbar. Vor diesem Hintergrund soll das Monitoring dazu beitragen, getroffene Entscheidungen (Zulassungen, Sicherheitsvorkehrungen etc.) an der Realität zu überprüfen und damit die Prognosesicherheit für zukünftige Risikoabschätzungen zu erhöhen.
Außerdem soll es als Frühwarnsystem dienen, um bei einem Auftreten schädlicher Wirkungen auf die Umwelt möglichst frühzeitig reagieren und den Schaden minimieren zu können. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht erfolgte in 2005 (Novelle des Gentechnikgesetzes, Gen TRNeuordG).
Mit jedem Antrag auf Marktzulassung für einen GVO - sei es für den Zweck des Anbaus, des Imports und der Verarbeitung oder für die Verwendung als Futter- und Lebensmittel - muss ein Monitoringplan vorgelegt werden. Welche Anforderungen an das Monitoring gestellt werden, wird im Anhang VII der Freisetzungsrichtlinie und durch ergänzende Leitlinien ausgeführt (2002/811/EG).
Letztere sind allerdings so allgemein gehalten, dass sie zwar Ziele, Grundprinzipien und den Aufbau des Monitoringplans beschreiben, sich daraus aber keine konkrete Umsetzungsstrategie ableiten lässt. Bisher gibt es kein in der Europäischen Union abgestimmtes Konzept für die Umsetzung des GVO-Monitorings.
Das Bundesamt für Naturschutz bemüht sich um die Einhaltung von wissenschaftlichen Mindeststandards bei der Ausgestaltung der Monitoringpläne, um eine aussagefähige und effektive Beobachtung der Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Organismen sicherzustellen (siehe www.bfn.de ).