Diskussion um das Landesjagdgesetz
Was richtig und was falsch ist (Langfassung)
Der Entwurf des Landesjagdgesetz, der dem Landtag zur Beratung vorliegt, dient dem Schutz des Waldes in Zeiten des Klimawandels. Er soll den Baumnachwuchs und die Artenvielfalt des Waldes sichern und damit gute Bedingungen für Wald und Wild schaffen. Die Jägerschaft spielt hierbei eine wichtige Rolle. Zugleich werden Natur- und Tierschutz verbessert sowie Bürokratie abgebaut.
Da es in der Debatte um das Jagdgesetz immer wieder zu Irrtümern und Unschärfen kommt, möchten wir mit nachfolgendem Positionspapier zu einer Versachlichung der Debatte beitragen.
Falsch ist: Das Gesetz will Wald ohne Wild.
Richtig ist: Die Wälder in Rheinland-Pfalz sind nicht aufgrund des Wildes in ihrer Gesundheit gefährdet, sondern durch die Erderhitzung. Es geht darum, die Wildbestände an ihren Lebensraum anzupassen und einen Einklang von Wild UND Wald herzustellen. Der Klimawandel setzt im Übrigen auch dem Wild etwa durch Waldbrände oder Dürre zu, weshalb der Waldschutz auch im Interesse des Wildschutzes ist.
Falsch ist: Das Gesetz fordert höhere Abschüsse von Wild.
Richtig ist: Das Gesetz fordert an keiner Stelle, Abschüsse zu erhöhen. Die gesetzliche Anforderung ist vielmehr, dass der Wildverbiss die natürliche Waldentwicklung nicht beeinträchtigen soll. Diese Maßgabe gilt es durch eine effiziente, störungsarme Jagd zu erreichen, die unter Beachtung der Wildbiologie, lebensraumangepasste Wildbestände erzielt.
Falsch ist: Das Gesetz dient nicht einer klimaangepassten Waldentwicklung, sondern allein kommerziellen Interessen der Sägeindustrie. Ein verbissener Baum dient gleichermaßen dem Klimawald wie ein nicht verbissener Baum.
Richtig ist: Junge Bäume besitzen noch kein tiefreichendes Wurzelwerk, so dass sie gegenüber den klimawandelbedingt immer häufigeren Trockenperioden empfindlich sind und ihr Wachstum hierdurch beeinträchtigt wird. In gleicher Weise führt auch Wildverbiss zu einer verminderten Wuchsentwicklung des betreffenden Bäumchens infolge des damit verbundenen Verlusts an Blattmasse. Dies wiegt umso schwerer bei Verbiss der besonders nährstoffreichen und daher für das Wild attraktiven Terminalknospe, die für das Höhenwachstum der Bäumchen im Folgejahr entscheidend ist und so dafür sorgt, dass die Pflanze aus dem gefährdeten Bereich hinauswachsen kann.
Trockenheit und Wildverbiss lassen die betreffenden Pflanzen an Konkurrenzkraft gegenüber konkurrierender Begleitvegetation einbüßen oder führen ggf. auch zum Absterben. In diesen Fällen verliert der Baumnachwuchs zunehmend an Baumartenreichtum. Ein in den Baumarten gemischter Waldnachwuchs ist im Sinne einer „Risikostreuung“ allerdings eine wichtige Voraussetzung für dessen Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel und damit für einen stabilen Wald, der vielfältige Funktionen – darunter die Bindung von Treibhausgasen ebenso wie die Bereitstellung des Rohstoffs Holz – hat.
Falsch ist: Das Gesetz sieht vor, Polizei und Förster damit zu beauftragen, so viele Rehe wie möglich zu erlegen.
Richtig ist: Das Gesetz enthält keinerlei Vorgaben dieser Art. Die Verantwortung über den Abschuss liegt bei den verantwortlichen Jägern und Grundeigentümern vor Ort. Wenn der Wildschaden nachhaltig zu hoch ist und z.B. eine erhebliche Gefährdung der von den Waldeigentümern festgesetzten Waldentwicklungsziele bewirkt, dann kann die Jagdbehörde einschreiten. Wie in allen anderen Rechtsbereichen auch, ist sie dabei angehalten, ihre Anordnungen nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungsrechts durchzusetzen. Das ist immer das letzte Mittel – und kommt erfahrungsgemäß äußerst selten zur Anwendung.
Falsch ist: Von den Jägern wird nur Totschießen verlangt - ohne Beachtung der Wildbiologie. Das Ganze nutzt nur den privaten oder staatlichen Waldbesitzern.
Richtig ist: Das Gesetz schreibt vor, dass die Jagd so auszuüben ist, dass die Alters- und Sozialstruktur der Wildarten erhalten bleibt. Zudem ist die Jagd nachhaltig, störungsarm und unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen auszuüben – die Beachtung der Wildbiologie ist damit vorgeschrieben!
Im Übrigen sollen Jagdausübungsberechtigte im Falle der Gefährdung gesetzlich geschützer Belange der Landeskultur selbst eine Jagdkonzeption erstellen, die geeignet ist, die entsprechende Gefährdung abzuwenden. Rheinland-Pfalz beschreitet hier Neuland, indem es den Jagdausübungsberechtigten eine gesetzliche Rolle im Wildtiermanagement zuweist, die über die rein quantitative Abschusserfüllung inhaltlich hinausweist.
Falsch ist: Das Rehwild soll nur deswegen ausgerottet werden, damit der Forst in vielleicht hundert Jahren mehr Laubholz vermarkten kann.
Richtig ist: Das Rehwild soll und kann mit jagdlichen Mitteln nicht ausgerottet werden. Der LJG-E fordert lediglich, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (...) durch Wildeinwirkung nicht beeinträchtigt und übermäßige Wildschäden im Wald vermieden werden sowie dass eine dem Klimawandel angepasste Waldentwicklung durch artenreiche Verjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht wird. Ein entsprechendes Wildmanagement, zu den nicht zuletzt auch jagdlichen Maßnahmen gehören, soll dies sicherstellen.
Falsch ist: Rotwildhegegemeinschaften werden entkernt – Rotwildhegegemeinschaften verlieren das Recht der selbstbestimmten Abschussplanung.
Richtig ist: Weiterhin können die Rotwildhegegemeinschaften (künftig: Rotwildbewirtschaftungsgemeinschaften) den Abschussplan für ihren Zuständigkeitsbereich selbstständig erstellen.
Falsch ist: Das Gesetz fordert Totalabschüsse und die Ausrottung von Dam- und Muffelwild, ihm wird durch die Abschaffung der für sie zuständigen Hegegemeinschaften die Existenzberechtigung abgesprochen.
Richtig ist: Das Gesetz sieht wie bislang auch vor, dass die nicht heimischen Wildarten Dam- und Muffelwild nur innerhalb bestimmter Gebiete gehegt und außerhalb dieser Gebiete nicht geduldet werden dürfen.
Zwar ist im gültigen LJG geregelt, dass die Abschüsse außerhalb dieser Gebiete auf alles vorkommende weibliche Wild und Jungwild dieser Arten auszurichten sind, die LJVO ergänzt diese Regelung jedoch auch für Hirsche und Widder dahingehend, dass für diese eine generelle Bejagungspflicht gilt. Beide Vorgaben wurden im LJG-E nunmehr zusammengezogen.
Es gibt hier in der Sache insoweit keinerlei materielle Änderung zum gültigen LJG. Ein Zusammenhang zwischen der „Existenzberechtigung“ einer Wildart und dem Bestehen von Hegegemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts existiert im Übrigen nicht; für die allermeisten Wildarten, so etwa auch für die in hohen Stückzahlen vorkommenden Wildarten Reh- und Schwarzwild, gibt es keine solchen Hegegemeinschaften und auch keine Forderungen, solche einzurichten. Was sich ändert, sind die Modalitäten der Abschussgestaltung innerhalb und außerhalb der Duldungsgebiete.
Falsch ist: Das Gesetz verstößt mit der Regelung zu Dam-und Muffelwild gegen die Berner Konvention“
Richtig ist: Die Regelung zum hier nicht heimischen Dam- und Muffelwild, die wie bereits in der geltenden Rechtslage eine Begrenzung der Populationen auf ausgewiesene Duldungsgebiete (bisher: Bewirtschaftungsgebiete) vorsieht, folgt gerade den mit der Berner Konvention von 1979 gesetzten Anforderungen: So verpflichten sich die Vertragsparteien in Artikel 11 der Konvention, die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen. Dementsprechend halten auch große Naturschutzverbände, wie etwa der NABU, für dem Jagdrecht unterliegende gebietsfremde (allochthone) Arten die Festlegung von Verbreitungsgebieten für wünschenswert.
Die Aufnahme dieser beiden Arten in Anhang III der Konvention ändert an diesem Grundsatz nichts, zumal dieser kein generelles Fang- oder Nutzungsverbot beinhaltet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Rheinland-Pfalz bei einer stetig ansteigenden Tendenz unter allen Bundesländern die nachhaltig höchsten Abschusszahlen an Muffelwild und eine zahlenmäßig sogar noch höhere Strecke an Damwild aufweist – eine „Gefährdung“ des Bestands dieser Wildarten ist damit offensichtlich nicht gegeben.
Falsch ist: Der vorliegende dritte Gesetzentwurf soll völlig überstürzt und mit unangemessenen Zeitdruck – über die Köpfe der Verbände hinweg – vom Parlament beschlossen werden.
Richtig ist: Der dem Parlament vorliegenden Gesetzentwurf vom 09.05.2025 fußt auf einem vierjährigen Beteiligungs- und Beratungsprozess der Landesregierung unter Einbindung von Verbänden, Behörden und Institutionen. Im Jahr 20222 hat der intensive Dialog des Ministeriums mit den tangierten Stakeholdern im Rahmen des Evaluierungsverfahrens der bestehenden Jagdrechtsvorschriften begonnen, worauf in Folge der erste Gesetzentwurf vom 04.07.2023 nach Ministerratsbeschluss in die Anhörung gegeben wurde. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (ab 15. Oktober 2023) führte das Ministerium fortführend vertiefende Fachgespräche mit allen berührten Verbänden und Institutionen. Insgesamt wurden mit 17 Verbänden 29 Gespräche geführt; darunter neun Gespräche mit dem Landesjagdverband e.V., der seinerseits in einer Pressemitteilung vom 11.06.24 darauf verwiesen hat, dass es ihm gelungen sei, an 23 Stellen in seinem Sinne erfolgreich gewesen zu sein.
Die erste Lesung des auf Basis des Anhörungsverfahrens überarbeiteten Gesetzentwurfes vom 09.05.2025 fand am 15.05.2025 statt. Alle weiteren vom Landtag festgesetzten Termine (vollziehen sich im üblichen Gang eines Gesetzgebungsverfahrens, wobei besonders zu betonen ist, dass der Landtag neben den parlamentarischen Beratungen zudem auch eine Anhörung von Sachverständigen und eine Auswertung ihrer Stellungnahmen vorgesehen hat.
Falsch sind: Aussagen zu der noch nicht erlassenen Landesjagdverordnung wie Pächter und Jagdgenossenschaften werden zum Spielball von Behördenwillkür – KEINER WEISS, WAS KOMMT! - Die an die Ministerialforstabteilung angegliederte Oberste Jagdbehörde soll in weit über 50 Aspekten die Möglichkeit haben (§ 55 LJG-E), am Parlament vorbei alles zu bestimmen!
Richtig ist: Der Erlass von Rechtsverordnungen durch ein Ministerium ist in unserer Rechtsordnung zur Entlastung der Parlamente vorgesehen und hat nichts mit „Behördenwillkür“ zu tun – zumal Rechtsverordnungen, anders als Verwaltungsakte, keinen unmittelbaren Anweisungsgehalt gegenüber Dritten entfalten, sondern eine allgemeine Rechtslage schaffen. Rechtsverordnungen bedürfen der Ermächtigung durch das Parlament, welches jedoch nach der Wesentlichkeitstheorie, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgebildet wurde, die in der Sache wesentlichen Entscheidungen nicht aus der Hand geben darf. Die rechtsförmliche Prüfung des Gesetzentwurfs durch das Justizministerium hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen und die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sein könnten, „am Parlament vorbei alles zu bestimmen“.
Falsch ist: Es gibt in Rheinland-Pfalz keine Trennung zwischen der Forstverwaltung und der Jagdverwaltung. Dadurch kommt es zu Interessenskollisionen.
Richtig ist: Die unteren Jagdbehörden haben ihren Sitz in der Kreisverwaltung und sind demnach getrennt von der Verwaltungsstruktur der Forstämter. Die obere Jagdbehörde ist in der Zentralstelle der Forstverwaltung eingegliedert, die oberste Jagdbehörde in der Abteilung 5 im Klimaschutzministerium. Eine Trennung der oberen und obersten Jagdbehörde einerseits zu forstbehördlichen und forstbetrieblichen Aufgaben andererseits ist durch eine personelle und strukturelle Trennung auf Referatsebene an den jeweiligen Dienststellen gegeben.
Eine solche Form der Trennung fachlicher Zuständigkeiten entspricht den üblichen Organisationsprinzipien für große Behörden. So werden etwa auf den Kreisverwaltungen neben der unteren Jagdbehörde u.a. auch die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde oder der unteren Landwirtschaftsbehörde gebündelt. Interessenskollisionen sind damit gleichwohl nicht verbunden, da Behörden keine eigenen Interessen verfolgen, sondern ausschließlich die ihnen durch den Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
Falsch ist: Dem Kreisjagdbeirat werden fast alle Funktionen entzogen.
Richtig ist: Der Kreisjagdbeirat berät nach wie vor die Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Neu ist, dass bei der Festsetzung eines Mindestabschussplans keine Zustimmung des Kreisjagdbeirates mehr nötig ist. Grund hierfür sind Rechtserwägungen, wonach es rechtssystematisch problematisch ist, den Erlass eines Verwaltungsakts (Mindestabschussplan) von der Zustimmung eines nicht der Verwaltung angehörenden Fachgremiums abhängig zu machen. Die Jagdbehörde kann allerdings zu ihrer fachlichen Meinungsbildung den Kreisjagdbeirat bei der Festsetzung eines Mindestabschussplans beratend miteinbeziehen.
Falsch ist: Die Jäger werden zum Sündenbock für den Wolf – Die Jägerschaft soll den Problemlöser spielen, aber es gibt keine reguläre Jagdzeit und nach einer Erlegung ist Aneignungsrecht ausgeschlossen.“
Richtig ist: Der aktuell noch gegebene naturschutzrechtliche Schutzstatus des Wolfes bedingt, dass wie beim Luchs keine Jagdzeit für ihn festgesetzt wird und das Aneignungsrecht nicht der jagdausübungsberechtigten Person obliegt. Auch im Falle einer Bejagungsmöglichkeit des Wolfes oder einer etwaigen Anordnung zur Entnahme bestimmter Tiere wird keine Jägerin oder Jäger persönlich verpflichtet sein, einen Wolf zu erlegen.
Falsch ist: Die Jagdabgabe wird für Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen für Wolfrisse verwendet.
Richtig ist: Die Jagdabgabe kann für die genannten Zwecke nicht genutzt werden, weil sie als „Sonderabgabe“ ausschließlich gruppennützig verwendet werden darf. Das heißt, sie muss den mit der Jagdabgabe belasteten Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern zu Gute kommen. Ministerin Eder hat zudem bereits öffentlich erklärt, dass die Jagdabgabe keinesfalls für Herdenschutzmaßnahmen, Wolfsmonitoring oder Rissentschädigungen verwendet werden soll.1
1 https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/7501-V-18.pdf
Falsch sind Aussagen zu einer drastischen Ausweitung der Wildschadenshaftung: Pächter und Jagdgenossenschaften werden durch eine erhebliche Ausweitung der Wildschadenshaftung massiv in die Pflicht genommen durch bspw. volle Wildschadenshaftung auch für seltene Baumarten und volle Wildschadenshaftung für Seitentriebverbiss.
Richtig ist: Der Gesetzentwurf sieht keine Ausweitung der entschädigungspflichtigen Tatbestände für die Wildschadenshaftung vor, sondern normiert lediglich differenzierte Vorgaben zur Feststellung der Schadenshöhe, indem neben dem Herleitungsverfahren für die Landwirtschaft erstmals auch entsprechende Verfahren für die Forstwirtschaft vorgegeben werden. Im Falle von Sonderkulturen – im Wald sind dies Forstkulturen seltener Baumarten – ist kein Wildschaden zu ersetzen, wenn die üblichen Schutzvorrichtungen (bspw. Zäunungen) an den Bäumen unterblieben sind. Sofern für den Jagdbezirk nichts anderes vereinbart oder beschlossen worden ist, gelten Baumarten als selten, wenn sie weniger als 2 % der Waldfläche des Jagdbezirks einnehmen – für diese Baumarten besteht demnach keine Wildschadenshaftung, sofern an diesen keine Schutzvorrichtung angebracht wurde.
Eine Haftung für Seitentriebverbiss erfolgt ebenfalls nur, sofern dieser erheblich ist – und im Falle der natürlichen Waldverjüngung, wie sie in Rheinland-Pfalz auf großer Fläche zum Tragen kommt, auch nur dann, wenn durch die Wildeinwirkung eine Mindestanzahl ungeschädigter Bäume für das Erreichen des Waldentwicklungsziels unterschritten wird. In Eigenjagdbezirken ist eine gesetzliche Schadensersatzpflicht für Wildschäden durch einen Pächter im Übrigen nur in denjenigen Fällen normiert, in denen dieser die Schäden durch unzulänglichen Abschuss auch tatsächlich zu vertreten hat.
Falsch ist: Das Verbot der Hundeausbildung und -prüfung an der lebenden Ente ist unsinnig.
Richtig ist: Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden an lebenden Enten wird in Rheinland-Pfalz nicht mehr durchgeführt. Die gesetzliche Aufnahme des Verbots der Hundeausbildung und -prüfung an der kurzeitig flugunfähig gemachten lebenden Ente ist aus Gründen des Tierschutzes angezeigt. Die Enten werden in menschlicher Obhut gehalten, kurzeitig flugunfähig gemacht und dadurch unter enormen Stress gesetzt. Ein Jagdhund ist auch ohne die Ausbildung und Prüfung an der lebenden Ente in Rheinland-Pfalz und in anderen Bundesländern wie Hessen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Schleswig-Holstein brauchbar für den praktischen Jagdbetrieb, sofern er die Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat.
Entwurf des Landesjagdgesetzes, Stand: 09.05.2025
Die Langfassung des Positionspapiers als PDF finden Sie hier
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