Begriffsbestimmungen

Die Gentechnik ist ein Teil der Biotechnologie. Die Gentechnik ermöglichst es, Erbinformationen (Nukleinsäuresequenzen) unterschiedlicher Herkunft gezielt neu zu kombinieren, in geeigneten Wirtszellen zu vermehren und zu exprimieren. Das Gentechnikrecht unterscheidet drei Formen der Verwendung derartiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO).

In gentechnischen Anlagen werden GVO in einem geschlossenen System gehandhabt. Dabei kann es sich um Laboratorien, Produktionsanlagen, Tierställe oder Gewächshäuser handeln. Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufweisen. Dabei soll durch technische, organisatorische und biologische Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden, dass GVO in die Umwelt gelangen. Grundsätzlich werden bei Arbeiten mit GVO vier Sicherheitsstufen unterschieden:

Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Die jeweils im Regelfall einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Anhang der Gentechniksicherheitsverordnung festgeschrieben und sind umso anspruchsvoller, je größer das Risikopotential der gehandhabten Organismen ist. Für den Einzelfall können vom Betreiber bzw. von der zuständigen Behörde zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. In bestimmten Fällen kann aufgrund des Zustimmungs- / Genehmigungsbescheides auch von bestimmten Standardmaßnahmen abgesehen werden.
Das Zulassungsverfahren ist je nach Sicherheitsstufe differenziert in Genehmigungs-, Anmelde- und Anzeigeverfahren und unterliegt dementsprechend unterschiedlichen Anforderungen.

Bei einer Freisetzung handelt es sich um einen zeitlich und räumlich begrenzten Freilandversuch mit GVO. Sie wird typischerweise mit gentechnisch veränderten Pflanzen durchgeführt, nachdem im Labor und Gewächshaus erste Informationen über die neu erzeugte transgene Pflanze gesammelt wurden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Entfernung von Blüten, Durchwuchsbekämpfung, Sicherheitsabstände) wird die zeitliche und räumliche Begrenzung sichergestellt. Sämtliche Freisetzungen werden im Standortregister des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) veröffentlicht. Genehmigungen für Freisetzungen werden durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt. Die Zuständigkeit für die Überwachung von Freisetzungen hingegen liegt bei der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht, die diese Aufgabe auch sehr ernst nimmt.

Unter dem Inverkehrbringen von GVO oder Produkten, die GVO enthalten, versteht man die Abgabe von GVO an Dritte und das Verbringen von GVO in den Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes, soweit diese nicht für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder genehmigte Freisetzungen bestimmt sind. Auch für das Inverkehrbringen von GVO ist eine Genehmigung erforderlich, der ein EU-weites Zulassungsverfahren vorausgeht. Der Antrag ist bei der zuständigen nationalen Behörde zu stellen, in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Sämtliche Anbaustandorte zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen sind – wie Freisetzungen auch - im Standortregister des BVL veröffentlicht.