42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Atomkraftwerk, darunter das Wort KAVKA Bindestrich 42 BV
Atomkraftwerk, darunter das Wort KAVKA-42 BV

42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Informationen und Vollzug in Rheinland-Pfalz 

! Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern !

Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Registrierung von Anlagen

Zur Unterstützung der Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, stellen die Länder ab dem 19.07.2018 die unter der Web-Adresse: kavka.bund.de bereitgestellte Software mit dem Namen „KaVKA-42.BV“ zur Verfügung. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) schreibt nach § 17 (Informationsformate und Übermittlungswege) vor, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 und Anzeigen nach § 13, die nach der 42. BImSchV der Behörde zu übermitteln sind, den elektronischen Weg zu nutzen hat. Mitteilungen nach § 14 Abs. 2 können ebenfalls auf diesem Weg übermittelt werden. Abweichungen hiervon sind nur im Einzelfall nach Absprache mit der jeweils zuständigen Behörde möglich. Zuständige Behörden für die Umsetzung der 42. BImSchV sind in Rheinland-Pfalz die:

- SGD Nord (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz,

  Tel.:    0261 120 – 2215, E-Mail: 42.BImSchV-Kopfstelle(at)sgdnord.rlp.de)

- SGD Süd (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 7,

   67433 Neustadt/Weinstraße, Tel.: 06321 99 – 2421, E-Mail: 42.bimschv(at)sgdsued.rlp.de)

 

Das LfU (Landesamt für Umwelt, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz, Tel.: 06131 6033 – 1246, E-Mail: PRTR@lfu.rlp.de) ist zuständig für die Administration von KaVKA-42.BV.

Warum wurde die Verordnung erlassen?

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanalgen), 2047 Blatt 3 - Entwurf (Kühltürme) und VDI 3679 Blatt 1 (Nassabscheider).

Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Für welche Anlagen gilt die Verordnung?

Unter den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen.

Was regelt die Verordnung?

Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind. Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Überwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellenbefunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Emissionsquellen beschleunigt werden, um weitere Infektionen zu verhindern.

Was haben Sie als Betreiber zu beachten?

Anzeige nach § 13

Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung am 19. August 2017 in Kraft. Abweichend davon treten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit erst am 19. Juli 2018 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen.

Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Soweit noch keine Erstuntersuchung durchgeführt worden ist, hatte dies bis zum 16. September 2017 zu erfolgen (§ 3 Abs. 7). Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Die Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14

Der Betreiber hat regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu veranlassen. Die Frist für die erstmalige Überprüfung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ist für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind bis zum 19. August 2019 erforderlich. Das Ergebnis der Überprüfung kann über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen werden.