Informationen zu Legionellen im Trinkwasser
Bei der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) handelt es sich um eine Bundesverordnung. Sie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass bundesweit das Wasser in sog. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung regelmäßig auf den Gehalt an Legionellen hin untersucht werden muss. Die erste Untersuchung musste bis spätestens zum 31. Dezember 2013 durchgeführt worden sein. Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist das zuständige Gesundheitsamt umgehend zu informieren und eine weitergehende technische Überprüfung der Anlagen vorzunehmen.
Beim Überschreiten des Maßnahmenwertes von 100 Legionellen / 100 ml Wasser ist das zuständige Gesundheitsamt umgehend zu benachrichtigen und weitergehende Untersuchungen anzustellen, um den Grund für diese Überschreitung zu finden.
Der technische Maßnahmenwert ist definitionsgemäß kein Grenzwert. Bei seiner Überschreitung ist noch keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Aber es muss unverzüglich eine Gefährdungsanalyse vorgenommen werden um die Ursachen für das Aufkommen der Bakterien zu beheben. Die Gesundheitsämter sind ermächtigt weitere Maßnahmen anzuordnen, sofern dies notwendig erscheint.
Was unter einer Großanlage zu verstehen ist wird in § 3 der TrinkwV definiert:
Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
- Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss- Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
Mehrfamilienhäuser fallen unter die Untersuchungspflicht, sofern die weiteren o.g. Anforderungen (Größe der Warmwasseranlage, Vermietung) erfüllt sind. Ein- und Zweifamilienhäuser fallen nicht unter die Untersuchungspflicht, weil diese Anlagen definitionsgemäß nicht als Großanlagen gelten.
Die Untersuchungen sind vom Betreiber der Anlagen zu veranlassen.
Weitere Voraussetzungen für die Untersuchungspflicht sind die gewerbliche Nutzung (dazu gehört insbesondere die Vermietung der Räume) und das Vorhandensein von Duschen oder sonstigen Einrichtungen in denen das Warmwasser vernebelt wird (vgl. § 14 Abs. 3 der TrinkwV), denn die Gefährlichkeit der Legionellen besteht vor allem beim Einatmen.
Bei den Legionellen handelt es sich um stäbchenförmige Bakterien, die sich im warmen Wasser der Heizungsanlage vermehren können und beim Einatmen dieses Wassers (z.B. beim Duschen) unter Umständen zu einer starken Lungenentzündung führen.
Mit der Einführung der Legionellen-Untersuchungspflicht in der bundesweit gültigen Trinkwasserverordnung, wird die Verantwortung der Hausbesitzer für die von ihnen installierten Anlagen betont. Die Untersuchungen in gewerblich genutzten Wohneinheiten müssen in einem mindestens dreijährigen Turnus erfolgen.
Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird (Schulen und Kindergärten), gilt grundsätzlich ein jährliches Untersuchungsintervall. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).