Altbatterien und Altakkumulatoren

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Altbatterien und Altakkumulatoren

In vielfältigen Geräten und Produkten unseres Alltags sind Batterien enthalten. Die zunehmende Elektromobilität und Digitalisierung lässt die Anwendungsfelder, Vielfalt an chemischen Batteriesystemen und Batterie-Mengen, insbesondere lithiumbasierter Systeme, stark steigen.

Der Begriff „Batterie“ wird zum einen als Oberbegriff für Energiespeicher genutzt, zum anderen auch für die Bezeichnung von nicht wieder aufladbaren Energiespeichern (sog. Primärbatterien). Batterien, die mehrfach aufgeladen werden können und damit erneut als Energiespeicher genutzt werden, können auch als Sekundärbatterien oder Akkumulatoren (kurz: Akkus) bezeichnet werden. Im Nachfolgenden wird der Einfachheit halber und zur besseren Lesbarkeit synonym das Wort Batterien für Primär- und Sekundärbatterien verwendet.

Hat die Batterie ausgedient und ist diese nicht mehr für die Energiebereitstellung nutzbar, ist diese als Abfall entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen, damit unter anderem die Wertstoffe wieder dem Stoffkreislauf zugeführt werden können. Dann spricht man auch von Altbatterien.

Batterien haben eine wichtige Bedeutung für den Umwelt-, Ressourcen- und Klimaschutz. Je nach Art der Batterien sind darin neben Wertstoffen und kritischen Rohstoffen (z.B. Lithium und Kobalt) auch gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe, wie z.B. Nickel, Blei, enthalten. Deshalb ist die separate Erfassung und Sammlung, Rücknahme und hochwertige Verwertung von Altbatterien von besonderer Bedeutung.

Die stark steigende Anzahl an lithiumhaltigen Batteriesystemen erfordert eine zunehmende Vorsorge und einen sorgfältigen Umgang insbesondere bei der Sammlung und beim Transport dieser Hochenergiebatterien. Deshalb wird auf diese Arten von Batterien im Nachfolgenden detailliert eingegangen.

Ansprechpartner

Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Grundsatzfragen und Produktverantwortung

Dr. Dirk Grünhoff
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2610
E-Mail

Um die Umweltbelastungen durch Batterien und Altbatterien auf ein Mindestmaß zu beschränken, wurde im Jahr 2006 die "Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren ("EU-Batterierichtlinie") erlassen.

Die Richtlinie legt bestimmte Mindestsammelquoten und -recyclingziele fest und schreibt die Einrichtung von Rücknahmesystemen durch die Batteriehersteller in den Mitgliedstaaten vor. Das Inverkehrbringen bestimmter Batterien, die Quecksilber oder Cadmium über einem bestimmten Massenanteil enthalten, ist verboten.

Die stark steigenden Mengen an Batterien im Markt, insbesondere im Bereich der Elektromobilität und im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, erfordern einen regulativen Ansatz der die gesamte Wertschöpfungskette stärker als bisher einbezieht. Diesem Anspruch soll zukünftig mittels einer EU-Verordnung Folge geleistet werden.

Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Batterierichtlinie in nationales Recht um. 

Herstellerpflichten

Nach §3 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, bzw. von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Ausgenommen von der Cadmium-Beschränkung sind Gerätebatterien, die für Not- und Alarmsysteme und für medizinische Ausrüstungen oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.

§17 BattG schreibt vor, dass die Hersteller verpflichtet sind, Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Das Symbol besagt, dass Altbatterien nicht über den Restmüll oder mit anderen Abfällen entsorgt werden dürfen, sondern einer getrennten Erfassung zuzuführen sind. Zudem müssen Fahrzeug- und Gerätebatterien in sichtbar, lesbar und in unauslöschlicher Form mit einer Kapazitätsangabe versehen werden. Ferner sind Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber (Hg), mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium (Cd) oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei (Pb) enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen.

Hersteller dürfen Batterien nach §4 BattG nur in Verkehr bringen, wenn sie sich bei der zuständigen Behörde (Umweltbundesamt bzw. der beliehenen Stelle der Stiftung Elektro-Altgeräte Register) registriert (Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigte nach dem BattG) haben.

Die Hersteller sind nach §5 BattG zur unentgeltlichen Rücknahme, Behandlung und Verwertung der Altbatterien verpflichtet. Im Bereich der Geräte-Altbatterien müssen die Hersteller nach §7 BattG zur Sicherstellung dieser Pflichten ein herstellereigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben. Hierbei dürfen mehrere Hersteller zusammenwirken.

Die Rücknahmesysteme unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde (Umweltbundesamt bzw. Stiftung ear) und müssen bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen und dauerhaft einhalten. Hierzu gehört z.B. auch die Erreichung einer bestimmten Sammelquote. Derzeit liegt diese bei 50%.

Die aktuell genehmigten Rücknahmesysteme werden unter nachfolgendem Link der Stiftung ear aufgelistet: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/battgruecknahmesysteme#no-back

Vertreiberpflichten

Jeder Vertreiber ist nach §9 BattG verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahme des Vertreibers nur auf solche Batteriearten, die der Vertreiber auch als Batterien in seinem Sortiment zum Verkauf anbietet sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.

Fahrzeug-Altbatterien und Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeugverordnung und auf freiwilliger Basis über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst.

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind nach §10 BattG verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Bei den Fahrzeug-Altbatterien ist der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie verpflichtet das Pfand zu erstatten. Wird die Fahrzeug-Altbatterie bei einem anderen Erfassungsberechtigten als dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, so ist derjenige, der die Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Mit dieser Bestätigung kann der Endnutzer die Pfanderstattung beim pfanderhebenden Vertreiber geltend machen, ohne dort die Altbatterie abgeben zu müssen. Fahrzeugbatterien, die in ein Fahrzeug eingebaut sind und an Endnutzer ab- oder weitergegeben werden sind von der Pfandpflicht ausgenommen.

Das Batteriegesetz (§17 BattG) schreibt vor, dass die Hersteller vor dem erstmaligen Inverkehrbringen verpflichtet sind, Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Zudem sind Geräte- und Fahrzeugbatterien sichtbar, lesbar und in unauslöschlicher Form mit einer Kapazitätsangabe zu versehen. Ferner sind Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen.

Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sieht die Anforderung aus § 17 Abs. 6 BattG nach einer „unauslöschlichen“ Kennzeichnung auch durch den Einsatz eines wasserfesten, temperatur- und alterungsbeständigen Spezialaufklebers als erfüllt an, wenn gewährleistet ist, dass die Kapazitätskennzeichnung am Ende der Nutzungsdauer für den Endverbraucher noch lesbar vorliegt.

Besitzerinnen und Besitzer (z.B. Verbraucher aus privaten Haushalten) von Altbatterien müssen diese getrennt vom Restmüll oder anderen sonstigen Abfällen sammeln. Altbatterien, die nicht von einem Elektro- und Elektronikaltgerät umschlossen werden, sind vor der Altgeräterückgabe zu entnehmen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben Geräte-Altbatterien zwingend über die zugelassenen Rücknahmestellen (z.B. Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Behandlungseinrichtungen nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz bzw. der Altfahrzeugverordnung) abzugeben, damit diese ordnungsgemäß erfasst werden.

Weitere Informationen zur Rückgabe, Sammlung, Sortierung und Verwertung Ihrer Geräte-Altbatterien finden Sie im nachfolgenden Dokument der Batterierücknahmesysteme: „Batterien und Akkus richtig entsorgen".

Altbatterien aus Fahrzeugen (Fahrzeugbatterien), die für die Zündung, den Anlasser oder die Beleuchtung bestimmt sind, werden von den Vertreibern und Erstbehandlungseinrichtungen nach Elektrogesetz oder von Behandlungsanlagen nach der Altfahrzeugverordnung zurückgenommen. Ebenso nehmen viele Wertstoffhöfe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre ausgediente Fahrzeug-Altbatterie zurück.

Vertreiber sind zur Pfandauszahlung in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Fahrzeugbatterie verpflichtet. Die Pfanderstattung kann jedoch an die Rückgabe einer Pfandmarke geknüpft werden. Alle anderen Rücknahmestellen (z.B. Wertstoffhöfe), die sich an der Rücknahme beteiligen, müssen dem Zurückgebenden schriftlich oder elektronisch die Rücknahme ohne Pfanderstattung bestätigen. Die Pfandpflicht entfällt wenn in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- und weitergegeben werden.

Altbatterien, die beispielsweise zum Antrieb von Elektrofahrzeugen oder E-Bikes dienen, werden als Industriebatterien eingeordnet. Die Rücknahme dieser Altbatterien erfolgt durch die Vertreiber und Behandlungseinrichtungen nach Elektrogesetz bzw. der Altfahrzeugverordnung. Freiwillig beteiligen sich auch vereinzelt Wertstoffhöfe (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) an der Rücknahme dieser Altbatterien.

Insbesondere bei der Erfassung von lithiumhaltigen Altbatterien sind besondere Regelungen zu beachten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Worauf ist bei der Entsorgung von Lithium-Altbatterien zu achten?"

Lithium-Batterien besitzen eine besonders hohe Energiedichte und sind wegen der potentiellen Brandgefahr bei Beschädigung, z.B. durch einen Kurzschluss, mit besonderer Vorsicht, zu behandeln. Wie alle anderen Batteriearten/-systeme auch, sind diese Altbatterien getrennt vom Restmüll oder anderen Abfällen zu erfassen.

Geräte-Altbatterien können am Wertstoffhof abgegeben werden. Zudem ist eine Rückgabe über Vertreiber, die solche Batteriearten in Verkehr bringen, möglich.    

Zur Sicherheit sind vor der Abgabe der Lithiumbatterien beide Pole mit Klebeband abzukleben oder diese in einem PE-Beutel (Plastikbeutel) zu verschließen.

Geräte-Altbatterien, die aus dem Elektro- und Elektronik(alt)gerät problemlos entnehmbar sind, sind separat vom Altgerät am Wertstoffhof abzugeben.

Weitere Tipps für den sicheren Umgang mit Lithiumbatterien sind beispielsweise auf der nachfolgenden Internetseite

zu finden.

 

Abhängig vom Zustand (intakt oder defekt/beschädigt) und vom Gewicht (kleiner oder größer 500 g Bruttomasse pro Stück) oder der Leistung (kleiner oder größer 100 Wh) gelten für lithiumhaltige Batterien, die nicht in Geräten enthalten sind, bestimmte Vorkehrungen, um einen gesetzeskonformen Transport nach Gefahrgutrecht (i.d.R. ADR) zu gewährleisten.

Auch der Transport von Lithiumzellen und -batterien zum Recycling oder zur Entsorgung, die in Elektro- und Elektronikaltgeräten enthalten und von diesen umschlossen sind, unterliegt bestimmten vereinfachten Regelungen des Gefahrgutrechts (ADR). Beispielhaft zu nennen sind Batterien, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden. Details hierzu können in der LAGA Mitteilung 31A nachgelesen werden.

Die Rechtspflicht der ordnungsgemäßen Erfassung von Altbatterien an der Sammel-/ Rücknahmestelle ist alleinige Pflicht der jeweiligen Sammel-/Rücknahmestelle. Dazu gehört auch eine ADR-konforme Bereitstellung zum Transport, das Verpacken sowie die Deklaration (Kennzeichnung) der Altbatterien. Hier nimmt die Sammel-/Rücknahmestelle die Rolle des Absenders und Verladers/Verpackers nach dem Gefahrgutrecht (ADR) wahr. Dabei hat das Rücknahmesystem, dem die Sammel-/Rücknahmestelle angeschlossen ist, die Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung sowohl geeigneter Rücknahmebehälter, als auch von den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechenden Transportbehältern (inkl. Innenverpackung).

Je nach Rücknahmesystem, an dem die Rücknahme-/Sammelstelle angeschlossen ist, können sich die Behältnisse nach Art, Form und Größe unterscheiden, weil diese systemabhängig sind.

Bei der Entsorgung von Altbatterien sind weiterhin alle abfallrechtlichen Vorschriften (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallverzeichnisverordnung etc.) einzuhalten.

Zur Verbesserung und Erhöhung der Sammelmengen sowie zur einheitlichen Kennzeichnung der Rücknahmestellen haben die Batterierücknahmesysteme eine Kennzeichnung für Sammel-/Rücknahmestellen entworfen. Die Kennzeichnung wird den Sammel-/Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und kann hier heruntergeladen werden: