Nutztierhaltung
"Beim Tierschutz vorne" unter diesem Grundsatz hat sich die Landesregierung verpflichtet, in den rechtlichen Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der Europäischen Union und des Bundes hohe Tierschutzstandards bei der Haltung von Tieren einzufordern. In Rheinland-Pfalz sollen aktiv artgerechte Formen der Tierhaltung und zielgerichtete Beratungsangebote gestärkt werden.
Da die Europäische Union den Bereich der Nutztiere in weiten Teilen geregelt hat, ist der nationale Handlungsspielraum gering. In der nationalen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden einige strengere Regelungen getroffen. In dieser Verordnung werden neben allgemeinen Haltungsanforderungen, spezielle Regelungen für Kälber, Legehennen, Schweine, Pelztiere, Masthühner und Kaninchen festgelegt.
Was bedeutet der Code auf dem Ei?
Die Kennzeichnung von Eiern ist EU-weit verbindlich geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 6. Juli 1999 (2 BvF 3/90) die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) für nichtig erklärt, weil es die darin vorgesehenen Regelungen für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzes - z.B. den natürlichen Bedürfnissen der Tiere wie nach Bewegung, Aufbaumen und Sandbaden - erachtete.
Letzlich wurden konkrete Anforderungen an die Bodenhaltung und die Haltung von Legehennen in Käfigen, die Kleingruppenhaltung, gestellt. Zur Schließung dieser Regelungslücke wurde die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 um Anforderungen an das Halten von Legehennen ergänzt. Mit diesen Bestimmungen wurde die herkömmliche Käfighaltung abgeschafft und die Boden- und Volierenhaltung als Haltungsform vorgesehen.
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 wurde die Käfighaltung in Form der so genannten Kleingruppenhaltung wieder eingeführt (§ 13b TierSchNutztV) und die Übergangsvorschriften für die Legehennenhaltung in ausgestalteten und herkömmlichen Käfigen wurden großzügiger gestaltet.
Gegen diese Bestimmungenn, die eine Abkehr von dem im Jahre 2002 beschlossenen Ausstieg aus der Käfighaltung bedeuteten und eine erhebliche Verschlechterung des Tierschutzes mit sich brachten, richtete sich der Normkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2007. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens wurde nicht nur das verfahrensmäßige Zustandekommen der vorgenannten Regelungen beanstandet, sondern auch die Tierschutzwidrigkeit der in der Kleingruppenhaltung vorgesehenen Haltungsbedingungen geltend gemacht.
Auf den Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 – unter anderem die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung wegen der nicht ordnungsgemäßen und nicht beratungsoffenen Beteiligung der Tierschutzkommission beim Zustandekommen der Änderungsverordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt hat das höchste deutsche Gericht die Übergangsregelungen für herkömmliche und so genannte ausgestaltete Käfige. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung aufgefordert, bis 31. März 2012 eine verfassungsgemäße Regelung in Kraft zu setzen.
Mit der Feststellung, dass bereits verfahrensrechtliche Vorgaben im Normsetzungsverfahren verletzt wurden, bestand für das Bundesverfassungsgericht keine Notwendigkeit mehr, sich mit dem tierschutzfachlichen Vortrag des Landes Rheinland-Pfalz zur mangelnden Tiergerechtheit der Kleingruppenhaltung auseinanderzusetzen.
Die beiden von Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten vonProf. Dr. agr. habil. Bernhard Hörning (Gutachten zur Beurteilung der Tiergerechtheit der "Kleingruppenhaltung" von Legehennen unter Berücksichtigung rechtlicher und ökonomischer Aspekte) und Dipl. Biol. Christiane Keppler (Gutachten zum Risiko von Federpicken und Kannibalismus in der Kleingruppenhaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung), die im Normenkontrollverfahren dem Gericht vorlegt wurden, belegen, dass die Kleingruppenhaltung tierschutzwidrig ist. Die Tiere können in den Kleingruppenkäfigen artgemäßes Verhalten wie Bewegung, Ruhen, Nahrungsaufnahme oder Staubbaden nicht oder nur stark eingeschränkt ausüben und sind einem hohen Risiko von Federpicken und Kannibalismus ausgesetzt.
Nur durch die Streichung des § 13b Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und eine die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen im Interesse des Tierschutzes konkretisierende Neufassung des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die nicht hinter den in der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) gestellten Anforderungen zurückbleibt, kann eine tiergerechte Haltung von Legehennen gewährleistet werden. Der Bundesrat hat am 6.11.2015 auf Initiativer der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Änderungen beschlossen. Die Bundesregierung folgte dem Beschluss des Bundesrates und änderte mit der Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Demnach dürfen Legehennen nur noch bis Ende 2025 in Kleingruppenkäfigen gehalten werden, in Härtefällen bis Ende 2028.