Ein- und Ausfuhr von Tieren und Waren
Einen entscheidenden Teil des Tierseuchenrechts nimmt der EU-weite Transport ein von
- lebenden Tieren (lebende Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchse, Nerze, lebendes Geflügel sowie lebende Papageien, Sittiche und sonstige Vögel, Süßwasserfische, Bienen und anderen Tieren,
- Waren tierischer Herkunft (Fleisch, Fisch, Milch, Eier etc. und Erzeugnisse daraus) und von Teilen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff (z.B. Heu, Stroh) sein können.
Unter innergemeinschaftlichem Verbringen versteht man den Transport von Tieren oder Waren von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in einen anderen (z.B. von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland).
Unter Einfuhr wird das Verbringen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verstanden (z.B. aus Australien in die Bundesrepublik Deutschland).
Unter Durchfuhr versteht man die Einfuhr und Ausfuhr lebender/toter Tiere oder von Gegenstände aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (z.B. aus Frankreich über die Bundesrepublik Deutschland nach Kanada).
Neben der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - (BmTierSSchV) sind eine Fülle von Rechtsvorschriften durch die Europäischen Gemeinschaften erlassen worden.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet als Information und Hilfe für Handelsbeteiligte und Veterinärbehörden eine Auswahl aktueller Tiergesundheitszeugnisse und Listen der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Betriebe an. Diese können auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums abgerufen werden.
Auskünfte über die bei der Einfuhr von Tieren oder tierischen Produkten aus Drittländern der Grenzkontrollstelle vorzulegenden Unterlagen
- Dokument für die Deklarierung der Einfuhr
- Gesundheitsbescheinigung
- ggf. Einfuhrgenehmigung
erhalten Sie bei den Grenzkontollstellen.
Anfragen und Anträge auf Einfuhrgenehmigungen sind an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität zu richten. Die Einfuhrgenehmigung kann formlos oder per Formular erfolgen.
Transporteure, Händler und Empfänger („Verwender“) von innergemeinschaftlich verbrachter Gülle unterliegen der Registrierungspflicht und müssen - soweit noch nicht geschehen – eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde einreichen.
Die Anzeige kann mit dem Formular „Anzeige zur Registrierung von Betrieben“ erfolgen.
Beachten Sie bitte, dass bestimmte Betriebe bzw. Tätigkeiten. einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bedürfen und gesondert zu beantragen sind (wie z.B. Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe u.a.).