Was ist die "Wiederherstellungsverordnung" (WVO)?
Die Wiederherstellungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1991) ist ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Sicherung der biologischen Vielfalt. Durch sie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen wiederherstellungsbedürftigen Lebensräumen – von Land- über Küsten- bis hin zu Süßwasser- und Meeresökosystemen – Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Verordnung gilt seit August 2024.
Warum ist eine "Wiederherstellung der Natur" notwendig?
Eine intakte Natur mit funktionsfähigen Ökosystemen bildet unsere Lebensgrundlage. Eine langfristige Sicherung dieser ermöglicht das Fortbestehen des Menschen. In den Erwägungsgründen zur WVO finden sich neben der Sicherung der biologischen Vielfalt weitere zentrale Punkte wie die Sicherung unserer Ernährung, das Wohlbefinden des Menschen und die Anpassung an Klimaextreme. Intakte Ökosysteme speichern Kohlenstoff, produzieren saubere Luft und sind geeignet Extremwetterereignisse abzufedern. Diese und viele weitere, sogenannte „Ökosystemdienstleitungen“ erhalten wir von einer intakten Natur.
Obwohl in Europa in den vergangenen Jahren bereits viele Maßnahmen ergriffen wurden (wie zum Beispiel die FFH- und Vogelschutzrichtline oder die Wasserrahmenrichtlinie), um unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, sind viele Ökosysteme weiterhin in einem schlechten Zustand. Viele Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht und die Bestäuberpopulationen gehen europaweit zurück. Mit Hilfe der Wiederherstellungsverordnung sollen diese negativen Entwicklungen gestoppt, die Ökosysteme wieder aufgewertet und die biologische Vielfalt dauerhaft gesichert werden.
Die wichtigsten Vorgaben aus der Wiederherstellungsverordnung
Artikel 4 der WVO fordert die Wiederherstellung von Lebensräumen und Arthabitaten gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000). Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- auf Flächen, die einem FFH-Lebensraumtyp entsprechen, aber einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten. Die Zielewerte dazu lauten: bis 2030 müssen auf 30 %, bis 2024 auf 60 % und bis 2050 auf 90 % der genannten Flächen Wiederherstellungsmaßnahmen eingeleitet werden.
- zusätzliche Flächen für solche FFH-Lebensraumtypen zu etablieren, die keine günstige Gesamtfläche erreicht haben
- Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um für die Habitate der Arten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie eine ausreichende Qualität und Quantität zu erreichen.
Die fachliche Zuständigkeit für Artikel 4 der WVO in Rheinland-Pfalz liegt bei Abteilung 2 (Naturschutz & nachhaltige Entwicklung) am Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Artikel 8 der WVO fordert die Wiederherstellung städtischer Ökosysteme. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- Bis 2030 sicherzustellen, dass es in stätischen Ökosystemgebieten (bezogen auf die nationale Gesamtfläche) keinen Verlust städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gibt.
- Ab 2031 muss ein positiver Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten und die städtische Baumüberschirmung erreicht werden. Dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht wird.
Artikel 9 der WVO fordert die Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- obsolete Hindernisse (z.B. Bauwerke zur Energiegewinnung oder Schifahrt, die nicht mehr benötigt werden), die einer Vernetzung entgegenstehen, zu entfernen
Außerdem sollen bis 2030 EU-weit mindestens 25.000 Flusskilometer in freifließende Gewässer umgewandelt werden.
Die fachliche Zuständigkeit für Artikel 9 der WVO in Rheinland-Pfalz liegt bei Abteilung 3 (Wasserwirtschaft) am Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Artikel 10 der WVO fordert die Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- Die Vielfalt der Bestäuber zu verbessern
- Den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis 2030 zu stoppen
- Ab 2030 eine positive Bestandsentwicklung der Bestäuberpopulationen zu erreichen und diese alle sechs Jahre zu messen, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht wird
Artikel 11 der WVO fordert die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- Die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verbessern
- Für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien ein zufriedenstellendes Niveau zu erreichen: Index der Grünlandschmetterlinge, Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden, Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt
- Maßnahmen zu ergreifen zum Schutz der Feldvögel
- Einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf Moorböden wieder zu vernässen
Die fachliche Zuständigkeit für Artikel 11 der WVO in Rheinland-Pfalz liegt bei der Abteilung für Landwirtschaft am Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Artikel 12 der WVO fordert die Wiederherstellung von Waldökosystemen. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet:
- Maßnahmen zu ergreifen zum Schutz der Waldvögel
- Für bestimmte Indikatoren in Waldökosystemen ein zufriedenstellendes Niveau zu erreichen, diese Indikatoren können z.B. sein: Anteil an Totholz, hohe Bauartenvielfalt oder Vernetzung der Wälder
Artikel 13 der WVO fordert die Pflanzung von drei Milliarden Bäumen in der EU. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass sie ihren Beitrag dazu leisten.
Die fachliche Zuständigkeit für Artikel 12 der WVO in Rheinland-Pfalz liegt bei Abteilung 5 (Forsten) am Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Was ist der "Nationale Wiederherstellungsplan“ (NWP)?
Im „Nationalen Wiederherstellungsplan“ müssen die Mitgliedsstaaten der EU darlegen, wie sie die Verpflichtungen und Ziele der Verordnung erfüllen wollen. Die dazu vorgesehen Maßnahmen müssen im NWP erläutert werden.
Der Entwurf zum NWP muss im September 2026 bei der EU eingereicht werden.
Vorab, im Zeitraum vom 25. April bis 25. Juni 2026, wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Weitere Informationen zum NWP und Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: BMUKN: Nationaler Wiederherstellungsplan für die Natur in Deutschland
Weitere Informationen
Verordnung - EU - 2024/1991 - EN - EUR-Lex
Internetseite des BfN: Gründe für Wiederherstellung/BFN
Q&A vom BMKUN