Anlagen- und Gerätelärm

Der Betrieb von bestimmten Geräten und Maschinen wie etwa Rasenmäher oder Laubbläser ist in der 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über zulässige Betriebszeiten geregelt, die im Landesimmissionsschutzgesetz von Rheinland-Pfalz weiter beschränkt werden. Die Vorgaben gelten für Gebiete, die dem Wohnen dienen, sowie lärmempfindliche Sondergebiete, wie Krankenhäuser und Kurgebiete. Für Gewerbetreibende bzw. öffentliche Stellen gelten hierbei teilweise andere Regelungen als für Privatpersonen.

Die nachfolgende Übersicht (rechts) zeigt, zu welchen Zeiten Geräte und Maschinen jeweils benutzt bzw. nicht benutzt werden dürfen.

Die komplette Liste der geregelten Geräte und Maschinen finden Sie im Anhang der 32. BImSchV.

Die Liste der Geräte und Maschinen geht auf die sogenannte EU-Outdoor-Richtlinie zurück. Diese enthält nähere Beschreibungen zu den Spezifikationen der genannten Geräte und Maschinen.

Die Betriebszeitenregelungen sind nicht so zu verstehen, dass ein Betrieb der genannten Geräte und Maschinen in den zulässigen Zeiten jederzeit dauerhaft erfolgen darf. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten, es gilt grds. die TA Lärm (beim Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen hierbei nicht zwangsläufig die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden). Hiernach kann es erforderlich sein, den Einsatz von Maschinen und Geräten weiter zeitlich zu beschränken oder die Anordnung eines Geräts auf dem eigenen Grundstück zu regeln. Dies betrifft beispielsweise das Schneiden von Brennholz mittels Kreis- oder Motorsäge.

Darüber hinaus gilt:

Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen zumindest zwischen 6.00 Uhr und 22:00 Uhr ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

Ist die Nutzung der genannten Geräte und Maschinen außerhalb der zulässigen Betriebszeiten im öffentlichen Interesse geboten, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen erlassen.

Zu beachten ist, dass es neben den Regelungen des öffentlichen Rechts möglicherweise auch Vorgaben aus Hausordnungen oder kommunalen Satzungen gibt, die zu beachten sind.

In Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich sind lärmende Tätigkeiten einzelfallbezogen nach den Allgemeinen Grundsätzen des Immissionsschutzrechts (insbesondere § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz) zu beurteilen.

Zuständige Behörden:

Für die Nutzung der genannten Geräte und Maschinen durch Privatpersonen sind grundsätzlich die Ordnungsämter bei den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Gemeinde- und Stadtverwaltungen kreisfreier und großer kreisangehöriger Städte sowie verbandsfreier Gemeinden zuständig. Dies betrifft auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Für den Immissionsschutz betreffend gewerblicher Tätigkeiten sind grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten der öffentlichen Daseinsvorsorge, bei denen die genannten Städte- und Gemeindeverwaltungen selbst beteiligt sind.

Weiterführende Informationen:

Ratgeber „gestörte Idylle“ des Umweltbundesamtes (März 2015). Bitte beachten: Die dort angegebenen Betriebszeitenregelungen berücksichtigen nicht die spezifischen Regelungen für Rheinland-Pfalz nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz.

Stationäre haustechnische Geräte wie etwa Klimageräte oder Wärmepumpen können insbesondere in Wohngebieten zu Geräuschbelästigungen führen. Rechtlich handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), für die zur Beurteilung und Begrenzung von Lärmimmissionen die Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Anwendung finden.

Beschwerden über Geräuschbelästigungen durch derartige Geräte sind nicht selten auf eine unbedachte bzw. unsachgemäße Aufstellung zurückzuführen.

Der Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) gibt Hilfestellung zur fachgerechten Planung und Aufstellung entsprechender Geräte. Er enthält unter anderem eine vereinfachte überschlägige Methode zur Abstandsermittlung bzw. Geräteauswahl.

Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt bietet einen interaktiven Assistenten zum LAI-Leitfaden an, in dem zum Einen über die Inhalte des Leitfadens abgebildet sind, zum anderen aber auch Online Berechnungen nach den vereinfachten überschlägigen Methoden zur Abstandsermittlung bzw. Geräteauswahl möglich sind.

Schallrechner bieten auch einzelne Wärmepumpenhersteller an, hierbei ist jedoch zu prüfen, welche Grundlagen für die Schallausbreitungsberechnungen jeweils zugrunde liegen.

Geräte mit Lüftern erzeugen häufig Geräusche mit tieffrequenten Anteilen, die sich über weitere Entfernungen ausbreiten können, schwierig abzuschirmen sind und dadurch besonders belästigend wirken können. Tieffrequenter Lärm in Wohngebieten war unter anderem Thema einer Veranstaltung des Umweltbundesamts am 14.03.2017.

Zuständige Behörden:

Für den Immissionsschutz beim Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im privaten Bereich sind grundsätzlich die Ordnungsämter bei den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Gemeinde- und Stadtverwaltungen kreisfreier und großer kreisangehöriger Städte sowie verbandsfreier Gemeinden zuständig.

Haustechnische Geräte wie etwa Wärmepumpen werden jedoch häufig im Zuge von Neubaumaßnahmen errichtet. In solchen Fällen kann es möglich sein, dass Beschwerden durch die Bauordnungsbehörden (in der Regel bei den Kreis- oder Stadtverwaltungen) bearbeitet werden. Für den Immissionsschutz betreffend gewerblicher Tätigkeiten sind grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig. Bei Tätigkeiten, bei denen die genannten Städte und Gemeinden selbst beteiligt sind, sind die Kreisverwaltungen zuständig, sind die Landkreise beteiligt, wiederum die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

Weiterführende Informationen:

-Vortrag Lärmschutz beim Betrieb stationärer haustechnischer Geräte in Wohngebieten vom 04.12.2018

-Mach`es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (Veröffentlichung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Sept. 2016)

- Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft (Veröffentlichung des bayerischen Landesamt für Umwelt, Sept. 2018)

-Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III), (Veröffentlichung des bayerischen Landesamt für Umwelt, 2011)

-(Für Fortgeschrittene): Lärmreduktion bei Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen – Grundlagen und Maßnahmen (Veröffentlichung des Bundesamt für Energie Schweiz als Herausgeber, Nov. 2002)

Bei allen technischen Vorgängen entstehen Geräusche. Daher ist in der Lärmbekämpfung den technischen und konstruktiven Maßnahmen zum aktiven Schallschutz, die auf eine Minderung der Lärmemissionen an den Quellen abzielen, Vorrang gegenüber den passiven Schallschutzmaßnahmen einzuräumen, die bereits vorhandenen Lärm mindern sollen.

Die Erfahrungen zeigen, dass sich Lärmschutzmaßnahmen am wirkungsvollsten und kostengünstigsten dann durchführen lassen, wenn sie so früh wie möglich - also schon bei der Planung - berücksichtigt werden. Diesen Maßnahmen ist auch aus Gründen des Arbeitsschutzes Vorrang zu geben, denn für den Arbeitsschutz bestimmte leise Maschinen dienen gleichzeitig auch dem Immissionsschutz. Zur Verfolgung dieses Ziels prüft beim Neubau von industriellen und gewerblichen Anlagen die Gewerbeaufsichtsverwaltung die Bauanträge im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ob die Planungsabsichten mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes vereinbar sind und ob im Hinblick auf die Auswirkungen von Geräuschimmissionen die Baumaßnahmen den einschlägigen Regeln des Schutzes vor Lärm entsprechen. Forderungen der Immissionsschutzbehörden werden in Form von Auflagen in den Baugenehmigungsbescheiden berücksichtigt.

Industrielle und gewerbliche Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, bedürfen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Betreiber dieser Anlagen sind verpflichtet, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in der Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können. Darüber hinaus haben die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen.

Dabei wird als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage untersucht, ob die zu genehmigende Anlage dem Stand der Technik zur Geräuschemissionsbegrenzung entspricht und die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte im Einwirkungsbereich der Anlage nicht überschritten werden. Dies erfolgt in der Regel durch ein schalltechnisches Gutachten. Durch das bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist damit sichergestellt, dass neue Problembereiche nicht mehr entstehen, dass vielmehr durch Maßnahmen der Vorsorge - Berücksichtigung des Standes der Lärmminderungstechnik - die Lärmbelastung der Bevölkerung durch Industrie und Gewerbe insgesamt zurückgehen wird.

Besonderes Gewicht kommt der Aufgabe zu, Immissionsschutz schon vorbeugend zu betreiben und nicht erst bereits eingetretene Unzulänglichkeiten durch Lärm zu beseitigen. Als "Träger öffentlicher Belange" im Sinne des Baugesetzbuches hat sich im Bauleitplanverfahren besonders die Gewerbeaufsicht dieser Aufgabe zu stellen. Die im Rahmen dieser Verfahren der Gewerbeaufsicht von den Planungsbehörden vorgelegten Flächennutzungs- und Bebauungsplanentwürfe werden daraufhin überprüft, ob die Planungsabsichten mit den Grundzügen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Frage, ob die Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits ausreichen, um bei Einhaltung des Standes der Technik zur Emissionsbegrenzung schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und somit das Entstehen neuer Problembereiche zu verhindern. Darüber hinaus können für die Fläche eines Gewerbe- oder Industriegebiet Emissionskontingente berechnet und festgelegt werden, die von den sich dort ansiedelnden Betrieben dann beansprucht werden können. Die Kontingente werden so festgelegt, dass bei der deren Ausschöpfung die Immissionsgrenzwerte in der umgebenden Wohnbebauung eingehalten werden.

Zuständige Behörden:

Für den Immissionsschutz betreffend gewerblicher Tätigkeiten sind mit Ausnahme der Gaststätten grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.