Verbringungsregelungen
© MKUEM

Infolge des BTV-Ausbruchs (Infektion mit BTV, Serotyp 3) hat ganz Rheinland-Pfalz (RLP) ab dem 8. Mai 2024 den Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verloren.
Die Verbringungsbeschränkungen haben zur Folge, dass empfängliche Tiere der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der jeweils gültigen Fassung (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32018R1882) in Bezug auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten bzw. Artengruppen (Rinder, Schafe, Ziege und weitere Hornträger, Gabelhornträger, Kameliden, Hirsche, Moschustiere, Giraffenartigen und Hirschferkel) sowie Zuchtmaterial (Sperma, Eizellen und Embryonen) aus Rheinland-Pfalz in blauzungenfreie Gebiete nur noch unter bestimmten Auflagen verbracht werden dürfen.
- Die Rahmenregelungen zur Verbringung sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 in den Artikeln 124-126 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0429).
- Die BTV- Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten und deren Zuchtmaterial finden sich grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R0689).
- Für die Verbringung von Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 zu berücksichtigen, auf der die Garantien der TRACES-Bescheinigung beruhen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?toc=OJ%3AL%3A2020%3A174%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.174.01.0001.01.DEU)
- Des Weiteren ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringung innerhalb der Union zu berücksichtigen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020R0688). Hierauf basieren die Garantien der TRACES-Bescheinigungen.
- Informationen zur Verbringung in Mitgliedsstaaten in der EU und die speziellen Anforderungen einzelner Länder sind hier abrufbar: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
- Im Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32021R0620) in der jeweils gültigen Fassung sind alle Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV aufgeführt. Die Änderung des Anhang VIII in Bezug auf den BTV-Status für Rheinland-Pfalz mittels Durchführungsverordnung wird noch erwartet. Unter https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status_en sind die Gebiete mit ausgewiesenen Freiheitsstatus des jeweiligen Mitgliedstaates bereits vor Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 unter „disease free areas“, hier „Links to the inter-net-based information pages of the Member States“, aufgeführt und damit gültig. Unter „Member States“ und „Germany“ ist Rheinland-Pfalz neben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen bereits als nicht mehr frei von BTV (Sero-typen 1-24) aufgeführt.
Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart, der weiteren Verwendung der Tiere (Zucht/Mast oder Schlachtung) und dem Status des Herkunfts- und des Bestimmungsmitgliedstaates und den am Herkunftsort und am Bestimmungsort vorkommenden Serotypen ab.
Übersichten der Bedingungen zur Verbringung aus nicht BTV-freien Gebieten sind in der rechten Spalte unter "Verbringung" aufgeführt. Die Übersichten zu den Verbringungsregelungen dienen nur der Übersicht und entbinden nicht von der Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen.