Genehmigung von Tierversuchen
Tierversuche sind wissenschaftliche Experimente an oder mit lebenden Tieren.
Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde - in Rheinland-Pfalz das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.
Anträge auf Genehmigung der Versuchsvorhaben werden der beratenden Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in anonymisierter Form zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission soll die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen unterstützen; sie soll sich in ihren Stellungnahmen insbesondere dazu äußern, ob
- die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,
- der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
Die Kommission soll in der Regel 6 Mitglieder haben und die Mehrheit der Mitglieder hat bei der Berufung den Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Veterinärmedizin, Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung zu erbringen. Darüber hinaus müssen diese Mitglieder auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen.
In Rheinland-Pfalz besteht die beratende Kommission nach § 15 TierSchG aus 6 Mitgliedern. Die Tierschutzorganisationen, die Universitäten und die Industrie sind mit jeweils zwei Mitgliedern vertreten.
Weitere Informationen
Detaillierte Zahlen seit 1992 sind veröffentlicht in den Tierschutzberichten des Landes (Landtagsdrucksachen).
Fördermittel/Preis für Alternativmethoden
Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV)
Seit 1989 werden jährlich die Anzahl der verwendeten Versuchstiere sowie einige andere festgelegte Parameter nach der Versuchstiermeldeverordnung erfasst. Eine erste Änderung der Erfassungskriterien erfolgte durch die Versuchstiermeldeverordnung vom 4.11.1999 (BGBl I S. 2156).
Am 9. November 2010 ist die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in Kraft getreten. Nach Artikel 54 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und den Arten von Primaten, die verwendet werden, zu erfassen, diese öffentlich zur Verfügung zu stellen und diese Daten der Kommission erstmals bis zum 15. November 2015 für das Jahr 2014 sowie danach jedes Jahr zur Verfügung zu stellen.
Die Versuchstierzahlen für das Jahr 2014 wurden erstmals nach der Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV) vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) erfasst.
Jahr | Anzahl der Versuchstiere |
---|---|
2017 | 149.443 |
2016 | 135.676 |
2015 | 130.079 |
2014 | 195.327 |
2013 | 124.156 |
2012 | 114.656 |
2011 | 108.370 |
2010 | 117.144 |
2009 | 118.057 |
2008 | 115.594 |
2007 | 121.585 |
2006 | 122.310 |
2005 | 154.718 |
2004 | 135.579 |
2003 | 106.865 |
2002 | 120.144 |
2001 | 109.115 |
2000 | 120.921 |
1999 | 112.790 |
1998 | 117.896 |
1997 | 141.156 |
1996 | 151.008 |
1995 | 189.414 |
1994 | 198.968 |
1993 | 213.299 |
1992 | 218.299 |
1991 | 220.163 |
1990 | 244.393 |
1989 | 265.513 |