Biostoffverordnung

In Deutschland kommen Millionen von Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Produktion, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie in der Gesundheitsfürsorge mit Biostoffen (Mikroorganismen im weiteren Sinn) in Kontakt. Die Beschäftigten sind dabei teilweise erheblichen Belastungen zum Beispiel durch luftgetragene Bakterien, Pilze etc. ausgesetzt.
Nach der Verordnung werden Biostoffe entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko und der Schwere der Erkrankung in vier Risikogruppen von Gruppe 1 (ohne erkennbares Risiko) bis Gruppe 4 (hohes Risiko) eingeteilt. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die arbeitsplatzbezogene Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeit mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen. Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes müssen als gezielt oder nicht gezielt qualifiziert und einer Schutzstufe (S1-S4) zugeordnet werden. In Abhängigkeit der jeweiligen Schutzstufe  werden abgestuft technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen für den Regelfall vorgegeben. Generell gilt, dass die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition des Beschäftigten so gering wie möglich zu halten ist.
Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten (Wertstoffsortierung, Kompostierung, gewerbliche Massentierhaltung etc.) unterschieden.
Für die Durchführung von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie von Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Weiterhin besteht gegenüber der zuständigen Behörde eine Anzeigepflicht für die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie.

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeitet technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), welche entsprechend dem Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin die Vorschriften der Biostoffverordnung konkretisieren.
Die Begriffe „Biostoffe“ und „biologische Arbeitsstoffe“ können synonym verwendet werden.

Text der Biostoffverordnung