Lebensmittel

Obst und Gemüse
Obst und Gemüse

Orientiert am Prinzip der Lebensmittelkette „Vom Acker bis auf den Teller“, sorgt die amtliche Lebensmittelüberwachung auf den verschiedenen Ebenen der Kommunen, des Landesuntersuchungsamtes sowie des Ministeriums dafür, dass die Lebensmittelunternehmen risikoorientiert darauf überprüft werden, ob sie ihrer gesetzlich vorgegebenen Verantwortung für das „sichere Lebensmittel“ gerecht werden. Die amtliche Überwachung erfolgt vor Ort durch die Verwaltungen der Kreise und der fünf großen kreisfreien Städte (Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen). Die Kontaktadressen der zuständigen Behörden finden Sie hier.

Amtliche Probenuntersuchungen finden im Landesuntersuchungsamt (LUA) statt. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des LUA unter folgendem Link: www.lua.rlp.de


Die amtliche Lebensmittelüberwachung befasst sich mit den unterschiedlichsten Themenbereichen. Im Folgenden wird daraus eine kleine Auswahl näher erläutert:

Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden.

Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht (www.bvl.bund.de); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet (www.lua.rlp.de) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte. Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert entnommenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.

In Lebensmitteln aus Deutschland und der EU werden nur selten zu hohe Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten werden die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte häufiger überschritten. Da das Obst bzw. das Gemüse für die Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d. h. Gemüse / Obst vor Verzehr putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren.

Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes.

Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. „Natürliches Mineralwasser“ hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein.

Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". Quellwasser muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges regionales Angebot.

Unter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (englisch: Novel Food) versteht man Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht oder in nicht nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurden und mindestens ein weiteres der in der zugehörigen EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) genannten Kriterien (wie z. B. Herstellung mit einem neuartigem Verfahren) erfüllen. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen mit den Zielen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und durch Vorgaben über die Kennzeichnung Irreführung und Täuschung zu verhindern. Neuartige Lebensmittel benötigen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung. Weitergehende Informationen – unter anderem über das Zulassungsverfahren – stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt.

Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003):

Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sogenannten Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für zehn Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden.

Kennzeichnung von Lebensmitteln:

Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert.

Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z. B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden.

Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003):

Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden.

Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten.

Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat.

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)

National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.