Eingriff und Kompensation
Eingriffsregelung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Hierzu zählen der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden, der Ausbau von Gewässern, die Rodung von Wald, die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln, Abgrabungen oder Aufschüttungen und der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Sofern Beeinträchtigungen weder vermeidbar noch kompensierbar sind und der Eingriff dennoch zugelassen oder durchgeführt werden darf, ist eine Ersatzzahlung durch den Eingriffsverursacher zu leisten. Die vereinnahmten Gelder aus Ersatzzahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) vom Oktober 2015 sieht eine Bündelung der Kompensationsmaßnahmen und der Maßnahmen aus Ersatzzahlungen in bestimmte Räume vor, z.B. auf die dafür vorgesehenen Flächen in Landschaftsplänen. Es setzt verstärkt auf den Ausgleich und Ersatz von Eingriffen durch Bewirtschafts- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (auch „produktionsintegrierte Maßnahmen - PIK“) sowie auf den Schutz von ökologisch wertvollem Grünland. Das Verfahren zur Einrichtung und Anwendung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Anlage und Abbuchung von Ökokonten) ist geregelt, damit der Naturhaushalt gestärkt und ein neuer Lebensraum geschaffen wird, bevor ein anderer verlorengeht. Die Aufgabe der Verwaltung und Verwendung von Ersatzzahlungen ist auf die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) übertragen worden.
Näheres zum Vollzug der Eingriffsregelung regeln die Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO) vom Juni 2018 und der Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz. Weiteres dazu finden Sie untenstehend unter Anwendungshilfen.
Näheres zum Vollzug des landesweiten Kompensationsverzeichnisses, das die Kompensationsmaßnahmen und die Maßnahmen aus Ersatzzahlungen sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen erfasst, regelt die Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO).
Die Vorgaben der LKompVzVO werden durch die webbasierte Fachanwendung KSP (Kompensationsverzeichnis Service Portal) umgesetzt. Das KSP dient der Erfassung von Eingriffs- und Kompensationsflächen sowie von Ökokonten und wurde im November 2022 in einer neuen, verbesserten Version zur Verfügung gestellt. Die Eingabe relevanter Daten, ob händisch oder automatisiert mittels der bereitstehenden Schnittstelle, liegt in der Verantwortung der verfahrensführenden Behörden bzw. der Träger der Bauleitplanung. Die Aufgabe kann auf die Eingriffsverursacher übertragen bzw. an Planungsbüros vergeben werden.
Zum Anmeldeportal gelangen Sie hier.
Das Handbuch, Video Tutorials und Schulungstermine finden sie hier.
(s. Erklärung unter Anwendungshilfen)
1. Berechnung der integrierten Biotopbewertung und Einführung in den Praxsleitfaden
Der Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz ist seit dem 27. Mai 2021 als Ergänzung zur LKompVO eingeführt und für die Verfahren nach dem Naturschutzrecht verbindlich anzuwenden. In Bauleitverfahren besteht dem Gesetz nach keine Verpflichtung zur Anwendung, sie wird aber dringend empfohlen um materiell-rechtliche Fehler in der Abwägung zu vermeiden.
Eine Ersteinführung zum Leitfaden finden Sie in einem Video auf der rechten Seite.
Leider sind bei der Erstellung ein paar kleinere Fehler unterlaufen, auf die hier hingewiesen wird:
a) Bei Folie 10 stimmt der gesprochene Text nicht immer mit der Folie übereinstimmt.
Die Folie zeigt die korrekten Werte an:
- Die "Kompensationsfläche“ hat in beiden Beispielen den Ausgangswert 8 (nicht 0).
- Der Flächenfaktor im zweiten Beispiel ist ca. 1:1,5 (nicht 1:2)
- In der Tabelle bedeutet die Spalte „vor“ bzw. „nach“
o bei der Eingriffsfläche "Biotopwert der Fläche vor dem Eingriff" bzw. "Biotopwert der Fläche nach
dem Eingriff" und
o bei der Kompensationsfläche "Biotopwert der Fläche vor Umsetzung der Kompensationsmaßnahme",
d. h. Kompensationsfläche im Ist-Zustand bzw. "Biotopwert der Fläche vor Umsetzung der
Kompensationsmaßnahme", d. h. Kompensationsfläche im prognostizierten Ziel-Zustand.
b) Bei Folie 13 stimmt der gesprochene Text in einem Punkt nicht mit der Folie übereinstimmt.
Die Folie zeigt den korrekten Wert an. Es geht um Anlage 7.2 (nicht 7.1)
c) Bei Folie 14 ist der Schnitt des Videos zum Thema Bodenversiegelung als eBS-Fall nicht ganz gelungen.
Die Aussage muss lauten: Bodenversiegelung stellt in der Regel einen eBS-Fall in Bezug auf das
Schutzgut Boden dar (Ausnahme z.B. wenn bereits vorher eine Teilversiegelung vorhanden war).
Als Kompensation für eine Bodenversiegelung kommt nur eine Entsiegelung oder eine dieser
gleichwertigen bodenaufwertenden Maßnahme infrage.
d) Bei Folie 18 wird die Bereitstellung einer „Anwendung zur Berechnung der Biotopwerte“ angekündigt.
Diese Anwendungshilfe steht inzwischen bereit, s. u.
Als Anwendungshilfe zur Berechnung der Biotopwertpunkte im Rahmen der integrierten Biotopbewertung steht gemäß Punkt 4.2 des Praxisleitfadens ein webbasierter Kalkulator zu Verfügung. Er erlaubt automatisierte Auswertungen und einen Datenexport auch im Excel-Format.
An dieser Stelle sei nochmals darauf verwiesen, dass die Biotopwertpunkte keine Grundlage für die Erhebung von Ersatzzahlungen nach § 15 BNatSchG bieten.
2. Berechnung der Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen und sonstige Turm- und Mastbauten
Die folgenden Anwendungshilfen dienen der Berechnung der Ersatzzahlungen für nicht ausgleich- und ersetzbare Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Mast- und Turmbauten gemäß § 7 Abs. 2ff. LKompVO i. V. m. § 6 Abs. 1 LKompVO. Auszufüllen sind die gelb hinterlegten Felder.
Hinweis zum Druck der Arbeitshilfen: die Seitenränder der Excel-Tabellen sind auf „schmal“ einzustellen.
Hinweis zur Eingabe des Bewertungsraumes: Die Eingabe des Bewertungsraumes erfolgt i. d. R. in ha. Bei der Eingabe in m² gilt 1 m² = 0,0001 ha. Alternativ kann der Bewertungsraum auch in Prozent angegeben werden.
Das Landschaftsinformationssystem (LANIS) schafft die Grundlage dafür, dass Planungen und Maßnahmen Dritter schon frühzeitig die Ziele des Naturschutzes kennen und berücksichtigen können. Im LANIS werden digital die für die Landschaftsplanung relevanten Naturschutzfachdaten bereitgestellt. Dazu gehören Fachinformationen zu den Naturschutzschwerpunkten wie Schutzgebiete, Natura 2000, Kompensation, Biotope, Landschaften, Landschaftsplanung sowie Pflanzen und Tiere.
Die elektronischen Vorgaben zur Eintragung in das Kompensationsverzeichnis finden Sie unter Kompensation.
Die rechtskräftigen Eintragungen zu Eingriffen, Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten und Maßnahmen aus Ersatzzahlungen finden Sie unter „Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen“ im Kartendienst. Hier finden Sie auch Datengrundlagen zur Umsetzung der LKompVO.
Vorbehaltlich neuerer Regelungen in BNatSchG, LNatSchG und LKompVO sind die Rundschreiben weiterhin gültig.
12.06.2020 - Temporäre Trockenlagerplätze für Kalamitätsholz auf Flächen außerhalb des Waldes
03.09.2018 - Durchführung von Maßnahmen naturschutzorientierter Beweidung im Wald
21.12.2015 - Rahmenvereinbarung Artenhilfsprojekt Rohstoffabbau
09.06.2015 - Grünlandumbruch in Hanglagen
24.05.2011 - Ökokonto und Altholzsicherung
23.05.2007 - Zusammenarbeit der Forst- und Naturschutzbehörden im Vollzug der Eingriffsregelung
23.04.2004 - Broschüre - Wie ist das eigentlich mit der Eingriffsregelung ?
28.03.2003 - Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Wald
19.09.2002 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzrecht
2001 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Bauplanungsrecht
Dezember 1998 - Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung