Eingriff und Kompensation
Eingriffsregelung
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Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Hierzu zählen der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden, der Ausbau von Gewässern, die Rodung von Wald, die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln, Abgrabungen oder Aufschüttungen und der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Sofern Beeinträchtigungen weder vermeidbar noch kompensierbar sind und der Eingriff dennoch zugelassen oder durchgeführt werden darf, ist eine Ersatzzahlung durch den Eingriffsverursacher zu leisten. Die vereinnahmten Gelder aus Ersatzzahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) vom Oktober 2015 sieht eine Bündelung der Kompensationsmaßnahmen und der Maßnahmen aus Ersatzzahlungen in bestimmte Räume vor, z.B. auf die dafür vorgesehenen Flächen in Landschaftsplänen. Es setzt verstärkt auf den Ausgleich und Ersatz von Eingriffen durch Bewirtschafts- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (auch „produktionsintegrierte Maßnahmen - PIK“) sowie auf den Schutz von ökologisch wertvollem Grünland. Das Verfahren zur Einrichtung und Anwendung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Anlage und Abbuchung von Ökokonten) ist geregelt, damit der Naturhaushalt gestärkt und ein neuer Lebensraum geschaffen wird, bevor ein anderer verlorengeht. Die Aufgabe der Verwaltung und Verwendung von Ersatzzahlungen ist auf die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) übertragen worden.
Näheres zum Vollzug der Eingriffsregelung regeln die Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO) vom Juni 2018 und der ergänzende Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz, der seit 2021 verbindlich anzuwenden ist. Zur Unterstützung der Berechnung der Biotopwertpunkte im Rahmen der integrierten Biotopbewertung gemäß Punkt 4.2 des Praxisleitfadens steht ein webbasierter Kalkulator zur Berechnung von Kompensationsbedarf und Kompensationswert in der integrierten Biotopbewertung zur Verfügung (BWKalk).
Näheres zum Vollzug des landesweiten Kompensationsverzeichnisses, das die Kompensationsmaßnahmen und die Maßnahmen aus Ersatzzahlungen sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen erfasst, regelt die Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO).
Die Vorgaben der LKompVzVO werden durch die webbasierte Fachanwendung KSP (Kompensationsverzeichnis Service Portal) umgesetzt. Das KSP dient der Erfassung von Eingriffs- und Kompensationsflächen sowie von Ökokonten und wurde im November 2022 in einer neuen, verbesserten Version zur Verfügung gestellt. Die Eingabe relevanter Daten, ob händisch oder automatisiert mittels der bereitstehenden Schnittstelle, liegt in der Verantwortung der verfahrensführenden Behörden bzw. der Träger der Bauleitplanung. Die Aufgabe kann auf die Eingriffsverursacher übertragen bzw. an Planungsbüros vergeben werden.
Zum Anmeldeportal gelangen Sie hier.
Das Handbuch, Video Tutorials und Schulungstermine finden sie hier.
Erhebung von Ersatzgeld bei Repowering von Windenergieanlagen
Berechnung der Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen und sonstige Turm- und Mastbauten
Die folgenden Anwendungshilfen dienen der Berechnung der Ersatzzahlungen für nicht ausgleich- und ersetzbare Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Mast- und Turmbauten gemäß § 7 Abs. 2ff. LKompVO i. V. m. § 6 Abs. 1 LKompVO. Auszufüllen sind die gelb hinterlegten Felder.
Hinweis zum Druck der Arbeitshilfen: die Seitenränder der Excel-Tabellen sind auf „schmal“ einzustellen.
Hinweis zur Eingabe des Bewertungsraumes: Die Eingabe des Bewertungsraumes erfolgt i. d. R. in ha. Bei der Eingabe in m² gilt 1 m² = 0,0001 ha. Alternativ kann der Bewertungsraum auch in Prozent angegeben werden.
Das Landschaftsinformationssystem (LANIS) schafft die Grundlage dafür, dass Planungen und Maßnahmen Dritter schon frühzeitig die Ziele des Naturschutzes kennen und berücksichtigen können. Im LANIS werden digital die für die Landschaftsplanung relevanten Naturschutzfachdaten bereitgestellt. Dazu gehören Fachinformationen zu den Naturschutzschwerpunkten wie Schutzgebiete, Natura 2000, Kompensation, Biotope, Landschaften, Landschaftsplanung sowie Pflanzen und Tiere.
Die elektronischen Vorgaben zur Eintragung in das Kompensationsverzeichnis finden Sie unter Kompensation.
Die rechtskräftigen Eintragungen zu Eingriffen, Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten und Maßnahmen aus Ersatzzahlungen finden Sie unter „Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen“ im Kartendienst. Hier finden Sie auch Datengrundlagen zur Umsetzung der LKompVO.
Vorbehaltlich neuerer Regelungen in BNatSchG, LNatSchG und LKompVO sind die Rundschreiben weiterhin gültig.
12.06.2020 - Temporäre Trockenlagerplätze für Kalamitätsholz auf Flächen außerhalb des Waldes
03.09.2018 - Durchführung von Maßnahmen naturschutzorientierter Beweidung im Wald
21.12.2015 - Rahmenvereinbarung Artenhilfsprojekt Rohstoffabbau
09.06.2015 - Grünlandumbruch in Hanglagen
24.05.2011 - Ökokonto und Altholzsicherung
23.05.2007 - Zusammenarbeit der Forst- und Naturschutzbehörden im Vollzug der Eingriffsregelung
23.04.2004 - Broschüre - Wie ist das eigentlich mit der Eingriffsregelung ?
28.03.2003 - Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Wald
19.09.2002 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzrecht
2001 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Bauplanungsrecht