Rechtsvorschriften

Der Bereich Chemikaliensicherheit umfasst

Europäische Union (EU)

Die beispielhaft genannten EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht:

Die REACH-V regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Seit dem 1. Juni 2007 ist dieses neue europaweit geltende Chemikalienrecht in Kraft getreten, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe hat das bisherige Anmeldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz und das Altstoffverfahren nach der EU-Altstoffverordnung abgelöst. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe durch die Mitgliedstaaten der EU und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese werden entweder in bestimmten Anwendungen beschränkt oder einem neuen europäischen Zulassungsverfahren unterworfen.

REACH ist eine sektorübergreifende EU-Rechtsvorschrift. In ihr geregelte Beschränkungen können auch in anderen nationalen Rechtsvorschriften Geltung finden und dort unmittelbar angewendet werden, beispielsweise bei der Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). 

Die GHS-Verordnung ist das Ergebnis der Implementierung des „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - GHS“ der Vereinten Nationen in das Recht der Europäischen Union mittels Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - auch CLP-Verordnung genannt: Regulation (EC) Nr. 1272/2008 on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten.

Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten findet seit dem 1. September 2013 Anwendung. Sie regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen und hat die alte Biozid-Richtlinie 98/8/EG abgelöst.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-V)

Die POP-V regelt das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen. Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP) sind organische Stoffe mit bestimmten Eigenschaften, die Mensch und Umwelt schädigen können. Sie werden nicht nur auf EU-Ebene durch die POP-Verordnung, sondern weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen reguliert. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von POP sollen verboten oder zumindest beschränkt werden. 

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V)

Mit der PIC-V wurde das internationale Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (engl. Prior Informed Consent) in der Europäischen Union umgesetzt.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (Hg-V)

Die Hg-V regelt die Ausfuhr von Quecksilber, quecksilberhältigen Verbindungen und Legierungen, beschränkt Quecksilber in Erzeugnissen und enthält abfallrechtliche Bestimmungen zur sicheren Lagerung. Mit der Hg-V wurde das internationale Minamata-Übereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt.

Nähere Informationen erhalten Sie über die nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide bei der BAUA oder über das REACH-Informationsportal beim Umweltbundesamt. Die aktuellen Verordnungstexte finden Sie hier.

Deutschland

Das Chemikaliengesetz und die darauf gestützten Durchführungsverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalien-Verbotsverordnung.
Das Chemikalienrecht bildet den gesetzlichen Rahmen für die Vorsorge gegen Risiken, die sich durch das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe ergeben können. Von zentraler Bedeutung im Chemikalienrecht ist der querschnittsartige Charakter, der sich dadurch ergibt, dass seine Regelungen direkt am Stoff und seiner möglichen Gefährlichkeit anknüpfen:

Produktübergreifender Charakter
das Chemikalienrecht ermöglicht es, der Gefährlichkeit eines Stoffes auch dann Rechnung zu tragen, wenn er in den verschiedenartigsten Produkten und Verwendungsformen vorkommt.

Medienübergreifender Charakter
die Gefährlichkeitsbetrachtung des Chemikalienrechts ist in ihrer Wirkung nicht auf die Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere) eingegrenzt, sondern kann die möglichen gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes in deren Gesamtheit erfassen.

Schutzzielübergreifender Charakter
das Chemikaliengesetz vereint die in vielen anderen Bereichen sorgsam getrennten Schutzziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einerseits und des Umweltschutzes andererseits.

Text des Chemikaliengesetzes