Genehmigungsverfahren
Bestimmte Industrie- und Gewerbebetriebe sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. durch Luftschadstoff- oder Lärmemissionen, hervorzurufen. Oft beinhalten diese Anlagen auch ein bedeutendes Gefahrenpotential, wenn mit gefährlichen Stoffen in großen Mengen umgegangen wird. Diese Anlagen dürfen deshalb erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz errichtet und betrieben werden. Welche Anlagen das sind, kann einer abschließenden Liste entnommen werden, die im Anhang 1 der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ (4. BImSchV) aufgeführt ist.
Als Kernfrage jedes Genehmigungsverfahrens steht die Frage der Umweltverträglichkeit im Vordergrund. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. baurechtliche, dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Deshalb wirken an dem Genehmigungsverfahren alle durch das Vorhaben berührten Fachbehörden mit. Durch die integrierte Betrachtung der Belange des Immissionsschutzes, des Wasser- und Abfallrechts, aber auch z.B. des Arbeits- und Gefahrstoffrechts, wird ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet.
In Rheinland-Pfalz sind die für die meisten genehmigungsbedürftigen Anlagen die Kreisverwaltungen bzw. in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständige Genehmigungsbehörde. Für Energieerzeugungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen führen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd die Genehmigungsverfahren durch. Werden die Anlagen vom Bergrecht erfasst, ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig für das Genehmigungsverfahren.