Abfallrecht
Recht der Kreislaufwirtschaft
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 die EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.
Das KrWG will die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang mit einer 5-stufigen Abfallhierarchie sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger geregelt. Das Gesetz befasst sich ferner u. a. mit der Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und der abfallrechtlichen Überwachung. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und Pflichten sind eine Vielzahl von Verordnungen der Bundesregierung erlassen worden.
Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in der Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzende nationale Bestimmungen sind im Abfallverbringungsgesetz des Bundes enthalten.
Landesrechtliche Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo internationales oder nationales Recht keine abschließenden Regelungen treffen. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz enthält deshalb zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur Andienung von Sonderabfällen (vgl. § 8 ff. LKrWG). Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen worden.
Hinweise des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Kreislaufwirtschaft finden Sie unter: BMUV - Kreislaufwirtschaft
Kontakt
Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Recht der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes
Wenke Wollschläger
Kaiser-Friedrich-Str. 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2317
Fax: 06131 16-4646
E-Mail
- Richtlinie 2019/904/EU des Euorpäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)
- Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen
- Richtlinie 2000/53/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
- Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
- Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(RoHS)
- Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
- Richtlinie 2013/2/EU der Komission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie (94/62/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien
Gesetze:
- Verpackungsgesetz (VerpackG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Batteriegesetz (BattG)
Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen:
- Verordnung über Altöl (Altölverordnung - AltölV)
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Vom 22. November 2013 (GVBl. 2013, 459), in Kraft getreten am 01.01.2014
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen (BinSchAbfÜbkAG RP)
Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 469), in Kraft getreten am 28.12.2018
Landesausführungsgesetz zum Binnenschiffahrt-Abfallübereinkommen
Rechtsverordnungen
- Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469)
- Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4.7.1974 (GVBl. S. 299, 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 294)
- Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27.05.2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 17)
- Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 03.08.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 16)
Verwaltungsvorschriften zum Kreislaufwirtschaftsrecht
- Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Förderungsgrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 362)
- Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 07. März 2023 (MinBl. S. 38)
Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Obere Abfallbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd. Die obere Abfallbehörde ist für den Vollzug des Abfallrechts zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Untere Abfallbehörde sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde mit und bildet das Kompetenzzentrum für Stoffstrommanagement.
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität organisiert sie die Sonderabfallentsorgung, prüft die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen und kontrolliert grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die Abfälle aus Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle. Sie erfüllen ihre Entsorgungsaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Sie sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.
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