Bedarfsgegenstände

Holzeisenbahn
Holzeisenbahn

Neben Lebensmitteln unterliegen auch so genannte "Bedarfsgegenstände" der amtlichen Überwachung. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) versteht unter diesem, zugegebenermaßen auf den ersten Blick nicht sofort verständlichen Begriff folgende Materialien und Gegenstände:

  • Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
  • Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
  • Spielwaren und Scherzartikel,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
  • Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 (= Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt) bestimmt sind,
  • Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
  • Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Bedarfsgegenstände sind aber nicht Gegenstände, die nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben Arzneimittel, Medizinprodukte, Zubehör für Medizinprodukte oder Biozid-Produkte sind. Außerdem gehören auch bestimmte weitere Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, Wasserversorgungsanlagen und veterinärmedizintechnische Produkte nicht zu den Bedarfsgegenständen.

Die amtliche Überwachung erfolgt vor Ort durch die Verwaltungen der Kreise und der fünf großen kreisfreien Städte (Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen). Die Kontaktadressen der zuständigen Behörden finden Sie hier.
Amtliche Probenuntersuchungen finden im Landesuntersuchungsamt (LUA) statt. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des LUA unter folgendem Link: www.lua.rlp.de

Die amtliche Bedarfsgegenständeüberwachung befasst sich mit den unterschiedlichsten Themenbereichen. Im Folgenden wird daraus eine kleine Auswahl näher erläutert:

Lebensmittelbedarfsgegenstände/Lebensmittelkontaktmaterialien

Hinter der Umschreibung "Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" verbergen sich zahlreiche Gegenstände von Gefriertüten über Alufolie bis hin zu Pfannenwendern, Töpfen oder Tellern.

Alle Lebensmittelbedarfsgegenstände sind europaweit über die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. Sie sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind

a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b) eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder

c) eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Die Kennzeichnung, Werbung oder Aufmachung der Lebensmittelkontaktmaterialien dürfen die Verbraucher zudem nicht irreführen. Für einzelne Materialien wurden eigene Verordnungen oder Einzelmaßnahmen erlassen. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Materialien aus Kunststoff. Auf den Internetseiten der EU-Kommission findet sich dazu eine Übersicht über die umfangreichen rechtlichen Vorgaben auf diesem Gebiet.

Spielwaren

Auch Spielwaren (Spielzeug) sind Bedarfsgegenstände im Sinne des LFGB und dürfen beim bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen. Hierunter fallen Produkte, die für das Spielen von Kindern unter 14 Jahren vorgesehen sind. Diese sind auch europaweit über die Spielzeug-Richtlinie 2009/48 EG geregelt; in Deutschland wurde diese europäische Richtlinie über die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Diese enthält bestimmte Sicherheitsanforderungen an die chemischen, Physikalischen und chemischen Eigenschaften.

Wertvolle und weiterführende Informationen zum Thema Spielzeug inklusive Tipps rund um den Kauf von Spielwaren finden sich im „Ratgeber Sicheres Spielzeug“ des Landesuntersuchungsamtes in Rheinland-Pfalz, der auf dessen Homepage heruntergeladen werden kann: https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Bedarfsgegenstaende_Arzneimittel_Kosmetik/Spielzeug-Flyer-2022.pdf.