Informationen für Jägerinnen und Jäger

Jäger
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Angesichts des aktuellen ASP-Seuchengeschehens ist insbesondere die Jägerschaft aufgefordert, das Auftreten von Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben (u. a. Blut, Lymphknoten, Milz, Lunge) zu nehmen und im Landesuntersuchungsamt auf Klassische wie Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung.
Jagdausübungsberechtigte Personen erhalten eine Prämie für die Einsendung von Proben tot gefundener und verunfallter Wildschweine an das Landesuntersuchungsamt.
Jagdtrophäen dürfen aus den betroffenen Regionen, z. B.  Baltikum, Polen, der Tschechischen Republik sowie von den EU-Grenzen von Weißrussland nur nach entsprechender Behandlung mitgebracht werden. Die Mitnahme von (Wild-)Schweinefleisch ist verboten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um Wildschweine mit ASP zu infizieren.

Weiterführende Informationen

Den Jägerinnen und Jägern kommt eine besondere Rolle bei der Früherkennung der ASP zu. Dementsprechend ist gemeinsam mit dem Landesjagdverband das Vorgehen zur Früherkennung der ASP und die Vermeidung der Verbreitung festgelegt worden.
 
Die Jägerschaft ist aufgefordert, verendete Wildschweine der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben zu nehmen: Seit 2014 führt das Land Rheinland-Pfalz für die Afrikanische Schweinepest ein routinemäßiges Monitoring bei allen tot gefundenen (Fallwild), verunfallten, krank erlegten und pathologisch-anatomisch auffälligen Wildschweinen durch. Seit Frühjahr 2018 wird eine Prämie für Fallwild, seit 2020 auch für Unfallwild gezahlt. Für jede Beprobung von Fallwild bzw. Unfallwild erhalten Jägerinnen und Jäger eine Prämie in Höhe von 70 Euro. Detailliertere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung. 

Das Monitoring wird durch die „Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest“ 11.01.2020.   geregelt.

Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf die KSP und ASP

Beim Kontakt mit verendeten Tieren oder nach der Erlegung eines Wildschweins und dessen Abtransport sind besonders gründliche Hygienemaßnahmen zu beachten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein infizierter, getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um Wildschweine mit ASP zu infizieren. In ASP-Sperrzonen hingegen obliegt die Bergung und Probenahme speziell dafür ausgebildeten Bergungsteams. 

Bei Jagdreisen in betroffene Regionen (z.B. im Baltikum, Polen, Tschechien) dürfen Jagdtrophäen nur nach entsprechender Behandlung nach Deutschland eingeführt werden. Die Mitnahme von (Wild-) Schweinefleisch aus diesen Gebieten ist verboten. Kleidung, Schuhe, Messer und sonstige Gegenstände müssen nach Kontakt mit potentiell infizierten Wildschweinen sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden, um das Virus nicht zu verschleppen!

Besondere Vorsicht müssen Jäger walten lassen, die zugleich Schweinehalter sind.

Zur Früherkennung der ASP ist es unbedingt erforderlich, Proben bei verendeten und erlegten Wildschweinen zu nehmen. Für den Fund eines Wildschweines in einer Restriktionszone, siehe auch „Maßnahmen bei Fund eines Wildschweinkadavers in einer Sperrzone“
Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz:

Früherkennung von ASP - richtig Proben nehmen: Video-Clip Beprobung von Fallwild

Über die jeweiligen Kreisverwaltungen können kostenlose Probenentnahmesets durch die Jäger bezogen werden.

Bevorzugt ist EDTA-Blut und ggf. Knochen einzusenden. Die Testung erfolgt dann im Landesuntersuchungsamt. Es entstehen keine Kosten für die Jägerin oder den Jäger. Die Befunde werden dem Einsender nicht persönlich mitgeteilt. Im Fall eines positiven ASP-Nachweises wird aber die zuständige Kreisverwaltung informiert.

Funde von toten Wildschweinen innerhalb der Sperrzone sind unmittelbar und möglichst unter Angabe der Koordinaten des Fundorts der zuständigen Stelle zu melden: Kontakt zu den Kreisverwaltungen.
 Die Fundstelle sollte kenntlich gemacht und abgesperrt werden (z.B. mittels Flatterband) wobei der Kontakt zu dem Kadaver zu vermeiden ist. Wildschweinkadaver können große Mengen an Viruspartikeln enthalten. Sollte dennoch ein Kadaverkontakt erfolgt sein, ist die Kleidung bei mindestens 60 °C zu waschen und ggf. zu desinfizieren. 
Die unmittelbare Bergung eines Wildschweinkadavers ist im Seuchenfall unerlässlich. Die eigentliche Bergung wird allerdings ausschließlich durch speziell geschulte Bergungsteams durchgeführt.

Die Fallwildsuch, d.h. die Suche nach verendeten Schwarzwild, ist ein wichtiger Baustein, um eine Verschleppung der ASP zu vermeiden. Die Fallwildsuche sollte dabei mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds einhergehen und wird dementsprechend im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. 
Möglichkeiten der Fallwildsuche sind dabei beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildete Kadaversuchhunde. 
Essentiell ist dabei die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft und der Wildbiologie über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.

In der ersten Zeit eines ASP-Seuchengeschehens besteht ein generelles Jagdverbot, um die Wildschweine nicht zu beunruhigen und kein ASP-Virus zu verbreiten.
Sofern die Bejagung wieder möglich wird, kann es bis zum Aufbau der Infrastruktur (z.B. Wildsammelstelle) und zur Vermeidung der Erregerverschleppung möglich sein, dass jedes in der Sperrzone erlegte Wildschwein nach der Beprobung auf ASP der unschädlichen Beseitigung zugeführt wird. 
Erlegte Wildschweine aus einer Sperrzone unterliegen Beschränkungen und grundsätzlich einem Verbringungsverbot in freie Gebiete von Deutschland und innerhalb der EU.
Jedes gesund erlegte Tier aus der Sperrzone muss zuerst in eine von der zuständigen Behörde genehmigte Wildsammelstelle verbracht und auf ASP beprobt werden und dann bis zur behördlichen Freigabe (negative ASP Untersuchung) in der Kühlkammer der Wildsammelstelle verbleiben. Der Tierkörper ist abschließend mit einem speziellen Stempel zu kennzeichnen, der auf die Herkunft des Tieres aus einer ASP-Restriktionszone schließen lässt.
Das Wildbret kann innerhalb der Sperrzone, nach Vorliegen des negativen ASP-Ergebnisses und nach erfolgter Kennzeichnung , ohne Beschränkung verbracht bzw. selbst verzehrt werden.
Das Veterinäramt kann unter bestimmten Voraussetzungen (Hitzebehandlung zur Abtötung des Erregers, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung) Ausnahmen von dem Verbringungsverbot genehmigen.
Voraussichtlich wird die Vermarktung dieser Tiere auch nach der Einrichtung der Wildsammelstellen, aufgrund der oben aufgeführten Voraussetzungen zum Inverkehrbringen außerhalb der Restriktionsgebiete, nur eingeschränkt möglich sein.

Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können.