Elektro- und Elektronikaltgeräte
Der Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte ist einer der am schnellsten wachsenden Märkte in der westlichen Welt. Heute gibt es kaum noch Lebensbereiche, in die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Einzug gehalten haben. So wächst auch der Abfallberg aus diesem Bereich dreimal schneller als der Berg der übrigen kommunalen Abfälle.
Der Stoffstrom der Elektro- und Elektronikaltgeräte besteht aus einer komplexen Mischung von Werkstoffen und Bauteilen. Sie enthalten eine Reihe von Wertstoffen (wie Kupfer, Silber, Gold und seltene Erden), die zurückgewonnen und im Kreislauf geführt werden können. Hierdurch können Primärrohstoffe ersetzt und damit ein bedeutender Beitrag zur Ressourceneffizienz und zum Umweltschutz geleistet werden.
Gleichzeitig können Elektro- und Elektronikgeräte auch eine Vielzahl von umweltschädlichen Stoffen, wie zum Beispiel Blei, Quecksilber, Cadmium und Flammschutzmittel enthalten, die bei einer nicht sachgemäßen Entsorgung Umwelt- und Gesundheitsprobleme verursachen können. So ist ein großer Teil der Schadstoffe in kommunalen Abfällen auf die darin enthaltenen Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückzuführen. Verbesserte Recyclingmethoden für Altgeräte tragen deshalb entscheidend zur Umweltentlastung und zur Einsparung von Ressourcen bei.
Ansprechpartner
Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Grundsatzfragen und Produktverantwortung
Sylwia von Rechenberg
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2310
E-Mail
Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) regelt europaweit einheitlich die grundlegende Entsorgung von Altgeräten. Ziel der WEEE ist es, neue Impulse zur Vermeidung von Abfällen zu setzen und die Sammelmengen und das Recycling der Altgeräte zu steigern. Außerdem soll der illegale Export eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten zu Altgeräten (Abfälle) als Mindestanforderungen für eine Verbringung festgelegt werden (Anhang VI der WEEE).
Die sogenannten Stoffverbote, die für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, werden in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, engl.: Restriction of Hazardous Substances) präzisiert. Eingeführt wurde mit der RoHS auch die EU-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Geräte sowie Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden.
Zur Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) verkündet.
Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist das Gesetz den Gerätenutzern die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte getrennt gesammelt werden und nicht im Restmüll landen. Zur Sammlung von Altgeräten berechtigt sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. an kommunalen Sammelstellen und Wertstoffhöfen), Vertreiber (Handel) und Hersteller (inkl. deren Bevollmächtigte).
Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte zum Beispiel kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen.
Alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bei der zuständigen Behörde, registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie mit einer Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gesichert ist.
Die Hersteller sind deshalb verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die unter anderem die Herstellerregistrierung vornimmt und gegenüber den jeweiligen Herstellern eine Abholanordnung für die gesammelten Altgeräte bei den kommunalen Sammelstellen ausspricht. Die Gemeinsame Stelle erhebt ferner Daten, z.B. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene sowie verwertete Geräte, und meldet diese Daten den staatlichen Stellen.
Für diese Aufgaben gründeten die Hersteller die "stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)".
Nach § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Seit 2022 gilt die Rücknahmeverpflichtung auch für den Onlinehandel.
Nach § 14 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind batteriebetriebene Altgeräte der Gruppen 2 ( z.B. Bildschirme, Monitore), 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) jeweils getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu sammeln. Die örE melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmeter erreicht ist (§14 Abs.3 ElektroG) . Um diese Anforderung auf den Wertstoffhöfen praxisgerecht umsetzen zu können, hat eine Expertengruppe folgenden Vorschlag unterbreitet:
Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Kabel:
Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit Kabel sollen in einem Sammelcontainer getrennt von batteriebetriebenen Altgeräten ohne Kabeln erfasst werden. So kann gewährleistet werden, dass in dem Sammelcontainer mit den Altgeräten ohne Kabel nur noch geringe Gesamtmengen an Batterien vorhanden sind. Von diesen Mengen gehen keine wesentlichen Sicherheitsrisiken aus. Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Kabel können daher auch aus gefahrgutrechtlicher Sicht weiter in den herkömmlichen Sammelbehältern bruchsicher erfasst und transportiert werden.
Elektroaltgeräte ohne Kabel:
Bei Altgeräten, die kein Kabel aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Batterien betrieben werden. Deshalb sollten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kabel separat in ADR-konformen Behältern (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) erfasst werden.
Zu den kabellosen Geräten, die mit Batterien betrieben werden gehören z. B. Notebooks, Handys, E-Books sowie Tablets. Diese Geräte enthalten Zellen, Batterien oder Akkumulatoren, die oftmals fest im Gerät verbaut sind und sich vielfach nicht zerstörungsfrei öffnen lassen, um die Batterien zu entfernen. Solche Geräte sollten bruchsicher in Gitterboxen erfasst werden.
Elektroaltgeräte mit einfach entnehmbaren Batterien und Akkumulatoren:
Enthält ein Altgerät Batterien oder Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen die Batterien nach § 10 ElektroG vom Endverbraucher am Wertstoffhof vor dem Einbringen in einen Sammelcontainer abgetrennt werden. Die Batterien sind separat der Batteriesammlung zuzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht für Altgeräte, die nach § 14 Abs. 5 S. 2 u. 3 ElektroG getrennt gesammelt werden, um sie anschließend der Wiederverwendung zuzuführen.
Die Stoffbeschränkungen werden in Deutschland in einer eigenständigen Verordnung, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) geregelt. Elektro- und Elekronikgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstkonzentrationen der dort in §3 Absatz 1 genannten Stoffe nicht überschreiten.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat eine Gebührenverordnung (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV) zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz erlassen. In dieser werden die Gebühren, die die Hersteller z.B. für die Registrierung und die Prüfung der herstellerindividuellen Garantie zur Finanzierung der Rücknahme und der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte zu zahlen haben, festgelegt.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs die Mitteilung 31A "Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" veröffentlicht.
Am 10. Dezember 2001 ist die "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis Verordnung (AVV)" in Kraft getreten. Das Europäische Abfallverzeichnis gilt für alle Abfälle zur Verwertung und Beseitigung. Darin wird bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Die elektrischen und elektronischen Geräte sind in der Anlage der AVV unter dem Abfallschlüssel 16 02 aufgeführt und werden unter diesem Schlüssel weiter untergliedert.
Am 16. Oktober 2009 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Nach Artikel 17 der Verordnung ist die Ausfuhr FCKW-haltiger Kühlgeräte aus der Union grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung die (Wieder-) Ausfuhr von zuvor zum Zweck der Zerstörung eingeführten FCKW-haltigen Einrichtungen. Ein solcher Export bedarf jedoch der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung.
Alte Lampen aus privaten Haushalten können kostenlos an bestimmten Wertstoffhöfen der Kommune abgegeben werden. Die verantwortlichen Hersteller holen von dort die Altlampen ab und führen sie einer Verwertung zu.
Durch den zunehmenden Einsatz von Energiesparlampen in Haushalten ist der Bedarf nach einer einfacheren Rücknahme von Altlampen aus Haushalten gestiegen. Um die Erfassung und das Recycling von Lampen aus Haushalten zu vereinfachen und zu fördern, haben die Handels- und Handwerksverbände, die herstellergetragene Recyclingsysteme sowie die Verbraucherzentralen mit dem Bundesumweltministerium als Kooperationspartner eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ziel der gemeinsamen Erklärung ist es, die Verbraucherfreundlichkeit der Rückgabemöglichkeiten zu verbessern und bereits bei deren Kauf besser über Getrennthaltungspflichten und Rückgabemöglichkeiten für Altlampen zu informieren.
Das Bundesumweltministerium hat dazu für den Handel einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine freiwillige Rücknahme von Alt-Energiesparlampen erarbeitet.
Verbraucherinnen und Verbraucher können die für sie nächstgelegene Sammelstelle auf der Internetseite des Logistikdienstleisters Lightcycle ermitteln. Dazu müssen sie auf der Internetseite nur ihre Adresse oder Postleitzahl eingeben.