Atomausstieg

Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz wendet sich entschieden gegen die Nutzung der Kernspaltung zur Energiegewinnung.

Die Landesregierung hat sich stets dafür eingesetzt, dass die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung oberste Priorität haben und sich gegen jede Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken ausgesprochen.

Sie hat sich entschieden gegen die Verabschiedung des Gesetzes zur Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke, das vom Bundestag Ende 2010 beschlossen wurde, auf allen politischen Ebenen gewandt.

Nachdem das Gesetz in Kraft getreten war, blieb nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Gemeinsam mit Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen hat sie dort Anfang 2011 den Antrag gestellt, das Gesetz wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates für nichtig zu erklären.

Der Atomunfall in Fukushima im März 2011 hat deutlich vor Augen geführt, wie berechtigt die Sorge vor den Gefahren der Nutzung der Kernenergie ist.

Die damalige Bundesregierung hat unter dem Eindruck dieser Katastrophe die Rücknahme der gerade erst beschlossenen Laufzeitverlängerung - gekoppelt mit einem fixen Zeitplan für die Abschaltung aller Atomkraftwerke - auf den Weg gebracht. In dem Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2011 hat das Land Rheinland-Pfalz auf eine möglichst frühzeitige Abschaltung der Atomkraftwerke hingewirkt. Die alten und störanfälligen Reaktoren Biblis A und Biblis B sowie Philippsburg 1, die nur durch den Rhein getrennt an der Grenze zu Rheinland-Pfalz stehen, wurden auf gesetzlicher Basis endgültig abgeschaltet.

Mit seinem Urteil vom 06. Dezember 2016 hat das Bundesverfassungsgericht den Bestand des Atomausstiegs bestätigt. Durch den Atomausstieg wird nicht nur die direkte Gefahr durch den Betrieb von Atomkraftwerken sondern auch die Menge der dadurch in Zukunft noch anfallenden radioaktiven Abfälle begrenzt. Dies reduziert zugleich die mit der Endlagerung verbundenen Risiken.

Das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes von 2010 hatte die Verlängerung der Laufzeiten der in Betrieb befindlichen Atomkraftwerke zum Gegenstand. Dies wurde durch die Einräumung zusätzlicher Elektrizitätsmengenerzeugungsrechte bewirkt.

Das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde vom Bundestag ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen und trat am 14. Dezember 2010 in Kraft.

Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen beantragten daraufhin am 28. Februar 2011 beim Bundesverfassungsgericht, das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes für nichtig zu erklären.

In diesem Normenkontrollverfahren wurde das Land Rheinland-Pfalz von der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held in Berlin und den Professoren Wieland und Hermes vertreten.

Der Antrag wurde damit begründet, dass die Elfte Atomgesetznovelle mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist, weil es nur mit Zustimmung des Bundesrates hätte erlassen werden dürfen.

Der Antrag auf Normenkontrolle wurde vor dem Hintergrund zurückgenommen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2016 den Bestand des Ausstiegsgesetzes von 2011 bestätigt hat. 

Dokumente:

Die Bundesregierung hat nach den Ereignissen in Fukushima am 6. Juni 2011 den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (Bundesrats-Drucksache 340/11) in den Bundesrat eingebracht. Das Gesetz wurde am 30.Juni 2011 vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat am 08. Juli 2011 gebilligt. Es ist am 06. August 2011 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1704 ff.).

Es enthält insbesondere folgende Regelungen:

  • Für die sieben vor 1980 in Betrieb gegangenen Atomkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser und Philippsburg 1 sowie für das wegen Pannen abgeschaltete Atomkraftwerk Krümmel erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb mit Inkrafttreten der Atomgesetznovelle. Die genannten sieben Atomkraftwerke waren bereits im Zuge des Atommoratoriums auf der Grundlage von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 Atomgesetz durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder abgeschaltet worden und werden nun ebenso wie das Atomkraftwerk Krümmel unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften dauerhaft still gelegt und abgebaut.

Für die übrigen neun Atomkraftwerke in Deutschland gilt folgendes:

  • Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb endet
  1. für das Atomkraftwerk Grafenrheinfeld mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (tatsächlich bereits am 27.06.2015 abgeschaltet)
  2. für das Atomkraftwerk Gundremmingen B mit Ablauf des 31. Dezember 2017
  3. für das Atomkraftwerk Philippsburg 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2019
  4. für die Atomkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und
  5. für die Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
  • Die mit der Elften Atomgesetznovelle eingeführten zusätzlichen Elektrizitätsmengenerzeugungsrechte entfallen.
  • Die vor der Elften Atomgesetznovelle schon bestehenden Übertragungsmöglichkeiten von Elektrizitätserzeugungsrechten bleiben dagegen bestehen.

Gegen die 13. Atomgesetz-Novelle, durch die die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke aus dem Jahre 2010 rückgängig gemacht wurde, haben u. a. die E.ON Kernkraft GmbH, die RWE Power AG, die Kernkraftwerke Krümmel GmbH & Co. oHG und die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben.

Die Landesregierung hat die Ausstiegs-Novelle von 2011 nachdrücklich verteidigt, damit der beschlossene Ausstieg aus der Kernenergie - wie in der 13. Atomgesetz-Novelle vorgesehen - spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 Wirklichkeit werden kann.

Die Landesregierung hat  gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Bremen eine Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Außerdem hat die Landesregierung den Beitritt zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren erklärt.

Der Beitritt ist erfolgt, um den Verfassungsbeschwerden gegen die 13. Atomgesetz-Novelle möglichst wirksam entgegen treten zu können.

In der Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren wird ausgeführt, dass die Regelungen der 13. Atomgesetz-Novelle nicht gegen Grundrechte verstoßen und daher verfassungsgemäß sind.

Der 13. Atomgesetz-Novelle, die den Betrieb von acht Atomkraftwerken beendet und den Betrieb der weiteren neun Atomkraftwerke mit einem festen Abschaltdatum versehen hat, kommt eine hohe politische Bedeutung zu. Die Verfassungsmäßigkeit der 13. Atomgesetz-Novelle ist essenziell für die Beendigung der Energieerzeugung durch Kernspaltung und der damit verbundenen immensen Risiken für die Bevölkerung. Durch den Beitritt setzte die Landesregierung ein deutliches Zeichen für Erneuerbare Energien und den Ausstieg aus der Atomenergie.

Am 15. und 16. März 2016 fand vor dem Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung statt. Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang seine Rechtsauffassung bekräftigt und weiter erläutert.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren erging am 6. Dezember 2016. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Atomausstiegs wurde damit bestätigt.

Einzelheiten zum Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren und zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten.
 

Dokumente:

Pressemeldung vom 21.06.2013: 13. Atomgesetz-Novell Lemke: "Stopp für AKW-Laufzeiten verstößt nicht gegen Grundrecht" - Rheinland-Pfalz tritt Verfahren beim Bundesverfassungsbericht bei.

Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsbericht zu den Verfassungsbeschwerden im Wortlaut

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2016

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 06.12.2016