Altfahrzeuge
In Altfahrzeugen sind zahlreiche Wertstoffe wie Stahl, Kupfer, Leicht- und Edelmetalle verarbeitet. Sie enthalten zudem umweltgefährdende Stoffe wie Öle, Bremsflüssigkeiten und Schwermetalle.
Bei der Entsorgung von Altfahrzeugen geht es daher einerseits um eine hochwertige Verwertung der Wertstoffe und andererseits um eine umweltverträgliche Entsorgung der Schadstoffe.
Ansprechpartner
Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Grundsatzfragen und Produktverantwortung
Dr. Dirk Grünhoff
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2433
E-Mail
Am 28.02.2023 fand auf Initiative des MKUEM ein Vernetzungstreffen mit den Vollzugsbehörden der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) statt. Der Themenschwerpunkt der Veranstaltung galt den Herausforderungen E-Mobilität im Kontext zur AltfahrzeugV.
Hierzu wurden zahlreiche Kurzimpulsvorträge gehalten:
- Rechtliche Grundlagen der Entsorgung von Elektro-Altfahrzeugen; Umweltbundesamt
- Elektromobilität und automobile Kreislaufwirtschaft in Deutschland; Verband der Automobilindustrie
- E-Mobilität, Chancen – Risiken - Unsicherheiten, Der Umgang mit E-Fahrzeugen in der Autoverwertung; Herfel Autoverwertung e.K.
- Umweltgerechte Produktionsverfahren; Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld
- Praxisorientierte Lösungen für das Kfz-Gewerbe/Autoverwerter im Umgang mit den Herausforderungen der E-Mobilität; eCar-Cycle GmbH
- E-Mobilität - Herausforderungen für die Feuerwehr; Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz
- Quarantänisierung von verunfallten HV-Fahrzeugen; Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF)
Am 18. September 2000 erließ das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie (2000/53/EG) über Altfahrzeuge. Kernpunkt der Richtlinie ist die kostenlose Rückgabe eines Altfahrzeugs durch den Letzthalter bzw. Letzteigentümer bei einer zugelassenen Verwertungsanlage. Die Wirtschaftsbeteiligten haben hierfür entsprechende Rücknahmesysteme einzurichten. Die Richtlinie verpflichtet darüber hinaus die Mitgliedsstaaten, darauf hinzuwirken, dass gefährliche Stoffe in Fahrzeugen weitgehend begrenzt und vermieden werden. Die Richtlinie enthält technische Mindestanforderungen für die Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen.
Rechtlich geregelt wird die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung der Altfahrzeuge in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV). Sie enthält folgende wesentlichen Regelungen:
- Letzthalter können ihre Altfahrzeuge unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückzugeben.
- Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet, haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen und die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten zu tragen.
- Mindestens 95 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs sind zu verwerten und mindestens 85 % sind stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wiederzuverwenden.
- Es ist grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Nach § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV ist es Aufgabe der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" (GESA) der 16 Bundesländer die Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zu sammeln und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Alle Sachverständigen haben der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) die von ihnen anerkannten Annahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung der gemeinsamen Stelle zu melden. Auf der Homepage von GESA können Sie sich auch über die in Rheinland-Pfalz ansässigen Altfahrzeug-Verwerterbetriebe informieren.
Auf der Homepage des Umweltbundesamts (UBA) wird ein Überblick über die aktuellen Altfahrzeug-Verwertungsquoten und den Stand der Technik zur Trockenlegung sowie zur Rückgewinnung von Metallen aus Altfahrzeugen gegeben.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission fallen Fahrzeuge mit Sammlerwert nicht unter die Definition "Abfall" (gem. der Abfallrichtlinie 75/442/EWG) und somit auch nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie über Altfahrzeuge.