Industrielles Abwasser
Allgemeines
In Rheinland-Pfalz gibt es etwa 100 Industriebetriebe, die ihr Abwasser direkt in ein Gewässer einleiten. Darüber hinaus leiten etwa 5 000 gewerbliche und industrielle Betriebe ihr Abwasser mit oder ohne Vorbehandlung über die öffentliche Kanalisation in eine kommunale Kläranlage ein.
Lange Zeit waren die hohen Belastungen der Gewässer durch Einleitungen von Schad- und Nährstoffen aus industriellem Abwasser ein Problem. Sie konnten seit Ende der 1970er Jahre erfolgreich reduziert werden, sodass sich die Wasserqualität des Rheins und vieler seiner Nebengewässer trotz der sehr hohen Industriedichte deutlich verbessert hat.
Es gibt noch viel zu tun: Aufgrund der Entwicklung neuer Produkte, neuer Produktions- und Verfahrenstechniken und dem Einsatz neuer Stoffe und Gemische unterliegt auch der „Der Stand der Technik in der Abwasserbeseitigung" unabdingbar einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Die Anwendung neuer Abwasservorbehandlungsanlagen, die Kreislaufführung und Rückgewinnung von Wertstoffen sowie die Energieoptimierung sind u.a. Aspekte die der regelmäßigen Überprüfung bedürfen.
Um die industriellen Umweltstandards in der EU auf hohem Niveau anzugleichen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen abzubauen, werden auf EU-Ebene die besten verfügbaren Techniken für alle relevanten Branche in einem Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, Industrie und Umweltverbänden erarbeitet und in BVT-Merkblättern festgelegt.
FAQ Industrielles Abwasser
Das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Mindestanforderung gilt für kommunale Kläranlagen und für gewerbliche und industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gleichermaßen. Die sich nach dem Stand der Technik ergebenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) - des Bundes festgelegt. Die Abwasserverordnung unterscheidet nach verschiedenen Abwasserherkunftsbereichen (Branchen) und enthält für diese unterschiedlichen Anforderungen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind zur Erreichung des guten Zustands gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) weitergehende Anforderungen auch an die industrielle Abwasserbeseitigung zu stellen.
Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung (§ 58 WHG), soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Das führt dazu, dass bei Betrieben spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich sind, sofern diese einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (zum Beispiel Galvanik, Autowerkstatt, Papierfabrik) zugeordnet sind und deren Abwasser mit Schadstoffen belastet ist, die in der kommunalen Kläranlage nicht oder nicht hinreichend eliminiert werden können. In der Regel erteilen die gemäß § 57 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Städte und Gemeinden für Indirekteinleitungen eine satzungsrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in ihre jeweilige öffentliche Abwasseranlage. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 LWG eingehalten werden.
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Erlaubnis:
Die Unteren Wasserbehörden sind bei Direkteinleitung von industriellem Schmutzwasser von weniger als 750 m3/d ohne Anforderungen nach § 57 Abs. 2 WHG für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung zuständig. Die Obere Wasserbehörde bei sonstigen Direkteinleitungen von industriellem Schmutzwasser in Gewässer.
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Genehmigung zur Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage:
In der Regel erteilt, der Abwasserbeseitigungspflichtige, die Stadt oder Gemeinde eine Satzungsrechtliche Genehmigung. Diese kann die Genehmigung durch die Wasserbehörde ersetzen, wenn die Anforderungen gemäß § 58 Abs. 2 WHG erfüllt sind. Sonst ist die für Einleitungserlaubnis zuständige Wasserbehörde zu beteiligen.
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasseranlage:
Für die Erteilung einer Einleitungserlaubnis ist die jeweilige Wasserbehörde zuständig. Die Einleitungserlaubnis schließt in der Regel die Genehmigung der damit zusammenhängenden Abwasseranlage ein. Keiner Genehmigung bedürfen insbesondere:
- Anlagen mit Abwasseranfall kleiner 8 m3
- Kanäle zur Abwasserbeseitigung, wenn sie den Maßgaben der Einleitungserlaubnis entsprechen
Die systematische Überwachung von Abwasseranlagen wird in zwei sich ergänzenden Formen durchgeführt.
Betriebliche Eigenüberwachung:
Betreiber gewerblicher oder industrieller Abwasserbehandlungsanlagen sind verpflichtet ihre Einleitungen sowie den Zustand der Anlagen und ihr Kanalnetz regelmäßig selbst zu überwachen. Die Ergebnisse dieser Überwachungen sind in einem jährlichen bis 10. März unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegenden Eigenkontrollbericht darzustellen. Der Leitfaden Eigenüberwachung von Abwasseranlagen gibt Hilfestellung zur Durchführung der umfangreichen Überwachungsaufgaben.
Behördliche Überwachung:
Die behördliche Überwachung gliedert sich in folgende Teilbereiche:
- Die Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit gemäß den Vorgaben des Erlaubnisbescheides.
- Die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlagen.
- Bei Industrieanlagen gemäß lE-Richtlinie ist eine systematische Überwachung durchzuführen. Hierzu wurde ein rheinland-pfälzischer Überwachungsplan erstellt.
- Die Prüfung der Eigenüberwachungsberichte der Betreiber.
In den Jahren 2003 und 2006 erreichte die Temperatur in den Fließgewässern, insbesondere im Rhein, aufgrund längerer sommerlicher Hitzeperioden zum Teil kritische Werte mit Tagesmittel von über 28 °C und Tagesmaxima von über 29 °C. Einschränkungen bei der Kühlwasserversorgung von Industriebetrieben und Kraftwerken sowie erschwerte Bedingungen für die Fließgewässerfauna, vor allem für die Fische, waren die Folge. Aufgrund der prognostizierten gewässerbezogenen Auswirkungen des Klimawandels ist nicht auszuschließen, dass sommerliche Hitzeperioden verbunden mit geringer Wasserführung (wie 2003) zukünftig häufiger auftreten werden. Die Wassertemperatur beeinflusst die Lebensbedingungen der Gewässerbiozönose und insbesondere der Fische und deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen und Krankheitserregern. Eine Adaption der Fische an höhere Gewässertemperaturen ist zwar begrenzt möglich, derzeit fehlen jedoch konkrete wissenschaftliche Untersuchungen.
Um in extremen Wettersituationen und hohen Wassertemperaturen in großen rheinland-pfälzischen Fließgewässern eine Reduzierung des Wärmeeintrags aus Industriebetrieben und Kraftwerken erreichen zu können wurde ein Handlungskonzept mit stufenweiser Vorgehensweise entwickelt.
Als Hilfestellung wurde darüber hinaus mittels eines Wärmemodells eine Länderübergreifende Vorhersage der Entwicklung der Wassertemperatur des Rheins entwickelt - Wärmemodell Rhein.
Mit der BASF als dem größten Wärmeeinleiter in Rheinland-Pfalz wurde eine Kooperationsvereinbarung getroffen, in der sich die BASF verpflichtet, ihre Produktion zu drosseln, wenn der Rhein bestimmte Temperaturwerte überschreitet.
Der Betreiber muss der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) auftretende Betriebsstörungen von Abwasseranlagen mit möglichen Auswirkungen auf Gewässer mitteilen. Die SGD überwacht die durch den Verursacher bereits eingeleiteten Maßnahmen, erteilt ggf. weitergehende Anordnungen zur Schadensminimierung und Gefahrenabwehr.
Ist eine länderübergreifende Verunreinigung des Rheins zu befürchten, informiert die SGD das Umweltministerium, welches über die Internationale Hauptwarnzentrale (Innenministerium) einen Rheinalarm auslöst. Die Unterlieger werden dann entsprechend dem Meldemuster des Internationalen Warn- und Alarmplans Rhein benachrichtigt.
Für die Benutzung des Gewässers beim Einleiten von Abwasser zahlt der Betreiber Abwasserabgabe an das Land. Die rechtliche Grundlage hierzu liegt im Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) und im Rheinland-pfälzisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (LAbwAG).
Für Einleitungen bemisst sich die Höhe der Abwasserabgabe nach den in der Einleiteerlaubnis festgelegten Werten für die Abwassermenge und höchstens zulässige Inhaltsstoffe wie z. B. chemisch oxidierbare Stoffe (CSB), Phosphor, Stickstoff und organische Halogenverbindungen (AOX). Die Abgabe erhöht sich, wenn im Rahmen der staatlichen Überwachung Überschreitungen festgestellt wurden.
Aus den zweckgebundenen Mitteln der Abwasserabgabe werden Aufwendungen und Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gefördert. Maßnahmen der Betreiber zum Gewässerschutz können unter bestimmten Voraussetzungen die zu zahlende Abwasserabgabe dauerhaft oder zeitweise mindern.
Berichterstattung nach Artikel 17 (1) und (3) / Umsetzung der IVU-Richtlinie und lE-Richtlinie:
Eine Regelung kann nur erfolgreich sein, soweit ihre Anwendung und Einhaltung überprüft wird. Deshalb gibt es neben der Information der Öffentlichkeit auch regelmäßige Berichte der EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission, wie sie die IVU-Richtlinie rechtlich umgesetzt haben und welche emissionsbegrenzenden Anforderungen sie aus den BVT ableiten. Die Berichte erfolgen nach einem zuvor von der EU-Kommission erstellten Fragebogen in einem Zyklus von 3 Jahren.
Berichterstattung nach Artikel 72 (1) und (2) / Umsetzung der lE-Richtlinie:
In der novellierten IVU-RL (Richtlinie über Industrieemissionen; IE-RL) (2010/75/EU) wurde die IVU-RL mit 6 Sektorrichtlinien (GFA-, AbfallV-, Lösemittel- und 3 Titandioxid-RL) zusammengeführt. Die zukünftige Berichterstattung ist in der IE-RL im Wesentlichen in Artikel 72 geregelt. Der erste Bericht (Berichtsperiode 01.01.-31.12.2013) diente in erster Linie dazu die rechtliche Umsetzung der IE- in den Ländern darzustellen. Der zweite Bericht (Berichtsperiode 01.01.2013 bis 31.12.2016) soll neben den rechtlichen Umsetzungen aufzeigen, wie die praktische Umsetzung der IE-RL erfolgt ist und wie die revidierten BVT-Merkblätter in den Mitgliedsstaaten in den Vollzug umgesetzt werden.
Berichterstattung Europäisches Schadstoffregister:
Nach europäischem Recht (PRTR-Verordnung) sind Industriebetriebe verpflichtet, sofern Schwellenwerte von bestimmten Schadstoff in Luft, Wasser oder Boden überschritten werden, ihre Emissionen dem Pollutant Release and Transfer Register (PRTR) zu melden. Die Daten der Betriebe in Deutschland, die auch über ihr Abwasser besonders relevante Emissionen verursachen, werden durch das Umweltbundesamt veröffentlicht.
Berichterstattung gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie (91/271/EWG):
Hier werden Industriebetriebe des Anhangs III der Richtlinie mit biologisch abbaubarem Abwasser (> 4000 EW) erfasst.
Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG bzw. § 4 Abs, 2 OGewV in Deutschland
Zur Überprüfung, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der WRRL genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, fordert Art. 5 der UQN-RL von den Mitgliedsstaaten eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe. Diese Bestandsaufnahme erfolgte insbesondere unter Nutzung aller vorhandenen Informationen über industrielle Emissionen. Weitere Informationen finden Sie u. a. hier.