Blauzungenkrankheit (BT)

Zwei Schafe
Zwei Schafe

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue - BT) ist eine virusbedingte Tierseuche der Schafe und Rinder. Sie wird durch stechende Mücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher saisongebunden auf. Auch Ziegen und Wildwiederkäuer sind für die BT empfänglich. Von dem Erregervirus wurden bislang 24 klassische Serotypen und eine steigende Anzahl atypischer Serotypen entdeckt. Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig.

Symptome der BT sind Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen.

Am 08.05.2024 wurde in Rheinland-Pfalz im Eifelkreis Bitburg-Prüm bei einer Kuh die Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, festgestellt. Somit verliert auch Rheinland-Pfalz neben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen den Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“.

Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter:  https://mkuem.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/erster-nachweis-der-blauzungenkrankheit-in-rheinland-pfalz

Seit Anfang Juli 2024 wurde BTV vom Serotyp 3 nunmehr auch in Hessen nachgewiesen.

 

Die Impfung ist der einzig wirksame Schutz gegen eine schwere Verlaufsform nach BTV-Infektion für empfängliche Tiere.

Neben den zugelassenen Impfstoffen für die Serotypen BTV-4 und BTV-8, gibt es mittlerweile drei zur Anwendung gestattete Inaktivatimpfstoffe mit einer BTV-3 Komponente. Die entsprechende Impfgestattungs-Verordnung ist hier abrufbar: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/181/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (BTV-3-ImpfgestattungsV). 

Die Gestattung ist nur gültig solange es noch keinen zugelassenen BTV-3 Impfstoff gibt. 

Bei den drei gestatteten BTV-3 Impfstoffen handelt es sich nicht um zugelassene Impfstoffe, so dass keine Handelserleichterungen gem. der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 und 2020/689 aus der Impfung mit den gestatteten BTV-3 Impfstoffen resultieren. 

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen in Zusammenhang mit einer Impfung sind an die zuständige Kreisverwaltung oder dem Paul-Ehrlich-Institut zu melden, entweder über das Online-Meldeportal: https://www.vet-uaw.de oder direkt per E-Mail an vetmittelsicherheit(at)pei.de

Die Impfung gegen BTV-3 wird speziell vor dem Hintergrund der teils sehr schweren Verläufe und der wirtschafltichen Einbußen empfohlen. Siehe hierzu auch die „Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3“ der Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKO Vet). https://stiko-vet.fli.de/de/aktuelles/einzelansicht/stellungnahme-zur-impfung-empfaenglicher-wiederkaeuer-gegen-btv-3 (StIKo Vet - Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3). In der Stellungnahme der StIKo Vet wird der Einsatz der Impfstoffe bei empfänglichen Wiederkäuern dringend empfohlen. 

Die Impfungen müssen in HI-Tier Datenbank eingetragen werden.

Für die Impfung werden Beihilfen gewährt, welche anteilig von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz und dem Land Rheinland-Pfalz gezahlt werden. Nähere Informationen von Seiten der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz finden sich hier: https://tsk-rlp.de/leistungen/beihilfen

Die Förderrichtlinie für die BTV-Impfung wurde überarbeitet, die alten und die ab 14.07.2024 gültige Förderrichtlinie finden sich auf der rechten Seite. Neuerungen sind hierbei, dass die Beihilfesätze angepasst wurden, die Beilhilfen unabhängig vom Serotyp gewährt werden und die Beihilfen nicht mehr gestaffelt werden (bis 14.07.24 Staffelung der Beihilfesätz in Abhängigkeit von der Angrenzung an ein Nicht Blauzungenkrankenheit-freies Gebiet oder an ein Blauzungenkrankheit-freies Gebiet).

Die Blauzungenkrankheit ist erstmalig in Südafrika entdeckt worden und dort seit langem bekannt, mittlerweile tritt die BT weltweit auf. In den Jahren 2007 und 2008 konnte eine kontinuierliche Ausbreitung der BT vom Serotyp 8 in Deutschland festgestellt werden. Die in Rheinland-Pfalz durchgeführte Pflichtimpfung in den Jahren 2008 und 2009 zeigte gute Erfolge, so dass bereits 2009 keine Neuinfektion mehr auftrat. Seit 2011 sind die Tierhalter zur freiwilligen Impfung der empfänglichen Tiere aufgefordert.

Ende 2018 wurde der Serotyp 8, ausgehend von Frankreich und der Schweiz, wieder in Deutschland nachgewiesen – das Seuchengeschehen gilt seit Juni 2023 als offiziell erloschen.

Im September 2023 wurde Serotyp 3 erstmals in den Niederlanden und wenig später auch in Belgien und Deutschland festgestellt.  ​​​​​​​Somit haben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und zuletzt auch Rheinland-Pfalz den Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit verloren.
Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Tiere bestehen, wenn Tiere aus den betroffenen Gebieten heraus verbracht werden sollen. Diese Maßnahme dient dem Schutz vor einer weiteren Verbreitung der Tierseuche durch infizierte Tiere.

Die Krankheit wird durch stechende Vektoren der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen, daher tritt die BT saisonal verstärkt in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Die Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an. Für die atypischen BT-Infektionen wird zusätzlich eine vektorunabhängige Transmission vermutet.

Für den Menschen ist die BT nicht gefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Milch erkrankter Tiere ist für den Menschen ungefährlich, allerdings dürfen das Fleisch und die Milch erkrankter Tiere nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
 

Auch bei Wildwiederkäuern kann die BT auftreten. Sollten Sie den Verdacht haben, dass ein von Ihnen erlegtes Tier von der Seuche betroffen ist, dürfen Sie das Fleisch des Tieres nicht als Lebensmittel in Verkehr bringen, solange nicht eine Untersuchung des Kadavers seine Freiheit von der BT bestätigt hat. Wenden Sie sich also in diesem Fall an das Veterinäramt, damit ggf. Proben an das Landesuntersuchungsamt gesandt werden können.

Die Seuche tritt bei Rindern und Schafen, aber auch z. B. bei Ziegen und anderen Wiederkäuern auf. Typische klinische Anzeichen (Schwellung der Zunge und Maulschleimhäute, Lahmheit) sind überwiegend bei Schafen zu beobachten, Details zu Symptomen finden Sie auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (siehe rechts oben). Bei akutem Verlauf kann die Seuche zum Tod der Tiere führen.

Sollten Sie entsprechende Symptome bei Ihren Tieren feststellen, ist nicht nur ein Tierarzt, sondern umgehend das Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung zu informieren. Sollte sich der Verdacht erhärten, sind Proben zur Abklärung einer möglichen Infektion durch Blauzungenkrankheit vom Tierarzt zu nehmen und an das Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu schicken.

Da die Übertragung durch stechende Mücken erfolgt, kann der Einsatz von Insektenschutzmitteln hilfreich sein. Um Tiere wirksam vor der Seuche zu schützen wird empfohlen, sie impfen zu lasssen. Eine freiwillige Impfung gegen den Serotyp 8 ist sinnvoll, da hier eine Einschleppungsgefahr besteht. Einen zugelassenen und wirksamen Impfstoff gegen den Serotyp 3 gibt es derzeit nicht. Allerdings wurden drei gerade in der Entwicklung befindliche BTV-3 Impfstoffe mittels Verordnung zur Anwendung gestattet. Die Verordnung ist unter folgenden link verfügbar: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/181/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt beraten. Die Impfungen müssen in die HI-Tier Datenbank eingetragen werden. Weitere Information siehe auch unter „Impfung“. 

Das Land und die Tierseuchenkasse zahlen einen Zuschuss zur BT-Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen.

Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit (auch zu Verbringungsregelungen für empfängliche Tiere) finden Sie auf der Homepage unter „Verbringungsregelungen“ (siehe unten).

Infolge des BTV-Ausbruchs (Infektion mit BTV, Serotyp 3) verliert ganz Rheinland-Pfalz (RLP) ab dem 08.05.2024 den Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24). 

Dies hat zur Folge, dass empfängliche Tiere der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der jeweils gültigen Fassung (LINK: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32018R1882) in Bezug auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten bzw. Artengruppen (Rinder, Schafe, Ziege und weitere Hornträger, Gabelhornträger, Kameliden, Hirsche, Moschustiere, Giraffenartigen und Hirschferkel) sowie Zuchtmaterial (Sperma, Eizellen und Embryonen) aus Rheinland-Pfalz in blauzungenfreie Gebiete nur noch unter bestimmten Auflagen verbracht werden dürfen. 

  •  Im Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (LINK: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32021R0620) in der jeweils gültigen Fassung sind alle Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV aufgeführt. Die Änderung des Anhang VIII in Bezug auf den BTV-Status für Rheinland-Pfalz mittels Durchführungsverordnung wird noch erwartet. Unter dem folgenden LINK https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status_ensind die Gebiete mit ausgewiesenen Freiheitsstatus des jeweiligen Mitgliedstaates bereits vor Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 unter „disease free areas“, hier „Links to the internet-based information pages of the Member States“, aufgeführt und damit gültig. Unter „Member States“ und „Germany“ ist Rheinland-Pfalz neben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen bereits als nicht mehr frei von BTV (Serotypen 1-24) aufgeführt.

Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart, der weiteren Verwendung der Tiere (Zucht/Mast oder Schlachtung) und dem Status des Herkunfts- und des Bestimmungsmitgliedstaates ab.

Übersichten der Bedingungen zur Verbringung aus nicht BTV-3-freien Gebieten (RLP) sind in der rechten Spalte  unter "Verbringung" aufgeführt. Die Übersichten zu den Verbringungsregelungen dienen nur der Übersicht und entbinden nicht von der Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen.