Vorgehensweise bei der Bearbeitung
Die Vorgehensweise bei der Erfassung und Bewertung von altlastverdächtigen Flächen und von Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen wird den Verwaltungen der Länder einheitlich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgegeben. In Rheinland-Pfalz wurden dieses Gesetz und die begleitende Verordnung insbesondere durch das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz ergänzt und bis zum 2. August 2005 rechtsverbindlich eingeführt, um die Erfassung und Führung der Informationen in Katastern zu spezifizieren. Mit Inkrafttreten des Landesbodenschutzgesetzes am 3. August 2005 (gemäß dem Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 25. Juli 2005) werden diese Informationen im sogenannten Fachmodul Bodenschutzkataster des Boden-Informationssystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) geführt.
Zur Bearbeitung von Altlastenverdachtsflächen hat sich eine gestufte Vorgehensweise bewährt:
- Erfassung und Erfassungsbewertung,
- Orientierende Untersuchung zur Feststellung konkreter Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer Altlast, Voraussetzung für die Anordnung vertiefender Untersuchungen gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Verursacher,
- Detailuntersuchung, d.h. vertiefende weitere Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung als Grundlage für die Einstufung als Altlast,
- Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung,
- Sanierung bzw. Sicherungsmaßnahme und langfristige Überwachung.
Die Entscheidung welche altlastverdächtigen Flächen zuerst abgearbeitet werden, hängt von der Prioritätensetzung ab, die i. d. R. nutzungsbezogen ist. Hierbei genießen insbesondere sensible Nutzungen wie Wohnbereiche und Kinderspielplätze einen besonders hohen Schutz.
Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen
Auf der Grundlage des Landesbodenschutzgesetzes führt das Landesamt für Umwelt (LfU) Erfassungen über Altablagerungen und Altstandorte durch. Erfasst werden bodenschutzrechtlich relevante Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und zivile/militärische Altstandorte.
Die Erfassungsergebnisse werden durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGDen) für ihren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich bewertet (Erfassungsbewertung).
Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
Auf Basis der Erkenntnisse aus der Erfassung führen die SGDen den weiteren bodenschutzrechtlichen Bewertungsprozess durch. Um zu bewerten, ob es sich bei den Verdachtsflächen um eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung handelt, sind häufig weitergehende Untersuchungen erforderlich. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht hierzu ein zweigestuftes Verfahren vor.
- Orientierende Untersuchungen und Bewertungen von altlastverdächtigen Flächen und von Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen erfolgen im Rahmen der Amtsermittlung. Der § 9 Abs. 1 BBodSchG regelt die von der Behörde im Rahmen der Amtsermittlung zu ergreifenden Maßnahmen. Die §§ 3 und 4 der BBodSchV regeln die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Untersuchung und Bewertung.
- Eine Detailuntersuchung und die abschließende Gefährdungsabschätzung von Flächen, bei denen ein hinreichender Verdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte besteht, wird ausgeführt um zu klären, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 9 Abs. 2 BBodSchG). Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Im begründeten Fall kann die Gefährdungsabschätzung mit der Einstufung der Fläche als Altlast enden.
Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen
Bei entsprechendem Bedarf sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen der nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Verpflichteten Sanierungsuntersuchungen und /-planungen durchzuführen. Näheres regeln die §§ 13 und 14 BBodSchG sowie § 6 der BBodSchV.
Die Anforderungen, die von der Verwaltung an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie an Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten zu stellen sind, definiert der § 5 BBodSchV.
Die Einstufung einer Fläche als Altlast erfolgt durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.
Überwachung / Monitoring
Liegt eine Altlast vor, kann die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 BBodSchG von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen.
Weiterhin kann die zuständige Behörde Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen.