Raumbezogene Umweltplanung
Die Landschaftsplanung ist seit den 1970er Jahren das im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Instrument der raumbezogenen Umweltplanung. Sie dient der Konkretisierung der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum und erfolgt flächendeckend auf verschiedenen Planungsebenen (Land, Region, Kommune).
Das Landschaftsprogramm (LaPro) wird von der obersten Naturschutzbehörde vorwiegend textlich erstellt. Ausgehend von einem Überblick über die Entwicklung und den Zustand von Natur und Landschaft gibt es die Zielrichtung für die kommenden 10-15 Jahre vor und nennt erforderliche Handlungen und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Das LaPro dient als Programmatik für das Handeln der Naturschutzverwaltung im Land Rheinland-Pfalz und als Grundlage für weitere staatliche Akteure, deren Handeln mit Auswirkungen auf den Zustand von Natur und Landschaft verbunden ist.
Die Landschaftsrahmenpläne (LRP) werden von den oberen Naturschutzbehörden für die fünf Teilregionen von Rheinland-Pfalz erstellt. Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2022 sind die Landschaftsrahmenpläne alle 10 Jahre als eigenständige Planwerke zu erarbeiten. In ihnen ergänzen thematische Karten mit räumlichen Abgrenzungen die Textteile.
Die kommunalen Landschaftspläne werden von den Kommunen unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erstellt (Maßstab 1:10.000 bis 1:5.000). Sie sind aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist, was mindestens alle zehn Jahre überprüft werden muss. Das Land fördert die kommunalen Landschaftspläne derzeit mit maximal 40.000 EUR. Die kommunalen Landschaftspläne können in Teilgebieten der Kommune durch Grünordnungspläne ergänzt bzw. konkretisiert werden. In Rheinland-Pfalz findet die Landschaftsplanung als „naturschutzfachlicher Planungsbeitrag“ Eingang in die gesamträumliche Planung.
Die Inhalte des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne werden - nach Maßgabe des Raumordnungsgesetztes des Bundes und des Landesplanungsgesetzes Rheinland-Pfalz - und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in das Landesentwicklungsprogramm (LEP) bzw. die regionalen Raumordnungspläne (RROPG) aufgenommen.
Die kommunalen Landschaftspläne werden - nach Maßgabe des Baugesetzbuches - unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne (FNP) integriert. Soweit bei der Aufnahme der Inhalte in von den Darstellungen in der Landschaftsplanung abgewichen wird, ist dies zu begründen.

Noch immer steigende Nutzungsansprüche an die Fläche, enorme Biodiversitätsverluste und zunehmend spürbare Folgen des Klimawandels führen zu einem Bedeutungszuwachs der räumlichen Planung und somit auch der Landschaftsplanung. Der Erhalt und die Wiederherstellung der Biodiversität, Aspekte des natürlichen Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels können mittels der Landschaftsplanung koordiniert und räumlich konkretisiert werden.
Dies erhöht die Wirksamkeit im Vergleich zu unzusammenhängenden Einzelmaßnahmen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips bietet die Landschaftsplanung die Grundlage für einen wirksamen Freiraumschutz, die Identifizierung erforderlicher Flächensicherungen, einen effektiven Mitteleinsatz und die gezielte Lenkung von Fördergeldern, Aktionsprogrammen sowie Maßnahmen des Naturschutzes. Dies schließt auch die Lenkung von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen aus Ersatzzahlungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (§ 13 ff. bzw. §§ 7 ff.) mit ein.
Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und es ist zu begründen soweit ihnen nicht Rechnung getragen werden kann. Sie bietet insbesondere eine Grundlage für Prüfungen zur Umweltverträglichkeit, zur Verträglichkeit mit Natura 2000 und bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Landschaftsplanung trägt so dazu bei, die wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich zu gestalten.
Das derzeit gültige Landschaftsprogramm Rheinland-Pfalz datiert auf das Jahr 2008 wird entsprechend der aktuellen Gesetzesvorgaben neu erstellt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 9 ff. BNatSchG und § 5 LNatSchG. Eine Übersicht zu den vorgesehenen Inhalten finden Sie hier.