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Katrin Eder: „Das novellierte Jagdgesetz schützt Wald und Wild“

Ministerrat hat Gesetzentwurf beschlossen – Ergebnis eines breiten Beteiligungsprozesses – Besonderes Augenmerk liegt auf dem Aufbau klimaresilienter Wälder durch jagdliches Management – Stärkung von Tier- und Naturschutz – Wolf kommt ins Jagdgesetz – Bürokratie wird abgebaut – Mehr Schutz der Landwirtschaft
Jäger mit Gewehr, Fernglas und Horn
Jäger

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat jetzt in zweiter Lesung das neue Landesjagdgesetz beschlossen. Zuvor fand ein umfassender Beteiligungsprozess statt, bei dem zahlreiche betroffene Interessensgruppen und Institutionen eingebunden wurden. Der Gesetzentwurf wurde dem rheinland-pfälzischen Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet.

„Der Entwurf gibt Antworten auf die umwelt-, klima- und jagdpolitische Herausforderungen unserer Zeit. Im Mittelpunkt steht der Schutz des nachwachsenden Waldes. Die Erderwärmung setzt den Wäldern zunehmend zu: Bäume sterben durch Klimastress wie etwa Trockenheit und Hitze, zudem werden sie anfälliger für Schädlinge. Deshalb soll eine Wiederbewaldung von entstandenen Freiflächen möglichst klimaresilient erfolgen, um die Zukunft des Waldes in Rheinland-Pfalz zu sichern“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. 

Die Ministerin weiter: „Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine enge Zusammenarbeit von Behörden, Jägerinnen und Jägern, Waldbesitzenden sowie Försterinnen und Förstern notwendig. Auch die Landwirtschaft sowie der Weinbau sind in Rheinland-Pfalz als Teil der Kulturlandschaft von großer Bedeutung. Um sie nachhaltig zu bewahren, brauchen wir eine reformierte Jagd. Das novellierte Jagdgesetz schafft dafür einen zeitgemäßen Rahmen. Zugleich stärken wir den Tier-, Natur- und Artenschutz sowie die Bedeutung der Landschaftspflege.“

Hier wesentliche Regelungsziele des Gesetzentwurfs auf einen Blick:

  1. Eine bessere Unterstützung der Waldentwicklung im Klimawandel durch jagdliches Management: Im Gesetzentwurf ist eindeutig festgeschrieben, dass die Jagd so ausgeübt werden soll, dass eine dem Klimawandel angepasste Waldentwicklung durch artenreiche Verjüngung standortgerechter Baumarten möglich ist. Dies soll im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen (Zäune, Wuchshüllen) geschehen. Ist die angestrebte Waldentwicklung durch das Wild gefährdet, muss der Jagdausübende eine Jagdkonzeption mit dem Verpächter abstimmen. Darin muss dargelegt werden, wie Wildschäden durch jagdliche Maßnahmen künftig vermieden werden. So wird die Partnerschaft für den Wald vor Ort gestärkt. Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung des Waldes wird von der zuständigen Behörde ein bindender Mindestabschussplan festgesetzt. Sollte ein Mindestabschussplan wiederholt und aufeinanderfolgend nicht erfüllt werden, wäre das letzte Mittel eine behördliche Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes.
     
  2. Mehr Tierschutz bei der Jagdausübung: Die Jagdhundeausbildung und -prüfung an der flugunfähig gemachten, lebenden Ente (Müllerente) wird durch das Jagdrecht verboten, ebenso Fanggeräte, die sofort töten (Totschlagfallen). Um die Jagd sowohl im Natur- als auch im Kunstbau durchführen zu können, müssen Hunde- und Frettchenführende eine entsprechende Fachkenntnis vorweisen. Damit soll diese Form der Jagd möglichst tierschutzgerecht gestaltet werden. Zudem wird jedes Frühjahr vor Beginn der Mäharbeiten Jungwild aufgesucht, um es vor dem Mähtod zu bewahren. Die Jägerschaft soll zukünftig hierbei nach Möglichkeit unterstützen.
     
  3. Eine Stärkung des Naturschutzes durch Förderung der Biodiversität: Der Schutz des nachwachsenden (Misch)-Waldes stärkt naturnahe und artenreiche Ökosysteme. Der Entwurf sieht zudem die unbürokratische Entnahme invasiver Arten vor. Zugleich wird die genetische Vielfalt des Rotwilds durch ein angepasstes Lebensraummanagement für diese Wildart verbessert. Mit dem Ziel, die Kontamination durch Blei in der Umwelt zu reduzieren, wird mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren bleihaltige Büchsenmunition bei der Jagdausübung verboten.
     
  4. Weniger Bürokratie in der Jagdverwaltung und für die Jägerschaft durch Digitalisierung und Regelungsabbau: Durch die Vereinfachung der Abschussregelung und die Digitalisierung der Jagdverwaltung soll bürokratischer Aufwand deutlich minimiert werden.
     
  5. Erstmals zeitgemäße gesetzliche Zielvorgaben in Form von klaren Inhaltsbestimmungen für Jagd und Hege, orientiert an wildbiologischen Erkenntnissen: Der Regierungsentwurf sorgt für eine Konkretisierung von bislang unbestimmten zentralen Rechtsbegriffen. Beispielhaft zu nennen sind die Anforderungen an die Jagdausübung, worunter beispielsweise der Auftrag fällt, gesunde Wildpopulationen mit artgerechten Alters- und Sozialstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
     
  6. Mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Waldbesitzende: Die unterstützende Jagdbeteiligung der Grundbesitzenden bleibt in einem Kooperationsmodell möglich. Eine mögliche Mitjagd wird demnach Teil der privatrechtlichen Vertragsgestaltung. Hierbei können Regelungen zur Unterstützung der Abschusserfüllung bei übermäßigen Wildschäden getroffen werden.
     
  7. Erstmalig ein professionelles Management von Wildtieren in Siedlungsräumen: Der Gesetzentwurf ermöglicht die Ausbildung von Jägerinnen und Jägern zu urbanen Wildberaterinnen und Wildberatern, die zukünftig die Kommunen und die dortige Bevölkerung im Umgang mit Wildtieren im Siedlungsraum beraten und unterstützen sollen.
     
  8. Der Schutz der Landwirtschaft: Die Belange der Landwirtinnen und Landwirte werden durch die Vereinfachung der Wildschadensabwicklung in Form der Flexibilisierung der Anmeldefristen bei Wildschäden gestärkt. Zudem wurde eine Professionalisierung der Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer aufgenommen. Ist das Betriebsziel der landwirtschaftlichen Fläche etwa durch Schwarzwildschäden gefährdet, müssen auch in diesem Fall die Verantwortlichen vor Ort eine gemeinsame Jagdkonzeption zur Reduzierung der Wildschäden vereinbaren.
     
  9. Der Wolf ins Jagdrecht: Begleitend zur Entscheidung des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention über die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes von „streng geschützt“ auf „geschützt“ und den in Folge erwarteten Änderungen der FHH-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes ist es nunmehr sinnvoll, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen. Der Wolf bleibt dennoch eine besonders geschützte Art. Eine Entnahme unterliegt nach wie vor hohen Auflagen. 

„Der jetzt erarbeitete Entwurf ist ein mit viel Zeit und Geduld ausgehandelter Kompromiss zwischen den Interessen unterschiedlicher Verbände, unter der Prämisse der Stärkung des Walderhalts und den Inhalten des Koalitionsvertrags“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder.

Sollte der Landtag den Entwurf beschließen, müssen die nachgelagerten Rechtsvorschriften – wie etwa die Landesjagdverordnung – abschließend novelliert werden. Alle neuen Vorschriften sollen gleichzeitig voraussichtlich zum 1. April 2027 (Beginn des Jagdjahrs) in Kraft gesetzt werden.

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