Atomrecht und atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung
Das MKUEM ist für die (rechtliche) Begleitung von kerntechnischen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren zuständig, soweit nach § 24 des Atomgesetzes (AtG) die Landesbehörden im Auftrag des Bundes zuständig sind.
Nach § 12b AtG führt das MKUEM im Rahmen der Aufsichts- und Genehmigungsverfahren zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der in kerntechnischen Anlagen tätigen Personen durch. Die Einzelheiten hierzu sind in einer Rechtsverordnung (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV) geregelt.
Grundsätzlich werden alle Personen, auch Mitarbeitende von Fremdfirmen sowie die von der Aufsichtsbehörde zugezogenen Sachverständigen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Sicherungsbereichen einer kerntechnischen Anlage dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Die Intensität der Überprüfung ist je nach Weisungsbefugnis, innerbetrieblichem Verantwortungsbereich, vorgesehener Zugangsberechtigung oder der jeweiligen Tätigkeit für die einzelnen Personengruppen abgestuft. Es werden drei Kategorien der Überprüfung unterschieden, wobei Kategorie 1 die umfangreichste und Kategorie 3 die geringste Überprüfungstiefe aufweist.
Antragsberechtigt sind Antragstellerinnen und Antragssteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes beziehen. Die Betroffenen, dessen Zuverlässigkeit überprüft wird, können keinen eigenen Antrag stellen. Sie müssen jedoch einen Erklärungsbogen ausfüllen und ihre vorherige Zustimmung mit der Überprüfung erklären.