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Erwin Manz: „Internationaler Prozessfinanzierer scheitert mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Land“

Landgericht Mainz hält gemeinsame Holzvermarktung von Land, Kommunen und Privatwaldbesitzenden für rechtskonform / Schadensersatzklage der Sägeindustrie über 120 Millionen Euro abgewiesen
Holzstämme
Holzstämme

„Der Landesbetrieb Landesforsten RLP sowie kommunale und private Waldbesitzende haben bei der gemeinsamen Rundholzvermarktung stets rechtskonform gehandelt. Dies bestätigt das Landgericht Mainz durch sein Urteil bezüglich der Kartellrechtsklage einiger Sägewerke. Das Gericht hat festgestellt, dass die behaupteten Ansprüche der Sägewerke, von denen die meisten noch nicht einmal in Rheinland-Pfalz ansässig sind, nicht gerechtfertigt sind. Das Angebot der gebündelten Rundholzvermarktung war sogar ein Auftrag, den das Landeswaldgesetz vorgeschrieben hat. Es ist dem Land ein besonderes Anliegen, solche ungerechtfertigten Angriffe nicht nur im Interesse des Landes und damit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern insbesondere auch der rheinland-pfälzischen Waldbesitzenden abzuwehren, die im Lichte der zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der aktuellen Klimakrise ohnehin bereits stark beansprucht werden,“ so Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz.

Mitte 2020 reichte die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“, die Tochtergesellschaft eines internationalen Prozessfinanzierers, vor dem Landgericht Mainz eine Klage ein und behauptete, die gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Landes-, Kommunal- und Privatwald über Landesforsten Rheinland-Pfalz sei ein Syndikat und verstoße gegen das Kartellrecht. Demzufolge hätte die Sägewerksindustrie künstlich hohe Preise bezahlt. Die gemeinsame Rundholzvermarktung widersprach in keiner Weise geltendem Recht. Zu diesem Ergebnis kam die zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz am vergangenen Freitag in ihrem Urteil.

Das Landgericht Mainz sieht die klageweise geltend gemachten Ansprüche über 120 Millionen Euro als unbegründet an und hat die Klage mit dem nun gefassten Urteil voll umfänglich abgewiesen. Dabei hat das Gericht auf die gesetzliche Legitimation zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung Bezug genommen und darüber hinaus nicht nur die Plausibilität der behaupteten kartellbedingten Preisüberhöhung, sondern auch die wirksame Geltendmachung dieser angeblichen Ansprüche durch eine Tochtergesellschaft des international operierenden Prozessfinanzierers Burford Capital verneint. 

Bereits bei Eingang der Klage hatte das Land darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Landesforsten aufgrund der bis Ende 2018 anwendbaren waldgesetzlichen Vorschriften nicht nur zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung legitimiert, sondern sogar zur Übernahme der Vermarktung per Gesetz verpflichtet war. Hintergrund dieses jahrzehntelang praktizierten Vermarktungssystems war die in Rheinland-Pfalz vorhandene Waldstruktur mit vielen kommunalen und privaten Klein- und Kleinstwaldbesitzenden, die bei der Vermarktung ihres Rundholzes unterstützt werden mussten. 

„Wir sind mit dem nun verkündeten Urteil sehr zufrieden“, sagte Manz. 

In dem durch eine Schwestergesellschaft der ASG 3 parallel geführten Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart Anfang des Jahres die dortige Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen ist. Auch im Parallelverfahren gegen das Land NRW hatte sich das zuständige Landgericht Dortmund in einem Hinweisbeschluss vom 8.6.2022 sehr kritisch zur Klage geäußert. 

„Es wird sich zeigen, ob die Klägerin das für sie negative Urteil akzeptiert oder das Verfahren seine Fortsetzung vor dem Oberlandesgericht Koblenz findet. Dazu sieht sich das Land mit seinen Prozessvertretern und dank der Unterstützung der Waldbesitzenden sehr gut gerüstet“, so Dr. Manz.

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