Wir haben daraus Konsequenzen für unser Beförderungsverfahren abgeleitet und gehandelt. Am 8. September habe ich angeordnet, in künftigen Beförderungsverfahren immer den formalen Vorgaben der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu folgen. Das heißt im Einzelnen, die Ausschreibungen der Beförderungsmöglichkeiten durchzuführen, formalisierte Beurteilungen zu erstellen, die Stand- und Wartezeiten zu überprüfen und in einem transparenten Verfahren festzulegen. Über dieses Vorgehen habe ich am gleichen Tag auch den Personalrat informiert.
Ich möchte noch einmal unterstreichen: Mit dem Verfahrensfehler haben sich das Umweltministerium und ich mich als Amtschef angreifbar gemacht. Dafür entschuldige ich mich in aller Form.“
Hintergrund:
Im beklagten Fall standen mehr Beförderungsstellen als Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, deshalb ist auf eine sog. formelle, anlassbezogene Beurteilung verzichtet worden. Dieses Verfahren wurde vom OVG Rheinland-Pfalz beanstandet und stets eine förmliche Beurteilung verlangt.
Mit diesem Verfahrensfehler hat sich das Umweltministerium angreifbar gemacht. Das skizzierte, komprimierte Verfahren wurde daher unverzüglich abgeändert. Aufgrund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wurde festgelegt, dass in allen Beförderungsverfahren nach dem Ausschreibungsverfahren alle Kandidatinnen und Kandidaten künftig förmlich beurteilt werden. Auch der vom OVG gerügte Mangel, dass hausinterne Wartezeiten nicht transparent genug kommuniziert wurden, wird behoben.
Für alle Beförderungen galten inhaltlich die Grundsätze des Beamtenrechtes: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Alle laufbahnrechtlich in Betracht zu ziehenden Bediensteten des Ministeriums wurden standardmäßig in die Auswahl für eine mögliche Beförderung einbezogen und geprüft. In Fällen, in denen eine Konkurrenzsituation bestand, wurden förmliche Beurteilungen erstellt.