Bundeswaldgesetz endlich beschlossen
„Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes zugestimmt. Nach mehr als zwei Jahren Engagement ist nun abschließend sichergestellt, dass unsere Forstämter weiterhin ihre Arbeit zum Schutz und zur Nutzung des Waldes, allen Waldbesitzern in Rheinland-Pfalz anbieten können“, freute sich Umweltministerin Ulrike Höfken. Die beschlossenen Änderungen des Bundeswaldgesetzes stimmten in den wesentlichsten Punkten mit dem Gesetzentwurf überein, den Rheinland-Pfalz in den Bundesrat eingebracht hatte. „Der heutige Beschluss sichert unsere bewährten Gemeinschaftsforstämter und ihr Angebot an staatliche wie auch an nichtstaatliche Forstbetriebe“, so Höfken.
Länder fordern Nachbesserung beim Gentechnikgesetz
„Ein bundesweites Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen wird durch den neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung stark erschwert: Ein solches Gesetz kann zu einem Flickenteppich anstatt zu einer einheitlichen Lösung führen und macht die gentechnische Kontamination durch die Hintertüre möglich“, sagte Höfken. Mittlerweile liege der dritte Entwurf der Bundesregierung vor, der weiterhin eklatante Schwächen aufzeige, so die Ministerin. „Daher halten Rheinland-Pfalz sowie die Mehrheit der Bundesländer eine Nachbesserung für dringend notwendig und haben heute eine kritische Stellungnahme zur Änderung des Gentechnik-Gesetzes beschlossen“, erklärte Höfken.
Bundeseinheitliche Regelung für umweltgerechte und praktikable Entsorgung von HBCD-Dämmstoffen auf den Weg gebracht
Die Bundesländer sind inhaltlich dem Vorschlag von Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen gefolgt, der den umweltgiftigen Stoff HBCD zwar von der Einstufung als „gefährlichen Abfall“ ausnimmt, aber die umweltgerechte Entsorgung und deren Nachvollziehbarkeit weiter sicherstellt. Die Länder haben sich auf eine Befristung von einem Jahr geeinigt, wie von Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen. „Das ist ein tragbarer Kompromiss. So können wir eine sichere, umweltgerechte, bundeseinheitliche Lösung finden. HBCD ist und bleibt nach der POP-Verordnung ein „gefährlicher Stoff“ und muss „zerstört“, also ordnungsgemäß verbrannt werden. Das muss gewährleistet und nachvollziehbar sein“, betonte Höfken. Die Vielzahl unterschiedlicher Ländererlasse sei weder rechtssicher noch für viele länderüberschreitend arbeitende Handwerksbetriebe praktikabel.
Hintergrund zum Waldgesetz
Das Bundeskartellamt hat wettbewerbsrechtliche Bedenken bei der Kooperation staatlicher und nichtstaatlicher Waldbesitzer unter dem Dach von Forstbehörden und ein entsprechendes Verfahren gegen Baden-Württemberg eingeleitet. Das Kartellamt kritisiert nicht nur den gemeinsamen Holzverkauf, sondern auch die vorgelagerte Arbeit der Förster im Wald. Diese Arbeit dient aber nicht nur der Holzgewinnung, sondern auch der Pflege und der Entwicklung des Waldes und seiner vielfachen Schutz- und Erholungswirkungen, die auch dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Rheinland-Pfalz hat sich intensiv für die Erhaltung bewährter länderspezifischer Strukturen in der Betreuung des Waldes eingesetzt, unter anderem mit der Einbringung eines eigenen Gesetzentwurfs in den Bundesrat.
Hintergrund zum Gentechnik-Gesetz
Die EU-Opt out-Richtlinie soll Mitgliedsstaaten ermöglichen, den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu verbieten. Die Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern bei der Umsetzung der Richtlinie dauert bereits seit 2010. Rheinland-Pfalz hat sich von Anfang an für ein deutschlandweites Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen eingesetzt. Ziel des Vierten Änderungsgesetzes ist es, die Umsetzung der EU-Opt out-Richtlinie auf nationaler Ebene zu regeln. Darin hat der Bund aber die Hürden für nationale Anbauverbote sehr hoch gesteckt: Neben der Mehrheit der Bundesländer müssen sechs Bundesressorts einverstanden sein. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass einzelne Bundesländer das nationale Anbauverbot unterlaufen können, wenn sie gentechnisch veränderte Pflanzen wieder zulassen wollen.
Hintergrund zur HBCD-Entsorgung
HBCD ist als persistenter organischer Schadstoff (POP) seit 2008 durch die REACH-Verordnung seit 2013 über die POP-Konvention sowie die POP-Verordnung als um-weltgefährlicher Stoff eingestuft und muss deshalb umweltunschädlich aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden. HBCD bleibt nach der POP-Verordnung ein „gefährlicher Stoff“ und muss als solcher „zerstört oder unumkehrbar umgewandelt“ werden. Die seit Oktober geltende Abfallverzeichnisverordnung soll zunächst für ein Jahr um eine Regelung ergänzt werden, die HBCD zwar von der Einstufung als „gefährlichen Abfall“ ausnimmt, aber die umweltgerechte Entsorgung weiter sicherstellt. Die Abfallverzeichnisverordnung bleibt damit grundsätzlich bestehen. Die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle wird jedoch damit praktikabler und soll wieder flächendeckend zu realistischen Preisen erfolgen können. Die ordnungsgemäße Zerstörung des Stoffes durch Verbrennung muss weiterhin erfolgen.
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