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Höfken: HBCD praktikabel entsorgen und umweltgerecht beseitigen - Aktueller Erlass umfasst Ausnahmen für Vermischung

Rheinland-Pfalz ergreift mit einem aktuellen Erlass erneut die Initiative, um die um-weltgerechte Entsorgung von HBCD-Dämmstoffen zu sichern und die angespannte Situation in der Bau- und Entsorgungsbranche zu entschärfen. „Die sichere und vollständige Beseitigung des umweltschädlichen Stoffes HBCD muss gewährleistet sein. Gleichzeitig zeigen unsere Regelungen praktikable Wege der Entsorgung - auch für große unvermischte Mengen HBCD-haltiger Dämmstoffe, sogenannter Monochargen“, gab Umweltministerin Ulrike Höfken heute am Rande der Umweltministerkonferenz in Berlin bekannt.

Der aktuelle Erlass kläre daher noch verbliebene Probleme, die bei der Entsorgung von unvermischten HBCD-Dämmmaterialien gemeldet werden, wie sie zum Beispiel bei Dachdeckerarbeiten anfallen. Die Regelung umfasst eine Ausnahme des sogenannten Vermischungsverbots. Damit können HBCD-haltige Dämmstoffe auch in entsprechend genehmigten Aufbereitungsanlagen mit ungefährlichen Stoffen gemischt werden, solange die HBCD-Materialien erfasst und am Ende schadlos verbrannt werden. So sei sowohl die Rückverfolgbarkeit der Entsorgung gesichert als auch die Verbrennung in entsprechenden Anlagen vorgeschrieben, sagte Höfken.

Auch die Umweltministerkonferenz war sich einig, dass eine umweltunschädliche Zerstörung von POP-haltigen Abfällen in Deutschland rasch wieder flächendeckend zu realistischen Preisen ermöglicht werden müsse. „Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften Immissionsschutz sowie Abfall werden beauftragt, sich mit der Problemstellung und Lösungen intensiv zu beschäftigen“, berichtete Höfken.

Seit 1. Oktober gilt das Flammschutzmittel HBCD in Deutschland als gefährlich und muss deshalb besonders überwacht werden. HBCD ist als persistenter organischer Schadstoff (POP) umweltschädlich und muss daher aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden. Das geht nur durch Verbrennung, unter definierten Bedingungen und bestimmten Mengenanteilen von HBCD. „Die Einstufung als gefährlicher Stoff ermöglicht es, dies zu überwachen und ist deshalb sinnvoll. Daneben muss die Entsorgung aber auch durch praktikable Lösungen gesichert sein“, so Höfken. Der Erlass regelt, unter welchen Bedingungen HBCD mit ungefährlichen Stoffen gemischt werden kann. So kann die Einstufung als „nicht gefährlicher Abfall“ erreicht werden. Schädliche Wirkungen auf Mensch und Umwelt durch die Aufbereitung sind nicht zu befürchten.

In Rheinland-Pfalz stehen für die HBCD-haltigen Materialien drei von vier Müllverbrennungsanlagen zur Verfügung, weil sie - mit Ausnahme der Anlage in Pirmasens - bereits über eine entsprechende Zulassung verfügen. Der Erlass klärt, dass Bauabfälle mit weniger als 0,5 Kubikmeter pro Tonne oder rund 25 Volumenprozent HBCD-haltigem Dämmmaterial wie bisher als nicht gefährlicher Abfall in allen Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden können.

Der Erlass ist verfügbar unter:

<link https: mueef.rlp.de fileadmin mulewf themen klima-_und_ressourcenschutz kreislaufwirtschaft recht download>mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Klima-_und_Ressourcenschutz/Kreislaufwirtschaft/Recht/Download/161201_Erlass_Entsorgung_HBCD-haltiger_Daemmstoffe_aus_Polystyrol.pdf.pdf

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